Die Überlassung einer Wohnung an einen nahen Angehörigen kann prinzipiell entgeltlich oder unentgeltlich stattfinden.
Im Falle der Vermietung werden in vielen Fällen Aufwendungen (zum
Beispiel Darlehenszinsen) als Werbungskosten steuerlich geltend
gemacht. Meist wird ein Mietzins unter dem ortsüblichen Niveau
vereinbart, man spricht dann von "verbilligter Vermietung". Das
Finanzamt erkennt eine Vermietung an nahe Angehörige (zum Beispiel
Eltern oder Kinder) steuerlich nur an, wenn das vermietete Objekt eine
abgeschlossene Wohnung mit eigenem Eingang ist, eine Kochgelegenheit
besitzt und wenn ein herkömmlicher Mietvertrag besteht. Dieser muss so
gestaltet sein, als ob er unter Fremden geschlossen wäre und er muss
auch so eingehalten werden ("Fremdvergleich").
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes muss die Miete eindeutig
als Kalt- oder Warmmiete vereinbart werden (Az. IX B 50/04, Urteil vom
28.07.2004). Es darf für den Vermieter keine Möglichkeit geben, die
Wohnung mitzubenutzen (Az. IX R 121/92, Urteil vom 07.06.1994). Auch
eine Vermietung innerhalb einer familiären Hausgemeinschaft hat
schlechte Chancen auf steuerliche Anerkennung (Az. IX R 16/04, Urteil
vom 15.02.2005).
Bei einer verbilligten Vermietung gilt ab 2012 folgendes:
Beträgt die Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die
Vermietung als voll entgeltlich, die Werbungskosten sind vollständig
absetzbar; die Prüfung, ob auf Dauer ein Totalüberschuss erzielbar ist
oder Liebhaberei vorliegt, ist nicht zu prüfen.
Beträgt die Miete weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete, so ist
die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen
Teil aufzuteilen. Für den unentgeltlichen Teil ist der
Werbungskostenabzug ausgeschlossen.
Wer eine Wohnung verbilligt an Angehörige vermietet, sollte regelmäßig
prüfen, ob es auf Grund einer Änderung der gesetzlichen Grenzwerte
Bedarf zur Anpassung der Miethöhe gibt. Problematisch ist, dass
Vermieter nach § 558 Abs. 3 BGB die Miete innerhalb von drei Jahren um
maximal 20 Prozent erhöhen dürfen. Geht die Mieterhöhung über diesen
Prozentsatz hinaus, kann die Gefahr bestehen, dass die Finanzämter
einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten annehmen und keinen
Werbungskostenabzug zulassen. Die Finanzverwaltungen einiger
Bundesländer wollen bei Mieterhöhungen zur Erreichung der 75
Prozent-Grenze ausnahmsweise Kulanz walten lassen (zum Beispiel Bayern
und Baden-Württemberg). Vermieter sollten sich in solchen Fällen über
das konkrete Vorgehen ihres Finanzamtes informieren.
Bei der Berechnung der genannten Werte werden die umlagefähigen
Nebenkosten einbezogen. Verglichen wird also die vereinbarte Kaltmiete
plus vereinbarte Umlagen mit der ortsüblichen Warmmiete.
Quelle: http://lexikon.immobilien-fachwissen.de/index.php?UID=000000000&ATOZ=V&KEYWORDID=7172
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