In einem Mietvertrag über Wohnraum kann vereinbart werden, dass beide
Mietvertragsparteien für eine bestimmte Zeit auf die Inanspruchnahme
Ihres Kündigungsrechts verzichten. Dies ist auch in
Formularmietverträgen – also mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen –
möglich.
Allerdings hat der BGH entschieden, dass ein Kündigungsverzicht des
Mieters für mehr als vier Jahre wegen unangemessener Benachteiligung des
Mieters unwirksam ist, so dass - ähnlich wie beim Staffelmietvertrag
über Wohnraum – dem Mieter das Recht eingeräumt werden muss, das
Mietverhältnis spätestens zum Ablauf des vierten Jahres nach
Mietvertragsbeginn kündigen zu können.
Nach dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 25.1.2006, Az.: VIII ZR 3/05) ist
bei Vereinbarung eines unzulässigen längeren Kündigungsausschlusses die
ganze Vertragsklausel und damit der gesamte Verzicht auf das
Kündigungsrecht unwirksam. Es wird also nicht etwa der vereinbarte
fünfjährige Kündigungsverzicht durch den zulässigen vierjährigen
Verzicht ersetzt, sondern die Kündigung nach den gesetzlichen Fristen
grundsätzlich wieder zugelassen. Der Mieter könnte also auch nach dem
ersten Jahr schon mit gesetzlicher Frist kündigen.
Kündigen Mieter bei einem vereinbarten gegenseitigen Kündigungsverzicht
für zwei Jahre verfrüht mit dreimonatiger Frist, kann der Vermieter
zumindest bis zur Neuvermietung der Wohnung innerhalb der
Zweijahresfrist seinen Mietausfall gegen die Mieter geltend machen (BGH,
Urt. v. 30.6.2004, Az. VIII ZR 379/03).
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag
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