Die ortsübliche Vergleichsmiete ist ein Maßstab für
Mieterhöhungsverlangen (§ 558 BGB) und für Neuvermietungen (§ 5 WiStG).
Als Bezugsgröße für den Vergleich sind Mieten heranzuziehen, die in den
letzten vier Jahren neu vereinbart oder im Rahmen bestehender
Mietverträge angepasst wurden. Vergleichbar müssen die Wohnungen
hinsichtlich Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage
einschließlich der energetischen Beschaffenheit und Ausstattung
innerhalb der Gemeinde oder vergleichbaren Gemeinden sein.
Orientierungsgrundlage sind so genannte Mietspiegel. Zu unterscheiden
ist zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Mietspiegel.
Letzterer wird unterstellt, wenn er nach anerkannten wissenschaftlichen
Grundsätzen erstellt und von den Interessenvertretern der
Mietvertragsparteien anerkannt wurde.
Der Vermieter kann sich zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens
aber auch auf die Mieten von drei vergleichbaren Wohnungen stützen, die
die Vergleichsmiete annähernd repräsentieren. Eine weitere Möglichkeit
besteht darin, das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen oder eine Auskunft aus einer Mietdatenbank einzuholen.
Zu beachten ist allerdings, dass eine gesetzliche Vermutung dafür
spricht, dass ein qualifizierter Mietspiegel die ortsübliche
Vergleichsmiete widerspiegelt und damit Vorrang hat.
Der Vermieter kann die Zustimmung zur Mieterhöhung grundsätzlich
verlangen, wenn die neue Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht
überschreitet.
Allerdings ist auch noch eine Kappungsgrenze zu beachten. Der
Mieterhöhungsbetrag darf danach innerhalb von drei Jahren 20 Prozent der
Ausgangsmiete nicht übersteigen. Bei niedrigem Ausgangsmietniveau kann
die Anpassung an die Vergleichsmiete damit viele Jahre dauern. Bei
Wohnungsmangel kann die jeweilige Landesregierung seit der
Mietrechtsreform 2013 Gebiete festlegen, in denen die Kappungsgrenze auf
15 Prozent verringert wird.
Sichert der Verkäufer einer Immobilie dem Käufer zu, dass das Objekt
bestimmte Mieterträge erzielen wird und dass diese sich im Rahmen der
ortsüblichen Vergleichsmiete bewegen, stellt diese Zusicherung eine
Beschaffenheitsvereinbarung dar. Stellt sich später heraus, dass die
angegebenen Mieten nicht erzielt werden können, weil diese den
Straftatbestand des Mietwuchers erfüllen würden (Überschreitung der
ortsüblichen Vergleichsmiete um mehr als 50 Prozent), hat der Käufer
Anspruch auf Schadenersatz (Urteil des OLG Frankfurt vom 13. April 2011,
Az. 19 U 45/08)
Quelle: http://lexikon.immobilien-fachwissen.de/index.php?UID=000000000&ATOZ=V&KEYWORDID=5861
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