Solche
Eintragungen sind z. B. Geh- und Fahrtrechte, Ge- bzw. Verbote (z. B. Gewerbebetriebsverbot),
Duldungspflichten (z. B. Duldung einer Grenzbebauung) usw.
Eine
eingetragene Grunddienstbarkeit kann ohne die Zustimmung de(r)s Berechtigten
nicht einfach gelöscht werden und muss folglich von einem Immobilienerwerber (bei
Kauf, Schenkung, Erbschaft etc.) übernommen werden. Die Laufzeit einer
Grunddienstbarkeit ist normalerweise nicht begrenzt und besteht somit ständig.
Außer es ist von vornherein eine zeitliche Begrenzung vereinbart worden oder,
wie oben schon erwähnt, der Berechtigte stimmt einer Löschung zu.
Ein
Grundstück, das mit einer Grunddienstbarkeit belastet ist, ist i. d. R. gegenüber
einem unbelasteten Anwesen beeinträchtigt. Somit ist es bei der Ermittlung des Marktwertes
meistens wertmindernd zu berücksichtigen.
Gerne stehe ich Ihnen auch bei weiteren Fragen rund um die Immobilie zur Verfügung.
Herzlichst Ihr
Gerhard Fischermeier
K
& F Immobilien e. K. – Ingolstadt
Tel. 0841-93159112
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