Auch Immobilienmakler sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 verpflichtet, Immobilieneigentümer und Kaufinteressenten bei „Eingehen einer
Geschäftsbeziehung“ – damit ist der Maklervertrag gemeint – zu
identifizieren und die Angaben zu überprüfen.
Der Maklerkunde ist gemäß § 4 Abs. 6 (GwG) sogar gesetzlich
verpflichtet, dem Makler die erfragten Daten zu geben und auch den
Personalausweis zur Überprüfung dieser Identitätsdaten zu geben.
Also wundern Sie sich als Kunde nicht, wenn sie der Makler nach Ihren Personalausweis fragt!!!
Weiter Infos hierzu finden Sie bei http://grabener-verlag.de/index.php/online-lexikon/lesen-ansehen unter dem Stichwort "Geldwäschegesetz".
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