Donnerstag, 8. März 2012
Firmen - NEWS der K & F Immobilien e. K. aus Ingolstadt
Die K & F Immobilien e. K. bietet auf seiner Homepage Tipps zum
erfolgreichen Immobilienverkauf an. Besonderen Wert legt das Unternehmen
dabei auf eine realistische Einschätzung der Immobilie und eine
ansprechende Präsentation. Erfahren Sie mehr in den aktuellen
Firmen-NEWS! http://youtu.be/3suMgHBvRe8
Und wieder eine positive Kundenbewertung bei QYPE
Folgende positive Kundenbewertung habe ich soeben wieder auf dem
Bewertungsportal QYPE erhalten und erkenne daran, dass viele meine
Arbeit schätzen. DANKE!
"Herr Fischermeier hat auf eine Mail-Anfrage umgehend geantwortet und nach einer kurzen telefonischen Analyse absolut kundenorientiert empfohlen. Zu meinem Vorteil hat er die Einschaltung eines Berufskollegen vor Ort favorisiert und wertvolle Tips zur Auswahl des Kollegen gegeben.Völlig ungewöhnlich für einen Makler! Kompetent, objektiv und wertvoll."
http://www.qype.com/place/1528682-Gerhard-Fischermeier-K-F-Immobilien-e-K--Ingolstadt
"Herr Fischermeier hat auf eine Mail-Anfrage umgehend geantwortet und nach einer kurzen telefonischen Analyse absolut kundenorientiert empfohlen. Zu meinem Vorteil hat er die Einschaltung eines Berufskollegen vor Ort favorisiert und wertvolle Tips zur Auswahl des Kollegen gegeben.Völlig ungewöhnlich für einen Makler! Kompetent, objektiv und wertvoll."
http://www.qype.com/place/1528682-Gerhard-Fischermeier-K-F-Immobilien-e-K--Ingolstadt
IVD-Marktforschung untersucht Mietrenditen
Die Mietrenditen haben sich seit 2001 gut entwickelt, wie die IVD-Marktforschung anhand der IVD-Wohnpreisspiegeldaten der Jahre 2001 bis 2011 ermittelt hat. Der hier verwendete Begriff der Mietrendite bezieht sich auf das Verhältnis des durchschnittlichen Kaufpreises einer zur Vermietung stehenden Eigentumswohnung zur erzielbaren Neuvertrags-Nettokaltmiete. In allen Alters- und Wohnwert-Klassen sind seit 2001 im Deutschland-Durchschnitt Steigerungen zu beobachten.
Lagen die durchschnittlichen Renditen im Jahr 2001 noch zwischen 4,1 und 4,7 Prozent, so lag die Spanne im Jahr 2011 bereits zwischen 4,4 und 6,1 Prozent. Mit einer Mietrendite von 6,1 Prozent wiesen dabei Wohnungen mit mittlerem Wohnwert, die nach 1949 gebaut wurden, die höchste Mietrendite auf, gefolgt von Altbauwohnungen mit mittlerem Wohnwert (5,5 Prozent Mietrendite). Mit einer Mietrendite von 4,4 Prozent beziehungsweise 4,6 Prozent bilden Neubauwohnungen mit gutem Wohnwert beziehungsweise mit mittlerem Wohnwert das Schlusslicht, was auf die hohen Grundstücks- und Baukosten zurückzuführen sein dürfte.
Betrachtet man die relativen Steigerungen der Mietrenditen, stellt man fest, dass die Baualtersklasse sich deutlicher auf die Entwicklung der Mietrendite auswirkt als der Wohnwert: So haben sich die Mietrenditen von Altbauten besser entwickelt als die von Neubauten und Wohnimmobilien, die nach 1949 entstanden sind, jeweils unabhängig vom Wohnwert. Die Zahlen im Einzelnen finden Sie hier. http://apps.ivd-intern.net/newsletter/Mietrenditen2011.pdf
Lagen die durchschnittlichen Renditen im Jahr 2001 noch zwischen 4,1 und 4,7 Prozent, so lag die Spanne im Jahr 2011 bereits zwischen 4,4 und 6,1 Prozent. Mit einer Mietrendite von 6,1 Prozent wiesen dabei Wohnungen mit mittlerem Wohnwert, die nach 1949 gebaut wurden, die höchste Mietrendite auf, gefolgt von Altbauwohnungen mit mittlerem Wohnwert (5,5 Prozent Mietrendite). Mit einer Mietrendite von 4,4 Prozent beziehungsweise 4,6 Prozent bilden Neubauwohnungen mit gutem Wohnwert beziehungsweise mit mittlerem Wohnwert das Schlusslicht, was auf die hohen Grundstücks- und Baukosten zurückzuführen sein dürfte.
Betrachtet man die relativen Steigerungen der Mietrenditen, stellt man fest, dass die Baualtersklasse sich deutlicher auf die Entwicklung der Mietrendite auswirkt als der Wohnwert: So haben sich die Mietrenditen von Altbauten besser entwickelt als die von Neubauten und Wohnimmobilien, die nach 1949 entstanden sind, jeweils unabhängig vom Wohnwert. Die Zahlen im Einzelnen finden Sie hier. http://apps.ivd-intern.net/newsletter/Mietrenditen2011.pdf
Ingolstadt: Aktueller Einwohnerstand zum 1. März 2012
Ingolstadt: Aktueller Einwohnerstand zum 1. März 2012: 126.763 Personen, lt. Melderegister.
Mittwoch, 29. Februar 2012
Die 5 gemeinsten Renovierungsfallen in Mietverträgen
1. Hüten Sie sich vor starren Fristen
Sie haben bereits dann einen unwirksamen, starren Fristenplan vereinbart, wenn Ihr Mieter allein nach einem nach Jahren bemessenen Zeitraum renovieren muss ohne dass es beispielsweise darauf ankommt, ob eine Renovierung auch notwendig ist (BGH, Urteil v. 05.04.2006, VIII ZR 178/05).
Typisch für starre Fristen sind Formulierungen wie: „Der Mieter muss mindestens nach Ablauf von … Jahren renovieren“. Oder „Der Mieter muss spätestens nach Ablauf von … Jahren Schönheitsreparaturen ausführen.
2. Verzichten Sie auf unklare Weiß-Streich-Klauseln
Als Vermieter dürfen Sie Ihrem Mieter keine Farbvorschriften für die Renovierung machen. Das gilt jedenfalls während der Mietzeit (BGH, Urteil v. 18.02.2009, VIII ZR 166/08).
Häufig lässt sich aus solchen Farb-Klauseln aber nicht ablesen, ob sie sich nur auf das Mietvertragsende beziehen oder die „Farb-Vorschrift“ auch so verstanden werden könnte, dass der Mieter auch schon während der Mietzeit alles nur in hell streichen darf.
Eine Formularklausel, mit der Sie Ihren Mieter verpflichten, die Wände und Decken während des Mietverhältnisses zu „Weißen", schränkt ihn laut BGH in seiner Farbwahl unzulässig ein und ist deswegen unwirksam (BGH, Urteil v. 23.09.2009, VIII ZR 344/08).
Tückisch ist dabei bereits eine Formulierung wie: „Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen". Mit so einer Klausel benachteiligen Sie Ihren Mieter unangemessen, weil sich Ihre Klausel ihrem Wortlaut nach nicht nur auf den Zeitpunkt des Auszugs beschränkt (BGH, Urteil v. 18.06.2008, VIII ZR 224/07).
Versteifen Sie sich auf die Farbe Weiß statt auf neutrale, helle Farben, kann Sie das ebenfalls Ihre Renovierung kosten. Dass ist bereits der Fall, wenn in Ihrer Klausel steht, dass der Mieter die Wände „Weißen“ muss (BGH Urteil v. 21.09.2011, VIII ZR 47/11).
3. Vorsicht vor Fenster-Streich-Pflichten
Verpflichten Sie Ihren Mieter per Klausel, die Fenster und Türen weiß zu streichen, ist das aus zweierlei Sicht bedenklich: Zum einen wegen des Verbots des Farbdiktats (helle und neutrale Farbe tun´s auch!).
Zum anderen wenn aus Ihrer Klausel nicht klar hervorgeht, ob dies nur während der Mietzeit oder erst fürs Mietvertragsende gilt (BGH, Urteil v. 20.01.2010, VIII ZR 50/90).
Steht in Ihrer Klausel sinngemäß drin, dass zu den Schönheitsreparaturen auch „das Streichen von Türen und Fenstern“ zählt, ist auch das eine gemeine Stolperfalle für Ihre gesamte Renovierungsklausel (BGH, Urteil v. 13.01.2010, VIII ZR 48/09). Laut § 28 Abs. 4 II. Berechnungsverordnung fällt nämlich nur das Streichen der Fenster und Außentüren von innen unter Schönheitsreparaturen.
Deswegen müssen Sie sich in Ihrer Klausel entweder auf das Streichen von innen beschränken oder Sie sollten das Streichen von außen ausklammern!
Vereinbaren Sie in Ihrem Mietvertrag, dass der Mieter die Außenfenster oder die Balkontür streichen muss, ist Ihre gesamte Renovierungsklausel unwirksam. Übrigens mit der gleichen Begründung: Nur der Innenanstrich ist erlaubt (BGH, Urteil v. 18.02.2009, VIII ZR 210/08).
4. Nehmen Sie Ihrem Mieter nicht das Selbst-Streich-Recht
Der Mieter darf selbst renovieren. Dieses Selbstrenovierungs-Recht dürfen Sie ihm nicht nehmen – und das geht schneller, als Sie vielleicht glauben! Steht beispielsweise in Ihrer Renovierungsklausel drin, dass Ihr Mieter Schönheitsreparaturen „ausführen lassen muss“, nehmen Sie ihm damit schon den Pinsel aus der Hand.
Die Folge: Ihre Renovierungsklausel ist unwirksam (BGH, Urteil v. 09.06.2010, VIII ZR 294/09)!
5. Schreiben Sie nicht: „Bitte bei Auszug renovieren!“ in Ihren Mietvertrag
Dieser beliebte Zusatz auf dem letzten Blatt des Mietvertrags bringt Sie nur sehr selten ans gewünschte Ziel. Schlimmer noch: Dieser kleine Zusatz kann Ihre zuvor zulasten Ihres Mieters getroffene Schönheitsreparaturenpflicht unwirksam machen!
Zum einen wäre da nämlich der Widerspruch zu der meist schon vorher im Mietvertrag unter „Schönheitsreparaturen“ geregelten Renovierungspflicht. Zum anderen die (unwirksame) Kombination von laufenden Schönheitsreparaturen mit einer Endrenovierungspflicht.
Muss der Mieter zudem laut Mietvertrag „die Wohnung fachgerecht renoviert“ zurückgeben, verstehen das die meisten Mieter so, dass sie auf jeden Fall renovieren müssen, ganz gleich, wann sie das letzte Mal renoviert haben bzw. wie kurz sie erst dort wohnen.
Die Gerichte sind sich da einig: Dieser Zusatz macht dann Ihre gesamte Renovierungsklausel unwirksam, weil Sie Ihrem Mieter die Schönheitsreparaturen nur insoweit „aufbrummen“ dürfen, als es nach dem Abnutzungsgrad auch nötig ist (BGH, Urteil v. 12.09.2007, VIII ZR 316/06).
Quelle: http://www.meineimmobilie.de/die-5-gemeinsten-renovierungsfallen-in-mietvertraegen
Sie haben bereits dann einen unwirksamen, starren Fristenplan vereinbart, wenn Ihr Mieter allein nach einem nach Jahren bemessenen Zeitraum renovieren muss ohne dass es beispielsweise darauf ankommt, ob eine Renovierung auch notwendig ist (BGH, Urteil v. 05.04.2006, VIII ZR 178/05).
Typisch für starre Fristen sind Formulierungen wie: „Der Mieter muss mindestens nach Ablauf von … Jahren renovieren“. Oder „Der Mieter muss spätestens nach Ablauf von … Jahren Schönheitsreparaturen ausführen.
2. Verzichten Sie auf unklare Weiß-Streich-Klauseln
Als Vermieter dürfen Sie Ihrem Mieter keine Farbvorschriften für die Renovierung machen. Das gilt jedenfalls während der Mietzeit (BGH, Urteil v. 18.02.2009, VIII ZR 166/08).
Häufig lässt sich aus solchen Farb-Klauseln aber nicht ablesen, ob sie sich nur auf das Mietvertragsende beziehen oder die „Farb-Vorschrift“ auch so verstanden werden könnte, dass der Mieter auch schon während der Mietzeit alles nur in hell streichen darf.
Eine Formularklausel, mit der Sie Ihren Mieter verpflichten, die Wände und Decken während des Mietverhältnisses zu „Weißen", schränkt ihn laut BGH in seiner Farbwahl unzulässig ein und ist deswegen unwirksam (BGH, Urteil v. 23.09.2009, VIII ZR 344/08).
Tückisch ist dabei bereits eine Formulierung wie: „Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen". Mit so einer Klausel benachteiligen Sie Ihren Mieter unangemessen, weil sich Ihre Klausel ihrem Wortlaut nach nicht nur auf den Zeitpunkt des Auszugs beschränkt (BGH, Urteil v. 18.06.2008, VIII ZR 224/07).
Versteifen Sie sich auf die Farbe Weiß statt auf neutrale, helle Farben, kann Sie das ebenfalls Ihre Renovierung kosten. Dass ist bereits der Fall, wenn in Ihrer Klausel steht, dass der Mieter die Wände „Weißen“ muss (BGH Urteil v. 21.09.2011, VIII ZR 47/11).
3. Vorsicht vor Fenster-Streich-Pflichten
Verpflichten Sie Ihren Mieter per Klausel, die Fenster und Türen weiß zu streichen, ist das aus zweierlei Sicht bedenklich: Zum einen wegen des Verbots des Farbdiktats (helle und neutrale Farbe tun´s auch!).
Zum anderen wenn aus Ihrer Klausel nicht klar hervorgeht, ob dies nur während der Mietzeit oder erst fürs Mietvertragsende gilt (BGH, Urteil v. 20.01.2010, VIII ZR 50/90).
Steht in Ihrer Klausel sinngemäß drin, dass zu den Schönheitsreparaturen auch „das Streichen von Türen und Fenstern“ zählt, ist auch das eine gemeine Stolperfalle für Ihre gesamte Renovierungsklausel (BGH, Urteil v. 13.01.2010, VIII ZR 48/09). Laut § 28 Abs. 4 II. Berechnungsverordnung fällt nämlich nur das Streichen der Fenster und Außentüren von innen unter Schönheitsreparaturen.
Deswegen müssen Sie sich in Ihrer Klausel entweder auf das Streichen von innen beschränken oder Sie sollten das Streichen von außen ausklammern!
Vereinbaren Sie in Ihrem Mietvertrag, dass der Mieter die Außenfenster oder die Balkontür streichen muss, ist Ihre gesamte Renovierungsklausel unwirksam. Übrigens mit der gleichen Begründung: Nur der Innenanstrich ist erlaubt (BGH, Urteil v. 18.02.2009, VIII ZR 210/08).
4. Nehmen Sie Ihrem Mieter nicht das Selbst-Streich-Recht
Der Mieter darf selbst renovieren. Dieses Selbstrenovierungs-Recht dürfen Sie ihm nicht nehmen – und das geht schneller, als Sie vielleicht glauben! Steht beispielsweise in Ihrer Renovierungsklausel drin, dass Ihr Mieter Schönheitsreparaturen „ausführen lassen muss“, nehmen Sie ihm damit schon den Pinsel aus der Hand.
Die Folge: Ihre Renovierungsklausel ist unwirksam (BGH, Urteil v. 09.06.2010, VIII ZR 294/09)!
5. Schreiben Sie nicht: „Bitte bei Auszug renovieren!“ in Ihren Mietvertrag
Dieser beliebte Zusatz auf dem letzten Blatt des Mietvertrags bringt Sie nur sehr selten ans gewünschte Ziel. Schlimmer noch: Dieser kleine Zusatz kann Ihre zuvor zulasten Ihres Mieters getroffene Schönheitsreparaturenpflicht unwirksam machen!
Zum einen wäre da nämlich der Widerspruch zu der meist schon vorher im Mietvertrag unter „Schönheitsreparaturen“ geregelten Renovierungspflicht. Zum anderen die (unwirksame) Kombination von laufenden Schönheitsreparaturen mit einer Endrenovierungspflicht.
Muss der Mieter zudem laut Mietvertrag „die Wohnung fachgerecht renoviert“ zurückgeben, verstehen das die meisten Mieter so, dass sie auf jeden Fall renovieren müssen, ganz gleich, wann sie das letzte Mal renoviert haben bzw. wie kurz sie erst dort wohnen.
Die Gerichte sind sich da einig: Dieser Zusatz macht dann Ihre gesamte Renovierungsklausel unwirksam, weil Sie Ihrem Mieter die Schönheitsreparaturen nur insoweit „aufbrummen“ dürfen, als es nach dem Abnutzungsgrad auch nötig ist (BGH, Urteil v. 12.09.2007, VIII ZR 316/06).
Quelle: http://www.meineimmobilie.de/die-5-gemeinsten-renovierungsfallen-in-mietvertraegen
Arbeitslosenzahlen für die Region Ingolstadt - Stand Februar 2012
Die Arbeitslosigkeit in der Region Ingolstadt ist im Februar leicht gestiegen. Die Gesamtquote liegt bei 2,7 %.
Hier die Quoten der einzelnen Landkreise im Detail:
Ingolstadt: 3,1 %
Eichstätt: 1,6 %
Pfaffenhofen: 2,6 %
Neuburg-Schrobenhausen: 2,9 %
Quelle: Agentur für Arbeit
Hier die Quoten der einzelnen Landkreise im Detail:
Ingolstadt: 3,1 %
Eichstätt: 1,6 %
Pfaffenhofen: 2,6 %
Neuburg-Schrobenhausen: 2,9 %
Quelle: Agentur für Arbeit
Dienstag, 31. Januar 2012
Arbeitslosigkeit in der Region Ingolstadt im Januar leicht gestiegen
Quelle: Radio IN/Agentur für Arbeit
Die Arbeitslosigkeit in der Region Ingolstadt ist im Januar leicht gestiegen. Die Gesamtquote von 2,6 % ist laut Peter Kundinger von der Agentur für Arbeit aber dennoch die Niedrigste seit Jahren.
"Das liegt vor allem am Saison-Kurzarbeitergeld, aber auch an der niedrigen Arbeitslosigkeit Ende des vergangenen Jahres. Somit kann der Januar eigentlich nur gut sein."
Hier die Quoten der einzelnen Landkreise im Detail:
Ingolstadt: 3,0 %
Eichstätt: 1,5 %
Pfaffenhofen: 2,5 %
Neuburg-Schrobenhausen: 2,9 %
Die Arbeitslosigkeit in der Region Ingolstadt ist im Januar leicht gestiegen. Die Gesamtquote von 2,6 % ist laut Peter Kundinger von der Agentur für Arbeit aber dennoch die Niedrigste seit Jahren.
"Das liegt vor allem am Saison-Kurzarbeitergeld, aber auch an der niedrigen Arbeitslosigkeit Ende des vergangenen Jahres. Somit kann der Januar eigentlich nur gut sein."
Hier die Quoten der einzelnen Landkreise im Detail:
Ingolstadt: 3,0 %
Eichstätt: 1,5 %
Pfaffenhofen: 2,5 %
Neuburg-Schrobenhausen: 2,9 %
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