Auch Immobilienmakler sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 verpflichtet, Immobilieneigentümer und Kaufinteressenten bei „Eingehen einer
Geschäftsbeziehung“ – damit ist der Maklervertrag gemeint – zu
identifizieren und die Angaben zu überprüfen.
Der Maklerkunde ist gemäß § 4 Abs. 6 (GwG) sogar gesetzlich
verpflichtet, dem Makler die erfragten Daten zu geben und auch den
Personalausweis zur Überprüfung dieser Identitätsdaten zu geben.
Also wundern Sie sich als Kunde nicht, wenn sie der Makler nach Ihren Personalausweis fragt!!!
Weiter Infos hierzu finden Sie bei http://grabener-verlag.de/index.php/online-lexikon/lesen-ansehen unter dem Stichwort "Geldwäschegesetz".
Dienstag, 21. März 2017
Mittwoch, 1. März 2017
Der Verkauf einer gebrauchten Wohnimmobilie - Mängelhaftung
Der Kauf einer gebrauchten Wohnimmobilie (Haus/Wohnung) bringt teilweise sicherlich Vorzüge. Eigentümer sparen sich die zeitintensive Bauphase und oft befinden sich die Objekte in attraktiven Lagen. Jedoch gibt es bei Kauf einer gebrauchten Immobilie einiges zu beachten. Z. B. die Mängelhaftung!
Immobilienverkäufer sollten beispielsweise beim Notarvertrag große Sorgfalt an den Tag legen. Denn Textpassagen wie z. B. "Gekauft wie gesehen" werden zwar fast immer verwendet, wiegen aber den Verkäufer trotzdem nicht in völliger Sicherheit. Denn versteckte Mängel, die Ihnen als Verkäufer bekannt sind, die man aber nicht bei einer Besichtigung erkennen kann, müssen Sie dem Käufer mitteilen, sonst machen Sie sich der arglistigen Täuschung schuldig. Das kann zu hohen Schadensersatzforderungen und/oder zur Rückabwicklung des notariellen Kaufvertrages führen.
Deshalb empfehle ich Verkäufern so detailliert wie möglich Auskunft über die eigene Immobilie zu geben und bekannte Mängel offen zu legen.
Immobilienverkäufer sollten beispielsweise beim Notarvertrag große Sorgfalt an den Tag legen. Denn Textpassagen wie z. B. "Gekauft wie gesehen" werden zwar fast immer verwendet, wiegen aber den Verkäufer trotzdem nicht in völliger Sicherheit. Denn versteckte Mängel, die Ihnen als Verkäufer bekannt sind, die man aber nicht bei einer Besichtigung erkennen kann, müssen Sie dem Käufer mitteilen, sonst machen Sie sich der arglistigen Täuschung schuldig. Das kann zu hohen Schadensersatzforderungen und/oder zur Rückabwicklung des notariellen Kaufvertrages führen.
Deshalb empfehle ich Verkäufern so detailliert wie möglich Auskunft über die eigene Immobilie zu geben und bekannte Mängel offen zu legen.
Donnerstag, 16. Februar 2017
Wohnflächenberechnung
Bei der Wohnfläche einer Wohnung handelt es sich um die Summe aller
Grundflächen in den Räumen, die ausschließlich zu dieser Wohnung
gehören. Diese Grundflächen werden jedoch bei bestimmten Flächen nur
teilweise angerechnet. Wie im Einzelnen zu rechnen ist, ergibt sich aus
der Wohnflächenverordnung. Diese ist allerdings nur verpflichtend für
nach dem Wohnraumförderungsgesetz geförderten Wohnraum anzuwenden.
Zur anrechenbaren Grundfläche nach der Wohnflächenverordnung gehören:
Nicht angerechnet werden Treppen mit über drei Steigungen und die Treppenabsätze, sowie Mauervorsprünge mit mehr als 0,1 Quadratmeter Fläche.
Nicht zur Wohnfläche gehören die Flächen von Zubehörräumen (z. B. Keller, Waschküchen, Heizungsräumen), sowie Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder genügen (z. B. in der Regel Hobbyräume im Kellergeschoß) sowie Geschäftsräume.
Die Wohnflächenverordnung, die am 01.01.2004 in Kraft trat, knüpft inhaltlich weitgehend an die außer Kraft getretene II. Berechnungsverordnung an
Quelle: http://grabener-verlag.de/index.php/online-lexikon/lesen-ansehen
Zur anrechenbaren Grundfläche nach der Wohnflächenverordnung gehören:
- Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume. Sie werden allerdings nur zur Hälfte angerechnet, wenn sie nicht beheizbar sind.
- Raumteile mit einer lichten Höhe von über zwei Meter Höhe werden stets ganz angerechnet, zwischen ein und zwei Meter zur Hälfte, darunter keine Anrechnung.
- Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte.
- Fenster- und offene Wandnischen, die mehr als 0,13 Quadratmeter tief sind.
Nicht angerechnet werden Treppen mit über drei Steigungen und die Treppenabsätze, sowie Mauervorsprünge mit mehr als 0,1 Quadratmeter Fläche.
Nicht zur Wohnfläche gehören die Flächen von Zubehörräumen (z. B. Keller, Waschküchen, Heizungsräumen), sowie Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder genügen (z. B. in der Regel Hobbyräume im Kellergeschoß) sowie Geschäftsräume.
Die Wohnflächenverordnung, die am 01.01.2004 in Kraft trat, knüpft inhaltlich weitgehend an die außer Kraft getretene II. Berechnungsverordnung an
Quelle: http://grabener-verlag.de/index.php/online-lexikon/lesen-ansehen
Mittwoch, 1. Februar 2017
Die Erschließung von Baugrundstücken und ihre Kosten
Wenn Sie sich ein Baugrundstück kaufen, ist es immer auch ratsam, dass Sie sich über den Erschließungsgrad und die bereits bezahlten bzw. noch fälligen Erschließungskosten bei der zuständigen Kommune erkundigen und im Kaufvertrag auch entsprechende Regelungen getroffen werden.
Normalerweise sind im Kaufpreis
die aktuell vorhandene Erschließung samt bisher geleisteter Zahlungen enthalten. Zu den Erschließungsbeiträgen zählen i. d. R. Kosten für Straßen samt Beleuchtung, Gehwege, Kanal, Wasser,
Energieversorgungsanschlüsse, Anschlusskosten sowie sonstige umlagefähige
Kosten für öffentliche Anlagen.
Aber Vorsicht! Auch wen Sie ein "voll erschlossenes" Grundstück erwerben, ist das für Sie als Käufer noch keine Garantie, dass nicht noch weitere Kosten anfallen, die Sie zu zahlen haben.
Zu klären sind somit:
- Die aktuell vorhandene Erschließung
- Die bereits abgerechneten und die noch zu zahlenden bzw. zu erwartenden Beiträge
- Evtl. geplante bzw. bereits beschlossene Maßnahmen der Kommune zur Erweiterung und/oder Verbesserung der Ver- und Entsorgungsanlagen
- Zusätzliche Herstellungsbeiträge für Ver- und Entsorgungsanlagen, die sich nicht nur nach der Grundstückgröße, sondern auch nach der Geschossfläche einer künftigen Bebauung richten (Hier stellen die Kommunen normalerweise nur einen Beitrag für eine fiktiv angenommene zukünftige Gebäudegröße vorab in Rechnung. Nach Fertigstellung des Bauvorhanbens fallen da in aller Regel zusätzliche Beiträge an!)
Fazit:
Informieren Sie sich vor Kauf eines Baugrundstücks genau bei der zuständigen Kommune und treffen Sie im notariellen Kaufvertrag entsprechende Regelungen zur "Erschließung" unter entsprechender Berücksichtigung des Kaufpreises.
Dienstag, 17. Januar 2017
Tipps für Ihren Immobilienverkauf
IMMOTIPP 1
Lassen
Sie sich vor dem Notartermin eine Finanzierungsbestätigung zeigen. Denn danach
kann es zu spät sein!
IMMOTIPP 2
Den
ersten Eindruck gibt es kein zweites Mal. Deshalb
lohnt sich der Aufwand eines PROFI-Fotografen und eines Homestagers
um Ihre Immobilie perfekt in Szene zu setzten.
IMMOTIPP 3
Wenn
Sie kein Geld verschenken wollen, fragen
Sie NICHT Ihren Nachbarn/Bekannten nach dem PREIS Ihrer Immobilie, denn Ihre ist nicht wie seine.
IMMOTIPP 4
Eine
Besichtigung ist wie ein „Blind Date“, man weiß nie, WER vor der Tür steht. Stellen Sie bereits am Telefon die richtigen
Fragen.
IMMOTIPP 5
Veröffentlichen
Sie nicht alle Unterlagen im INTERNET.
Manche schauen nur, wo was zu holen ist.
IMMOTIPP 6
Legen
Sie sich ein finanzielles BUDGET für
Werbung und für die Investition Ihrer Zeit zurecht
IMMOTIPP 7
Fragen
Sie bei der Besichtigung welche anderen Immobilien Ihr Interessent bereits besichtigt
hat. Sie wissen dann, welche Objekte IHRE Konkurrenten sind.
IMMOTIPP 8
Lassen
Sie optisch ansprechende Grundrisse erstellen, um gute Unterlagen zu haben und
um den Interessenten eine Vorstellung zu geben.
Überlegen
Sie sich im Vorfeld, welche Kanäle Sie zum Veröffentlichen Ihres Angebots nutzen wollen.
IMMOTIPP 10
Reagieren
Sie bei Anfragen aus dem Internet nur, wenn das Anfrageprofil vollständig
ausgefüllt ist und Sie Namen, Telefonnummer und Adresse wissen.
ALTERNATIVE
Sie gehen gleich zum Profi, der nimmt Ihnen die ganze Arbeit und den Aufwand ab.
Dienstag, 20. Dezember 2016
Makeln bleibt eine Dienstleistung „FACE TO FACE“
Trotz der Tatsache, dass Eigentümer die eigene Immobilie problemlos
in Internetplattformen einstellen können, hat meiner Meinung nach der
Immobilienmakler immer noch eine wichtige/unverzichtbare Funktion.
Sind wir doch mal ehrlich. Nicht wenige Immobilienbesitzer unterschätzen die Herausforderungen, die ein Immobilienverkauf mit sich bringt. Es geht schon los bei einer vernünftigen Marktwertermittlung. Es reichen nicht ein paar Klicks auf kostenlosen Bewertungstools im Netz und Schwupps habe ich den aktuellen Marktwert. Immobilien sind i. d. R. Unikate und somit nicht mit einer „WENIGKLICKSTRATEGIE“ taxierbar. Auch die Ableitung von Angebotspreisen in Portalen oder Zeitungen ist „sehr gefährlich“, da es sich nicht um tatsächlich erzielte Verkaufspreise handelt. Wie will also ein Laie, den Wert seiner Immobilie marktgerecht einschätzen?
Des Weiteren ist auch die emotionale Nähe des Eigentümers zu seiner Immobilie verkaufshemmend. Denn er sieht nun mal sein Haus/seine Wohnung durch die „rosarote Brille“ und wird sie auch so seinem Interessenten darstellen. Diese subjektive Präsentation über Zustand, Ausstattung usw. birgt ebenfalls ein großes Risiko, Interessenten eher zu „vergraulen“.
Falsche Anzeigentexte, lieblose Bilder und Pläne, lückenhafte oder gar fehlende Objektunterlagen tun ein Übriges, den Kaufinteressenten NICHT zu überzeugen.
Interessenten wollen Fakten und Informationen für ihre Entscheidungsfindung. Und das kann ein professioneller Immobilienmakler wesentlich besser als der Laie. Denn bei Zahnschmerzen suchen Sie sicherlich auch den Zahnarzt auf und „doktern“ nicht selbst herum…
Deshalb gehen Sie lieber gleich zum Profi!
Ihr
Gerhard Fischermeier
K & F Immobilien e. K.
https://www.k-und-f-immobilien.de
Sind wir doch mal ehrlich. Nicht wenige Immobilienbesitzer unterschätzen die Herausforderungen, die ein Immobilienverkauf mit sich bringt. Es geht schon los bei einer vernünftigen Marktwertermittlung. Es reichen nicht ein paar Klicks auf kostenlosen Bewertungstools im Netz und Schwupps habe ich den aktuellen Marktwert. Immobilien sind i. d. R. Unikate und somit nicht mit einer „WENIGKLICKSTRATEGIE“ taxierbar. Auch die Ableitung von Angebotspreisen in Portalen oder Zeitungen ist „sehr gefährlich“, da es sich nicht um tatsächlich erzielte Verkaufspreise handelt. Wie will also ein Laie, den Wert seiner Immobilie marktgerecht einschätzen?
Des Weiteren ist auch die emotionale Nähe des Eigentümers zu seiner Immobilie verkaufshemmend. Denn er sieht nun mal sein Haus/seine Wohnung durch die „rosarote Brille“ und wird sie auch so seinem Interessenten darstellen. Diese subjektive Präsentation über Zustand, Ausstattung usw. birgt ebenfalls ein großes Risiko, Interessenten eher zu „vergraulen“.
Falsche Anzeigentexte, lieblose Bilder und Pläne, lückenhafte oder gar fehlende Objektunterlagen tun ein Übriges, den Kaufinteressenten NICHT zu überzeugen.
Interessenten wollen Fakten und Informationen für ihre Entscheidungsfindung. Und das kann ein professioneller Immobilienmakler wesentlich besser als der Laie. Denn bei Zahnschmerzen suchen Sie sicherlich auch den Zahnarzt auf und „doktern“ nicht selbst herum…
Deshalb gehen Sie lieber gleich zum Profi!
Ihr
Gerhard Fischermeier
K & F Immobilien e. K.
https://www.k-und-f-immobilien.de
Dienstag, 6. Dezember 2016
Häufige Fehler beim Vermieten von Wohnraum
1. Es wird ein falsches Mietvertragsformular verwendet bzw. falsch ausgefüllt:
Stellen Sie sicher, dass Sie auch die neuesten Mietvertragsformulare nach aktueller Rechtsprechung haben und verwenden Sie beim Ausfüllen keine unzulässigen Klauseln und Formulierungen.2. Es werden nicht alle Mieter im Mietvertrag aufgeführt:
Hier ist wichtig, dass Sie im Mietvertrag alle Mieter auflisten.3. Es wird beim Einzug kein Übergabeprotokoll angefertigt:
Ganz wichtig ist bei der Übergabe der Immobilie an den Mieter, dass ein Übergabeprotokoll angefertigt wird (unterschrieben von vermieter und Mieter). In diesem wird der tatsächliche Zustand der zu übergebenden Immobilie festgehalten.4. Kleinreparaturklausel:
Denken Sie daran, eine korrekte Kleinreparaturenklausel zu vereinbaren.5. Betriebskosten:
Bringen Sie bei der Umlage der Betriebskosten keine Begriffe durcheinander.6. Mietkaution:
Beachten Sie die zulässigen Obergrenzen bei der Vereinbarung einer Mietkaution.7. Mieterhöhungen:
Vergessen Sie nicht, Mieterhöhungsklauseln (z. B. Staffelmiete oder Indesmiete) bei Bedarf zu verwenden.8. Wohnfläche:
Beachten Sie, dass die Wohnfläche, wenn Sie sie angeben, auch richtig ist.9. Schönheitsreparaturen:
Bedenken Sie, dass durch Verwendung von falschen Schönheitsreparaturklauseln, Sie in die Schönheitsreparaturen-Falle geraten.
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