Freitag, 13. Oktober 2017

Vermeiden Sie Fehler bei Ihren Immobilienkauf



Der Kauf einer Immobilie zur Kapitalanlage steht angesichts mangelnder Alternativen an den Kapitalmärkten und als wirksamer Schutz vor Inflation für viele Kaufinteressenten aktuell hoch im Kurs. Ob die Anlage zum Erfolg führt, hängt wesentlich von den Entscheidungen des Käufers ab. Der wirksamste Schutz vor einem Fehlkauf liegt in der Prüfung aller verfügbaren Unterlagen und der Zusammenarbeit mit einem qualifizierten Berater. Käufer einer Immobilie sollten sich von einem Verkäufer nicht unter Druck setzen lassen. Der IVD hat die häufigsten Fehler, die Käufer einer Immobilie machen, zusammengestellt.

Fehler 1: Kauf der Immobilie ohne Besichtigung
Eine Immobilie sollte niemals ohne Besichtigung erworben werden. Der Zustand der Fassade, des Eingangsbereiches und des Treppenhauses sind dabei erste wichtige Indikatoren für die Qualität des Objektes. Schäden im Putz, eine nicht voll funktionsfähige Gegensprech- und Heizungsanlage oder undichte Fenster erschweren die Vermietung und ziehen nicht unerhebliche Kosten für die Reparatur nach sich. Zudem weisen derartige Mängel auf eine nachlässige Verwaltung hin. Die Besichtigung sollte immer zusammen mit einem Immobilienmakler oder einem Sachverständigen durchgeführt werden. Sie erkennen Mängel schneller und können einschätzen, wie sich diese auf den Kaufpreis auswirken oder ob sogar von einem Kauf abzuraten ist.

Fehler 2: Kauf ohne Sichtung der zur Verfügung stehenden Unterlagen
Auch bei der Sichtung der Unterlagen ist Sorgfalt gefordert. Alle für den Kauf notwendigen Unterlagen wie Mietverträge, Grundsteuerbescheid oder Wohnflächenberechnungen müssen gesichtet und auf Vollständigkeit geprüft werden. Außerdem sollte kontrolliert werden, ob es noch offene Baulasten beziehungsweise Belastungen im Grundbuch gibt, die auf den Käufer übergehen können.

Fehler 3: Keine Prüfung der Ordnungen und Rechte
Zu den Unterlagen, die ein Käufer unter anderem unbedingt anfordern und studieren sollte, zählen die Teilungserklärung, Hausordnung, Beschlusssammlung, Bauakte sowie Zuweisung von Sondernutzungsrechten an Dachboden, Kellerräumen und Stellplätzen. Diese müssen unbedingt sorgfältig geprüft werden, damit der Käufer nach dem Kauf keine bösen Überraschungen erlebt. Beim Erwerb einer Wohnung ist es außerdem wichtig, die Protokolle der Eigentümerversammlung aus der so genannten Beschlusssammlung einzusehen. Aus ihnen ist beispielsweise ablesbar, ob noch Reparaturen ausstehen. Auch die Höhe der Instandhaltungsrücklage in einer WEG ist ein wichtiges Indiz für Tragfähigkeit der Kaufentscheidung. Aus den Protokollen ist auch erkennbar, ob es in der Vergangenheit Streit zwischen den Parteien gegeben hat. Im Gegensatz zum Hauseigentümer ist der Wohnungseigentümer mit seinem Eigentum in jenes der anderen Wohnungseigentümer der jeweiligen Wohnanlage sowie deren Interessen eingebunden.

Fehler 4: Kauf ohne Wertgutachten
Um die Immobilie nicht zu einem überteuerten Preis zu erwerben, sollte unbedingt eine Marktwerteinschätzung oder ein Verkehrswertgutachten eines Gutachters oder Sachverständigen eingeholt werden. Das Ergebnis des Gutachtens dient als Abgleich für die Kaufpreisforderung. Liegt es unter dem geforderten Kaufpreis, sollten Käufer ausführlich prüfen, woran dies liegen kann. Nicht jede teure Immobilie muss schlecht sein. Viele Kaufinteressenten von Immobilien in guten und sehr guten Lagen nehmen Renditeabschläge in Kauf. Der Immobilienverband IVD hat ermittelt, dass gerade diese Immobilien im Lauf der Jahre eine besondere Wertbeständigkeit aufweisen.

Fehler 5: Mangelnde Prüfung von Mietverträgen und bestehenden Erträgen aus der Immobilie
Mit den Mieteinnahmen steht und fällt der Erfolg der Investition. Deshalb müssen diese vor dem Kauf eingehend überprüft werden. Käufer sollten vor dem Kauf ermitteln, wie hoch die tatsächliche Nettokaltmiete ist, und ob diese auch langfristig zu erzielen ist. Dazu sind die Mieterklientel, der Leerstand in der Immobilie und die Mieterfluktuation zu analysieren. Ob die Vermietungschancen zu einer bestimmten Miete realistisch oder Mietsteigerungen möglich sind, sollte unbedingt geprüft werden.

Fehler 6: Kauf unter Zeitdruck
Käufer sollten sich niemals zu einem schnellen und übereilten Kauf drängen lassen. Zunächst müssen alle Unterlagen, Fakten und die Immobilie sorgfältig geprüft werden, bevor eine Entscheidung getroffen wird. Um ein Gespür für den Markt zu bekommen, sollten verschiedene Angebote geprüft und verschiedene Objekte beziehungsweise Wohnungen angeschaut werden. Ein Käufer ohne Erfahrung sollte auch niemandem glauben, der ihn davon überzeugen will, die Immobilie sei ein besonders günstiges Angebot und ein schnelles Handeln sei erforderlich. Ein wichtiges Indiz ist auch der Zeitpunkt, der für die notarielle Beurkundung vorgeschlagen wird. Diese sollte zu den normalen Geschäftszeiten erfolgen. Alles andere sollte den Käufer aufhorchen lassen. Nur wenn es für einen auswärtigen Käufer gar nicht anders einzurichten sei, sollte eine Beurkundung am Wochenende oder am Abend in Betracht gezogen werden.

Fehler 7: Kauf ohne Berater
Wie die genannten Fehlerquellen zeigen, sollte eine Kaufentscheidung nicht ohne fachlich fundierten Rat getroffen werden. Makler und Verwalter sind wertvolle Ratgeber für jeden Käufer. Immobilienmakler unterstützen den Käufer gezielt und können ihre ganze Erfahrung zur Verfügung stellen, wenn der Kunde dies wünscht. Es empfiehlt sich einen entsprechenden Beratungsvertrag abzuschließen und einen professionellen Makler hinzuzuziehen. Ein wichtiger Qualitätsnachweis für Makler ist die Mitgliedschaft in einem Berufsverband wie dem Immobilienverband IVD oder die Zertifizierung des Immobilienmaklers nach der Maklernorm DIN EN 15733.

(Quelle: www.ivd.net)

Mittwoch, 27. September 2017

Vorteile beim Immobilienverkauf durch Einsatz von Homestaging



+++ DER ERSTE EINDRUCK ZÄHLT +++

Unter Homestaging versteht man die „aufgehübschte“ Präsentation einer Immobilie, die zum Verkauf/Vermietung steht. Vielen Interessenten fällt es schlichtweg schwer, sich z. B. eine leere Wohnung/Haus am Ende hübsch möbliert vorzustellen. Durch eine anschauliche optische Darstellung vor Ort wird i. d. R. beim Interessenten bei der Besichtigung ein reales behagliches Wohnklima erzeugt, damit er sich gleich in der Immobilie wohl fühlt.

Eine professionelle Gestaltung/Möblierung der Zimmer rückt die wohnlichen Vorteile des Objektes in den Vordergrund und Interessenten fällt die Entscheidung für die Immobilie dadurch meistens leichter. Es ist nun mal bewiesen, dass Interessenten auf ihr „Bauchgefühl“ hören.

Mein Maklerbüro setzt seit ca. 3 Jahren Homestaging beim Verkauf erfolgreich ein!

Ihr
Gerhard Fischermeier
K & F Immobilien e. K.
www.k-und-f-immobilien.de

Dienstag, 12. September 2017

Soll ich beim Verkauf meiner Immobilie einen Makler einschalten?

Sie haben sich entschieden, Ihre Immobilie zu verkaufen. Nun stehen Sie vor der Frage: "Soll ich einen Makler damit beauftragen oder mache ich es selbst?" Bevor Sie eine Entscheidung treffen, beantworten Sie sich die nachfolgenden Fragen selbst und trefffen dann eine Grundsatzentscheidung!



  • Kann ich den Verkaufspreis fachmännisch und marktgerecht errechnen?
  • Bin ich standfest genug, diesen Preis auch durchzusetzen?
  • Weiß ich, worauf es bei der Präsentation (Zeitung/Internet/Exposé) ankommt?
  • Wie schütze ich mich vor den zahlreichen Anrufern, die nur neugierig sind?
  • Habe ich die Zeit und Ausdauer, mich mit vielen (teilweise auch nutzlosen) Gesprächen und Besichtigungen zu beschäftigen?
  • Welche Möglichkeiten habe ich, bei den Interessenten die Spreu vom Weizen zu trennen, damit wirklich nur kaufwillige meine Immobilie besichtigen und keine Immobilien-Touristen?
  • Ist meine persönliche Erreichbarkeit für Interessenten gut gewährleistet?
  • Wie stelle ich fest, wie es um die Zahlungsfähigkeit der Interessenten steht und ob diese sich meine Immobilie überhaupt leisten können?
  • Wissen Sie, in welchen Punkten Sie als Privatverkäufer gegenüber dem Käufer das Risiko einer Haftung eingehen?
  • Kennen Sie einen guten Notar und wissen Sie worauf es bei einem Notarvertrag ankommt (Besitzwechsel, Zahlung, Erschließung, Haftung etc.)?
  • Was machen Sie, wenn der Interessent eine Immobilie in Zahlung geben will?
  • Welche Unterlagen muss ich dem Interessenten zur Verfügung stellen?
  • und...
  • und...
  • und...

Obige Aufzählung ist natürlich nicht vollständig. Sollten Sie aber hier schon Zweifel haben, dass Sie diese Aufgaben sorgfältig ALLEINE bewerkstelligen, sollten Sie ernsthaft in Erwägung ziehen, den Verkauf Ihrer Immobilie einem Profi zu überlassen. Denn es geht um IHR GELD!!!

Gerne stehe ich Ihnen hierbei zur Verfügung.

Ihr
Gerhard Fischermeier
K & F Immobilien e. K.
www.k-und-f-immobilien.de

Mittwoch, 30. August 2017

Belastungsvollmacht in notariellen Grundstückskaufverträgen

Um die Durchführung von Grundstückskaufverträgen zu erleichtern, wird häufig in der notariellen Urkunde dem Käufer die Vollmacht eingeräumt, das Grundstück schon vor Eigentumsumschreibung mit Grundpfandrechten zu belasten. Als Zweck wird zunächst die Finanzierung des Kaufpreises mit Zinsen angegeben. Ohne diese Vollmacht ist eine Finanzierung des Grundstückskaufs nicht möglich. Der Kredit muss schon ausgereicht werden, bevor der Käufer als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden kann. Die Belegung des Kaufpreises ist Voraussetzung dafür, dass der Notar den Antrag auf Umschreibung des Eigentums im Grundbuch stellt. Hierzu wird er in der Regel in der Kaufvertragsurkunde ausdrücklich angewiesen.

Da der Verkäufer das Grundstück, das noch in seinem Eigentum steht, als Belastungsgegenstand zur Verfügung stellt, muss er dadurch gesichert werden, dass der Käufer seinen Anspruch gegen die finanzierende Bank auf Auszahlung der Kreditsumme bis zur Höhe des Kaufpreises an den Verkäufer abtritt und die Bank unwiderruflich anweist, den Kreditbetrag an den Verkäufer auszuzahlen, sobald die vertraglich festgelegten Voraussetzungen vorliegen.

Soll das Grundstück höher belastet werden, etwa für die Finanzierung von Bau­maß­nahmen, muss die Auszahlung des Kaufpreises an den Verkäufer sichergestellt werden

Quelle: http://grabener-verlag.de/index.php/online-lexikon/lesen-ansehen

Mittwoch, 26. Juli 2017

Wohnfläche

Bei der Wohnfläche einer Wohnung handelt es sich um die Summe aller Grundflächen in den Räumen, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. Diese Grundflächen werden jedoch bei bestimmten Flächen nur teilweise angerechnet. Wie im Einzelnen zu rechnen ist, ergibt sich aus der Wohnflächenverordnung. Diese ist allerdings nur verpflichtend für nach dem Wohnraumförderungsgesetz geförderten Wohnraum anzuwenden.

Zur anrechenbaren Grundfläche nach der Wohnflächenverordnung gehören:

  • Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume. Sie werden allerdings nur zur Hälfte angerechnet, wenn sie nicht beheizbar sind.
  • Raumteile mit einer lichten Höhe von über zwei Meter Höhe werden stets ganz angerechnet, zwischen ein und zwei Meter zur Hälfte, darunter keine Anrechnung.
  • Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte.
  • Fenster- und offene Wandnischen, die mehr als 0,13 Quadratmeter tief sind.

Nicht angerechnet werden Treppen mit über drei Steigungen und die Treppenabsätze, sowie Mauervorsprünge mit mehr als 0,1 Quadratmeter Fläche.

Nicht zur Wohnfläche gehören die Flächen von Zubehörräumen (z. B. Keller, Waschküchen, Heizungsräumen), sowie Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder genügen (z. B. in der Regel Hobbyräume im Kellergeschoß) sowie Geschäftsräume.

Die Wohnflächenverordnung, die am 01.01.2004 in Kraft trat, knüpft inhaltlich weitgehend an die außer Kraft getretene II. Berechnungsverordnung an

Quelle: http://grabener-verlag.de/index.php/online-lexikon/lesen-ansehen

Mittwoch, 12. Juli 2017

Bautipp: Vor Einzug in Neubau das Haus ausreichend trocknen!

Die Zeitplanung für Neubauten wird immer knapper. Viele Bauherren warten sehnsüchtig auf den Tag des Einzugs und den Start in den eigenen vier Wänden. Dabei ist es wichtig, neugebaute Häuser mit frischem Putz und Estrich gründlich austrocknen zu lassen. Andernfalls kann ein verfrühter Einzug erhebliche finanzielle Folgen haben, warnt der Verband Privater Bauherren e.V. (VPB).

Wenn die Feuchtigkeit nicht mit System aus dem Gebäude geheizt und gelüftet wird, besteht die Gefahr von Schimmelbildung. Die Bauexperten raten daher, mindestens zwei Wochen nach Abschluss der Handwerksarbeiten das leere Haus konsequent zu heizen und drei- bis viermal pro Tag zu lüften. Bauherren sollten durch kurze Stoßlüftungen für einen Luftaustausch sorgen und nicht permanent die Fenster gekippt lassen.

Als Fazit empfieht der VPB: Auch wenn die Zeit drängt sollten Bauherren ausreichend Zeit für die Austrocknung ihrer frisch gebauten Häuser nehmen, um wesentlich zeitaufwendigere Sanierungsarbeiten zu vermeiden.

Quelle: http://www.immonewsfeed.de/Bautipp_Vor_Einzug_in_Neubau_das_Haus_ausreichend_trocknen-2099.htm

Donnerstag, 29. Juni 2017

Vorfälligkeitsentschädigung - Vorsicht beim Immobilienverkauf

Sie haben sich entschlossen, Ihre Immobilie zur verkaufen, die noch nicht ganz abgezahlt ist? Dann sollten Sie auch das Thema Vorfälligkeitsentschädigung beachten. Durch Ihren vorgenannten Immobilienverkauf erhält Ihre finanzierende Bank ja den noch offenen Darlehensbetrag durch den Verkauf vorzeitig zurück. War das Darlehen aber noch mit einer festen Zinstbindung ausgestattet, wird Ihre Bank Sie i. d. R. dafür zur Kasse bitten.

Mit der Vorfälligkeitsentschädigung lassen sich nämlich Banken für den Fall einer vorzeitigen Darlehensrückzahlung (vor Ende der Zinsfestbindung) den Differenzbetrag entlohnen, der dadurch entsteht, dass die Bank den zurückfließenden Darlehensbetrag nur unter für sie ungünstigeren Bedingungen wieder anlegen kann.

Sprechen Sie also vor Ihren Verkauf mit Ihrem Kreditinstitut, in welcher Höhe ggf. eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt, damit Sie nachher nicht böse überrascht werden.

Mit freundlicher Empfehlung

Gerhard Fischermeier
K & F Immobilien e. K.