Mit der Vorfälligkeitsentschädigung lassen sich Kreditinstitute für den
Fall einer Darlehensrückzahlung vor Ende der vereinbarten Laufzeit den
Differenzbetrag entschädigen, der dadurch entsteht, dass die Bank den
zurückfließenden Darlehensbetrag nur unter für sie ungünstigeren
Bedingungen wieder anlegen kann. Als Anlagemöglichkeiten kommen
Pfandbriefe, Kommunalobligationen und öffentliche Anleihen in Frage.
Deren Konditionen stimmen aber oft nicht überein. Der BGH hat deshalb am
7.11.2000 entschieden, dass für die Berechnung der
Vorfälligkeitsentschädigung der für den Darlehensnehmer günstigste
Zinssatz für eine Anlage des zurückfließenden Darlehensbetrages
anzusetzen ist (Az. XI ZR 27/00). Damit können Umfinanzierungen, die den
Ersatz teurer Darlehen durch billige Darlehen bewirken sollen, durchaus
interessant sein. Die Darlehnsnehmer haben Anspruch auf die Offenlegung
der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung.
Die gleichen Grundsätze gelten für die Nichtabnahmeentschädigung. Für
den besonderen Fall, dass ein Darlehen im Zuge des Hausverkaufes
zurückgeführt werden soll, weil der Erwerber das Darlehen nicht
übernehmen will und der Verkäufer mit dem Kaufpreis den Erwerb eines
anderen Hauses finanzieren will, hat der BGH eine Möglichkeit
aufgezeigt, keine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen zu müssen. Urteil
(Az. XI ZR 398/02). Das Darlehen kann nämlich bei gleichwertiger
Besicherung fortgeführt werden. Allerdings ändert sich dann auch nichts
an den Darlehenskonditionen. Bauherren brauchen dann nur die Gebühren
für den Austausch der Sicherheiten zahlen. Ob sich dies rechnet, sollte
sorgsam überprüft werden.
Tipp: Bauherren, die eine Immobilie mit Grundstück verkaufen und
gleichzeitig eine andere bereits besitzen oder erwerben wollen, sollten
ihrer Bank unter Hinweis auf das Urteil den Austausch der Sicherheiten
dann vorschlagen, wenn die Aufnahme eines neuen Darlehens nur zu
deutlich ungünstigeren Bedingungen möglich ist.
Quelle: http://grabener-verlag.de/Verlag/seiten_az/lexikon.html
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