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Mietverhältnisse werden entweder durch Zeitablauf, Kündigung oder Mietaufhebungsvertrag beendigt.
• Zeitablauf
Beim Wohnungsmietvertrag besteht seit 01.09.2001 keine Möglichkeit mehr,
einen sogenannten "einfachen Zeitmietvertrag" zu vereinbaren. Er sah
vor, dass dem Mieter das Recht auf Fortsetzung zustand, wenn der
Vermieter kein berechtigtes Interesse an einer Vertragsbeendigung
geltend machen konnte.
Dagegen gibt es nach wie vor den so genannten "qualifizierten
Zeitmietvertrag", bei dem schon bei Vertragsabschluss die Gründe für die
vereinbarte Beendigung des Mietverhältnisses schriftlich dargelegt
werden müssen.
Als Gründe kommen nur in Betracht: Eigenbedarf, die Absicht, die
Mieträume zu beseitigen oder sie so wesentlich zu verändern
beziehungsweise instand zu setzen, dass die Maßnahmen durch die
Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden.
Schließlich kann auch noch eine vorgesehene anderweitige Vermietung an
eine zur Dienstleistung verpflichtete Person als Grund für die
Beendigung des Mietvertrages angeführt werden.
• Kündigung
Kündigung durch den Vermieter:
Die Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung durch den Vermieter
ist bei Wohnraum auf Fälle beschränkt, in denen ein berechtigtes
Interesse vorliegt. Eine Kündigung zum Zweck der Mieterhöhung ist
unzulässig. Ein berechtigtes Interesse liegt nach § 573 BGB bei
schuldhaften erheblichen Vertragsverletzungen des Mieters, bei
Eigenbedarf des Vermieters oder wenn der Vermieter durch die
Vertragsfortsetzung an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung
des Grundstücks gehindert würde, vor.
Für Vermieter von Wohnraum staffeln sich die Kündigungsfristen bei einer
ordentlichen Kündigung wie folgt: drei Monate bei Mietverhältnissen bis
fünf Jahre Dauer, sechs Monate bei Mietverhältnissen zwischen fünf und
bis acht Jahren Dauer, neun Monate bei Mietverhältnissen von über acht
Jahren Dauer. Diese Fristen sind zu Lasten des Mieters nicht
veränderbar.
Kündigung durch den Mieter:
Der Mieter kann einen unbefristeten Mietvertrag ohne besondere Gründe
unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen. Diese
beträgt drei Monate, wobei die Kündigung spätestens am dritten Werktag
des ersten Monats erfolgt sein muss. Eine längere Frist kann nicht
vereinbart werden. Die Kündigung bedarf bei Wohnraum stets der
Schriftform.
Ein Sonderkündigungsrecht für Mieter besteht, wenn der Vermieter ein
Mieterhöhungsverlangen zur ortsüblichen Vergleichsmiete stellt oder eine
Mieterhöhung wegen baulicher Änderungen (Modernisierung) fordert.
Innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten nach Zugang der
Erhöhungserklärung (Überlegungsfrist) kann der Mieter das Mietverhältnis
außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Die
Mieterhöhung tritt bei Kündigung nicht in Kraft. Von dieser Regelung (§
561 BGB) kann vertraglich nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen
werden. Das Sonderkündigungsrecht gilt nur für preisfreien, also nicht
öffentlich-geförderten Wohnraum.
Kündigungsfristen bei Altmietverträgen vor 2001:
Seit 01.06.2005 ist eine gesetzliche Neuregelung in Kraft. Danach gilt
die dreimonatige Frist für Kündigungen durch den Mieter auch für
Altmietverträge, in denen die bis 01.09.2001 gültigen gesetzlichen
Kündigungsfristen formularmäßig vereinbart worden sind. Seit dem
01.06.2005 können diese Mieter also mit dreimonatiger Frist kündigen.
Niedergelegt ist die Regelung in Artikel 229 § 3 Abs.10 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB).
Beidseitiger Kündigungsausschluss:
Im Übrigen besteht die Möglichkeit, das Kündigungsrecht der
Mietvertragsparteien für eine bestimmte Zeit auszuschließen. Der BGH hat
in seiner Entscheidung vom 06.04.2005 (Az. VIII ZR 27/04) die
Vereinbarung eines Kündigungsverzichts durch einen Wohnungsmieter – auch
im Wege einer Allgemeinen Geschäftsbedingung – jedoch auf vier Jahre
beschränkt. Er lehnte sich dabei an die Bestimmung an, dass bei einem
Staffelmietvertrag dem Mieter ein Kündigungsrecht zum Ablauf des vierten
Jahres zustünde.
Tod des Mieters: Kündigung durch Erben oder Vermieter:
Stirbt der Mieter, können Angehörige, die mit ihm im gleichen Haushalt
gelebt haben, in den Mietvertrag eintreten. Der Vermieter kann das
Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er vom Eintritt in das
Mietverhältnis erfahren hat, außerordentlich mit gesetzlicher Frist
kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund
vorliegt (§ 563 BGB). Treten beim Tod des Mieters keine Angehörigen
(Ehegatte, Lebenspartner, Kinder) in das Mietverhältnis ein oder wird es
nicht mit anderen Mietern fortgesetzt, findet eine Vertragsfortsetzung
mit den Erben statt. Dabei können sowohl der Erbe als auch der Vermieter
den Vertrag innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen
Frist kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon erfahren
haben, dass kein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung
stattgefunden hat.
Fristlose Kündigung:
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können beide Mietvertragsparteien
nach § 543 Abs. 1, § 569 BGB auch außerordentlich fristlos kündigen. Ein
solcher Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden in der konkreten
Situation, unter Berücksichtigung eines Verschuldens der Beteiligten und
unter Abwägung ihrer jeweiligen Interessen eine Fortsetzung des
Mietvertrages bis zum Ende der normalen Kündigungsfrist nicht zugemutet
werden kann. Das Gesetz nennt Beispiele für wichtige Gründe, unter
anderem die Verweigerung des Gebrauchs der Mietsache durch den Vermieter
und das Unterlassen der Mietzahlung an zwei aufeinander folgenden
Terminen durch den Mieter. Auch ein Mietrückstand innerhalb eines
Zeitraums von mehr als zwei Monaten, der die Miete für zwei Monate
erreicht, berechtigt zur außerordentlichen Kündigung. Ebenso liegt ein
wichtiger Grund vor, wenn der Mieter mit einer Kautionszahlung in Höhe
eines Betrages in Rückstand ist, der der zweifachen Monatsmiete ohne
Nebenkosten entspricht (§ 569 Abs. 2a BGB).
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes kann auch eine mehr als
zehnprozentige Abweichung der tatsächlichen von der vertraglich
vereinbarten Wohnfläche einen wichtigen Grund für eine außerordentliche
fristlose Kündigung durch den Mieter darstellen. Im Fall war die
Wohnfläche um über 22 Prozent kleiner als vereinbart. Im Einzelfall kann
nach dem BGH das Recht auf eine außerordentliche fristlose Kündigung
jedoch verwirkt sein, wenn z. B. der Mieter schon zu einem früheren
Zeitpunkt die Flächenabweichung festgestellt hat, ohne zeitnah eine
Kündigung vorzunehmen (Az. VIII ZR 142/08, Urteil vom 29.04.2009).
In einem Urteil vom 11.07.2012 hat der Bundesgerichtshof betont, dass
eine fristlose Kündigung auch möglich ist, wenn der Mieter irrtümlich
die Miete mindert, weil er etwa einen Wohnungsmangel fälschlicherweise
dem Verantwortungsbereich des Vermieters zuschreibt. Im konkreten Fall
ging es um das Thema „Schimmel“. Der Mieter hatte angenommen, dass die
Schimmelbildung im gemieteten Einfamilienhaus auf Baumängel
zurückzuführen sei. Das Gericht kam jedoch zu dem Ergebnis, dass dies
nicht der Fall war und tatsächlich mehr hätte gelüftet und geheizt
werden müssen. Erreicht der Betrag der ausstehenden Miete in solchen
Fällen die Höhe von zwei Monatsmieten, kann eine fristlose Kündigung
berechtigt sein (BGH, Az. VIII ZR 138/11). Es muss jedoch darauf
hingewiesen werden, dass der Ausgang von Gerichtsverfahren zu möglichen
baulichen Mängeln (wie in diesem Fall) oft von Sachverständigengutachten
abhängt.
• Mietaufhebungsvertrag
Die Mietaufhebungsvereinbarung ist angesichts der streng regulierten
Kündigungsvorschriften bei Wohnraum ein beliebtes Mittel, um im
Kompromisswege eine Beendigung des Mietverhältnisses zu erreichen. In
der Regel werden in diesem Zusammenhang Ablösevereinbarungen zwischen
Vermieter und Mieter getroffen. Der Mieter kann sich nach einer solchen
Vereinbarung nicht mehr auf den Mieterschutz berufen.
• Rückgabe der Mietsache
In tatsächlicher Hinsicht erfolgt die Beendigung des Mietverhältnisses
nach Räumung durch Schlüsselübergabe vom Mieter an den Vermieter. Damit
wird die Mietsache zurückgegeben. Der Mieter gibt seinen Besitz auf. Die
Zurücknahme der Wohnung erfolgt in der Regel in Form der Abnahme. Dabei
werden der Zustand im Hinblick auf die zuletzt durchgeführten
Schönheitsreparaturen der Wohnung überprüft, sowie die Vollständigkeit
des gemieteten Inventars, und die Stände der Wasser-, Strom-,
Gasverbrauchs-, Wärme- und Warmwasserzähler festgestellt.
Dies und etwaige Schäden, die nicht auf normale Abnutzung zurückzuführen
sind, werden im Abnahmeprotokoll festgehalten, das von den
Vertragsparteien unterzeichnet wird. Das Abnahmeprotokoll dient damit
als Grundlage der privaten Beweissicherung für die spätere Abrechnung
der Mietkaution.
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