Mit Erschließung wird die Herstellung von Erschließungsanlagen
bezeichnet, die eine Voraussetzung für die Bebauung von Grundstücken
sind. Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde. Geregelt wird die
Durchführung der Erschließung durch eine Satzung.
Erschließungsanlagen im Sinne des BauGB sind u.a. die öffentlichen, zum
Anbau bestimmten Straßen, Wege, Plätze, sowie Sammelstraßen innerhalb
der Baugebietes, Parkflächen und Grünanlagen. Nach Landesrecht gehören
auch Anlagen der Versorgung mit Wasser, Strom, Gas, Anlagen der
Entsorgung und Entwässerung zur Erschließung. Regelungen hierzu finden
sich in den Kommunalabgabegesetzen der Bundesländer.
Die Versorgungs- und Entsorgungsanlagen werden jeweils bis zur
Grundstücksgrenze der "Anlieger" gelegt. Damit gebaut werden kann, muss
die Erschließung des Grundstücks gesichert sein. Die der Gemeinde
entstehenden Kosten für die Erschließungsanlagen kann sie – soweit sie
erforderlich sind – bis zur Höhe von 90 Prozent als Erschließungsbeitrag
an die Grundstückseigentümer weiterberechnen.
Maßstäbe für die Verteilung der Erschließungskosten können Art und Maß
der baulichen oder sonstigen Nutzung, die Grundstücksflächen und die
Grundstücksbreite der Erschließungsanlage (Straßenfront) sein. Die
Beitragspflicht besteht für Grundstücke, die bebaut werden dürfen,
selbst wenn mit dem Bau noch nicht begonnen ist, die
Erschließungsanlagen aber fertiggestellt sind. Für die Instandhaltung
der Erschließungsanlagen sind ebenfalls die Gemeinden zuständig. Mit dem
Bau eines Gebäudes darf erst begonnen werden, wenn die Erschließung
gesichert ist. Dies gilt generell, nicht nur innerhalb des
Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes.
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag
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