Genießen Sie das nachfolgende Kurzvideo.
Dienstag, 19. März 2019
Montag, 4. März 2019
Meine aktuelle Einschätzung zum Wohnimmobilienmarkt in Ingolstadt
Der
Markt für Wohnimmobilien in Ingolstadt kannte in den vergangenen Jahren nur
eine Richtung – nach oben. Egal, ob es sich um Vermietung oder Verkauf
handelte. Aktuell stelle ich aber vor Ort fest, dass erste
Konsolidierungserscheinungen auftreten. Mit ursächlich sind hier sicherlich die
ständigen Hiobsbotschaften eines großen Autobauers, die sich durch die
Presselandschaft ziehen.
Wie
stellt sich das nun am Immobilienmarkt dar, werden Sie sich fragen?
Umschlagsgeschwindigkeit/Verweildauer
Hier
stelle ich fest, dass Objekte nicht mehr so schnell den Besitzer wechseln und
die Verweildauer der Immobilienangebote in den gängigen Marktplätzen
(Immobörsen) sich erhöht.
Angebots-/Abschlusspreise
Auch
hier signalisiert mir der Markt, dass schon während der Vermarktungsphase
teilweise wieder Preissenkungen vorgenommen werden. Bei den Abschlusspreisen
stelle ich fest, dass diese leichte Abwärtstendenzen aufweisen.
Nachfrage- und Besichtigungsverhalten von Kauf- und Mietinteressenten
Wurde
man bis vor ca. einem Jahr noch von Interessentenanfragen „regelrecht
erdrückt“, ist auch hier „etwas mehr Ruhe“ eingekehrt und die Anfragen werden
weniger. Bei Besichtigungen mit Interessenten ist zwischenzeitlich auch eine
gewisse Zurückhaltung zu erkennen und Entscheidungen werden eher „zögerlich“
getroffen.
Sicherlich
ist der Ingolstädter Immobilienmarkt noch in guter Verfassung, aber erste
kleine „Bremsspuren“ sind m. E. bereits auszumachen.
Herzlichst
Ihr
Gerhard
Fischermeier
K
& F Immobilien e. K.
Donnerstag, 14. Februar 2019
Immobilienverkauf: Warum der Immobilienmakler dem Privatverkauf vorzuziehen ist
Prinzipiell können Sie beim Verkauf Ihrer Immobilie auf
einen Immobilienmakler verzichten. Auf den ersten Blick sparen Sie dadurch
Provision, wodurch sich die durch den Verkauf erzielten Gewinne erhöhen.
Weniger versierte Kunden unterschätzen allerdings, mit welchem Aufwand ein
Immobilienverkauf verbunden ist. Warum es sinnvoll ist, sich für einen
Immobilienmakler in Ingolstadt zu entscheiden.
Marktkenntnis nützt beim Immobilienverkauf
Zum erfolgreichen Verkauf einer Immobilie, unabhängig von
der Frage, ob es sich um ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück handelt,
ist ein marktgerechter Preis - und hier beginnen die Schwierigkeiten für nicht
professionelle (Privat-)Verkäufer bereits: Wie überall in Deutschland
unterliegen auch die Immobilienpreise in Ingolstadt und Umgebung zum Teil
erheblichen Schwankungen und Bandbreiten. Wer sich nicht ständig mit den
aktuellen Marktpreisen auseinandersetzt, wird Schwierigkeiten haben, das
aktuelle Niveau richtig einzuschätzen. Hieraus ergibt sich das Risiko, dass der
Preis zu hoch angesetzt wird, und sich keine Käufer finden. Ebenso ist ein zu
niedriger Preis schädlich, weil Sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung dann unter Wert
verkaufen.
Makler nutzt Kontakte in Ihrem
Interesse
Um einen schnellen Verkauf zu ermöglichen, hat ein
professioneller Immobilienmakler üblicherweise gute Kontakte. Eine Kundenkartei
mit aktiv suchenden Kaufinteressenten und üblicherweise eine enge Vernetzung
mit anderen Maklerkollegen sorgen dafür, dass ein Verkauf zu einem
marktgerechten Preis üblicherweise schnell realisiert werden kann. Zudem
sollten Sie keinesfalls unterschätzen, dass ein Immobilienmakler über
entsprechende Marketinginstrumente verfügt, damit das Angebot verkaufsfördernd
beworben werden kann. Diese Instrumente beginnen bereits mit der Erstellung
eines aussagekräftigen Exposés, gehen über das Angebot auf verschiedenen
Online-Plattformen/Social-Media-Kanälen bis hin zur Anzeigen in Zeitungen und
im Schaufenster des Maklerbüros. Auf diese Weise lässt sich eine breite Masse
von potentiellen Käufern ausfindig machen - was die Chance erhöht, dass auch
der Verkaufspreis den Vorstellungen entspricht.
Käufer ziehen Makler vor
Weiterhin sollten Sie keinesfalls unterschätzen, dass die
meisten Käufer lieber von einem Makler kaufen, als von einem privaten Anbieter
– vor allem, wenn der Käufer KEINE
Maklergebühr bezahlen muss! Auch wenn häufig das Gegenteil angenommen wird,
schätzen die Käufer es, wenn die Fragen detailliert und fachgerecht beantwortet
werden können. Aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine große Investition
handelt, wollen Käufer sich auf eine professionelle und rechtssichere
Abwicklung verlassen können. Käufer schätzen an diesen Angeboten, dass im
Vorfeld eine Prüfung stattfindet und auch die Fragen der Haftung geklärt sind.
Zudem wollen Immobilienkäufer häufig darüber informiert werden, wie sich der
Immobilienmarkt entwickelt hat. Dabei handelt es sich um Fragen, die ein
privater Verkäufer kaum beantworten kann.
Fazit: Fachwissen beim
Immobilienverkauf nutzen
So zeigt sich am Ende: Vom umfangreichen Branchenwissen,
einem professionell angefertigten Exposé und der guten Vernetzung profitieren
sowohl Käufer als auch Verkäufer einer Immobilie. Aufgrund der guten
Marktkenntnis lässt sich ein Haus, eine Wohnung oder ein Baugrundstück in
Ingolstadt und Umgebung zumeist schnell und zu marktgerechten Preisen
veräußern. Als Verkäufer sollten Sie auch beachten, dass sich ein Verkauf, der
sich in die Länge zieht, eine Wertminderung zur Folge hat. Zudem sollten Sie
keinesfalls unterschätzen, mit welchem Aufwand die Erstellung von
Vertragsunterlagen oder die Durchführung von Besichtigungsterminen verbunden
ist - hier ist es ratsamer, direkt einen Profi einzuschalten.
Gerne stehe ich Ihnen für weitere Infos zur Verfügung und
freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Fischermeier
K & F Immobilien e. K. – Ingolstadt
Mittwoch, 30. Januar 2019
Das können Sie als Verkäufer von einem guten Makler erwarten
Sie haben den Entschluss gefasst, Ihr Haus/Ihre Wohnung zu verkaufen und prüfen nun, ob Sie diesen Kraftakt selbst stemmen oder sich doch lieber professioneller Hilfe bedienen. Nachfolgend eine Auszug von Maßnahmen, die Sie von einem gut arbeitenden Makler erwarten dürfen:
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Erstellung
einer Wettbewerbsanalyse mit Marktwertermittlung für Ihre Immobilie
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Unterlagen
beschaffen vom Grundbuchamt, Bauamt, Notariat oder Eigentümer
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Homestaging
vom Profi bei Bedarf
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Bilder
(auch aus der Luft), 360°-Tour und Video vom Objekt durch einen
Berufsfotografen erstellen lassen
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Grundrisse optisch aufbereiten in 2D- und/oder 3D-Ansicht
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Aussagekräftiges
Exposé erstellen mit verkaufsfördernden Grundrissen und Bildern
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Veröffentlichung des Angebots im Internet: eigene Homepage, diverse Immobilienbörsen, YouTube und
Social-Media-Kanäle
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Verkaufsschild
am Objekt anbringen (nach Rücksprache mit Eigentümer)
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Kundenanalyse
der eigenen, bereits vorhandenen Interessenten
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Verkaufsinserate bei Bedarf auch in Printmedien
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Schaufensterwerbung
am Maklerbüro
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Verkaufsflyer
erstellen und nach Druck Flyerverteilung in der Umgebung (bis zu 5000 Stück)
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Einschaltung
meines Netzwerkes/Kontakte, um schneller zum Verkaufserfolg zu kommen
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Mailings, Telefonate und Beratungen mit potentiellen Kaufinteressenten
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Qualifizierung
der Interessenten (Prüfung, dass es sich auch um ernsthafte Interessenten
handelt, die auch finanziell in der Lage sind, ein Objekt zu kaufen)
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Schriftlicher
Nachweis aller ernsthaften Interessenten an den Eigentümer und Infos über die jeweiligen Verhandlungsstände der Beratungen
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Besichtigungen
mit ernsthaften Interessenten
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Offene
Besichtigung (OPEN HOUSE) bzw. Durchführung eines Bieterverfahrens in Absprache
mit dem Eigentümer
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Weitere Verhandlungen
mit den Interessenten (natürlich mit vorhergehender Rückversicherung mit dem
Eigentümer)
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Vorbereitung
des notariellen Kaufvertrages nach Einigung, in Abstimmung mit dem Notariat
sowie Reservierung eines Beurkundungstermins beim Notar
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Versand
der Kaufvertragsentwürfe
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Erläuterung
des Kaufvertragsentwurfes
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Beurkundungstermin
beim Notar mit den Beteiligten
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Betreuung
auch noch nach Abschluss des Kaufvertrages (Übergabe etc.)
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Für weitere Infos stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung und freue mich auf Ihre Rückmeldung.
Herzlichst
Ihr
Gerhard Fischermeier
K & F Immobilien e. K.
Dienstag, 15. Januar 2019
Mietrechtsänderung zum 1.1.2019 in Kraft getreten

Quelle: https://www.haufe.de/immobilien/wirtschaft-politik/mietrechtsaenderung-2018_84342_454430.html Das „Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz – MietAnpG)“ ist zum 1.1.2019 in Kraft getreten, nachdem es am 21.12.2018 im Bundesgesetzblatt verkündet worden war.
Modernisierungsumlage nur noch acht Prozent und mit Kappungsgrenze
Modernisierungskosten können nur noch in Höhe von 8 Prozent jährlich (bisher: 11 Prozent) auf die Mieter umgelegt werden. Ursprünglich war geplant, die Modernisierungsumlage nur in Gebieten, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit bezahlbarem Wohnraum gefährdet ist, abzusenken. Nun kommt die Absenkung bundesweit. Die Absenkung der Modernisierungsumlage greift für Modernisierungen, die ab dem 1.1.2019 angekündigt werden.
Ferner gilt für die Umlage von Modernisierungskosten nun eine Kappungsgrenze von 3 Euro je Quadratmeter innerhalb von 6 Jahren. Sofern die Miete unterhalb von 7 Euro je Quadratmeter liegt, darf die Miete infolge einer Modernisierung nur 2 Euro innerhalb von 6 Jahren steigen.
Einfachere Berechnung der Modernisierungsumlage
Ein vereinfachtes Verfahren für die Berechnung der Modernisierungsumlage beziehungsweise Modernisierungsmieterhöhung soll Vermietern Modernisierungsmaßnahmen erleichtern. Bei Kosten von höchstens 10.000 Euro können Vermieter 30 Prozent für Erhaltungsaufwand abziehen und den Rest als Modernisierungskosten umlegen.
Mietpreisbremse: Auskunft über Vormiete und andere Ausnahmen
Vermieter sind nach der Neuregelung verpflichtet, einem Mieter vor Abschluss des Mietvertrages unaufgefordert Auskunft über die zuvor für die Wohnung vereinbarte Miete zu erteilen, wenn sie gemäß § 556e Abs. 1 BGB unter Berufung auf die Höhe der Vormiete eine Miete verlangen wollen, die über der nach der Mietpreisbremse an sich zulässigen Miete liegt. Vermieter, die sich auf andere Ausnahmen von der Mietpreisbremse – vorangegangene Modernisierung (§ 556e Abs. 2 BGB), erste Vermietung nach umfassender Modernisierung (§ 556f Satz 2 BGB), erstmalige Nutzung und Vermietung nach dem 1.10.2014 (§ 556f Satz 1 BGB) – berufen wollen, sind künftig verpflichtet, unaufgefordert über diese Umstände Auskunft zu erteilen.
Kommt ein Vermieter der Auskunftspflicht nicht nach, kann er höchstens die nach der Mietpreisbremse zulässige Miete (maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete) verlangen, auch wenn eine Ausnahme vorliegt, die eine höhere Miete rechtfertigen würde. Allerdings können Vermieter die Auskunft nachholen und sich dann nach zwei Jahren nach der Nachholung auf Ausnahmen berufen.
Mietpreisbremse: Vereinfachte Rüge
Zudem ist es für Mieter nun einfacher, Verstöße gegen die Mietpreisbremse zu rügen. Während der Mieter nach bisheriger Rechtslage eine qualifizierte Rüge erheben muss, die die Tatsachen enthält, auf denen die Beanstandung der Miethöhe beruht, reicht künftig eine einfache Rüge aus. Wenn sich Vermieter auf eine Ausnahme berufen, muss der Mieter künftig nur hierauf verweisen. Wenn der Vermieter keine Angaben macht, reicht eine Rüge ohne Begründung aus.
Es bleibt aber dabei, dass der Mieter nur Mieten zurückfordern kann, die nach der Rüge fällig geworden sind.
„Herausmodernisieren“ als Pflichtverletzung
Es wird Vermietern erschwert, die Ankündigung umfangreicher Modernisierungsmaßnahmen gezielt dazu zu nutzen, Mieter zur Kündigung zu veranlassen. So wird künftig eine Pflichtverletzung des Vermieters vermutet, wenn er nach einer Ankündigung nicht innerhalb von zwölf Monaten mit der Maßnahme beginnt oder die Arbeiten nach Beginn mehr als zwölf Monate ruhen, wenn er eine Mieterhöhung von mindestens 100 Prozent ankündigt oder die Maßnahme so durchgeführt wird, dass der Mieter erheblich belastet wird. Von der Vermutung kann sich der Vermieter entlasten, indem er einen nachvollziehbaren objektiven Grund vorbringt. Die ersten beiden Entwürfe hatten noch einen eigenen Schadensersatzanspruch des Mieters für den Fall des „Herausmodernisierens“ vorgesehen. Die Vermutungsregel käme hingegen im Rahmen des allgemeinen Schadensersatzanspruchs aus §§ 280, 281 BGB zum Tragen.
Zudem stellt das gezielte „Herausmodernisieren“ nun eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann.
Mieterschutz bei Weitervermietung zu sozialen Zwecken
Im Zuge der Ausschussberatung neu in den Gesetzentwurf aufgenommen wurde eine Regelung zum Schutz von Mietverhältnissen, die eingegangen werden, um die angemieteten Räume aus vornehmlich sozialem Interesse Personen zu Wohnzwecken zu überlassen. Bisher sind solche Mietverhältnisse ohne Grund kündbar und nach einem Urteil des BGH tritt bei Beendigung des Hauptmietverhältnisses auch nicht nach § 565 BGB der Vermieter in das Mietverhältnis mit dem Dritten ein.
Zum Schutz solcher Mietverhältnisse sowie zum Schutz der in den Wohnungen lebenden Personen wird die Anwendbarkeit von Vorschriften des Wohnraummietrechts erweitert auf gewerbliche Mietverhältnisse über Räume, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder anerkannten privaten Trägern der Wohlfahrtspflege angemietet werden, um sie Personen mit dringendem Wohnbedarf zum Wohnen zu überlassen.
Bestehende Mietverhältnisse können von der Neuregelung allerdings nicht profitieren. Der neue § 578 Abs. 3 BGB gilt nur für Mietverträge, die nach Inkrafttreten der Mietrechtsänderung am 1.1.2019 abgeschlossen werden.
Dienstag, 11. Dezember 2018
Aktuelles zur Höhe der Betriebskosten
Mieter zahlen im Schnitt 2,19 Euro pro Quadratmeter im Monat für Betriebskosten. Rechnet man alle denkbaren Betriebskostenarten zusammen, kommt man auf bis zu 2,79 Euro pro Quadratmeter. Das ergibt sich aus dem neuen Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds (DMB).
Dem Betriebskostenspiegel zugrunde gelegt sind die Abrechnungsdaten des Jahres 2016. Für eine 80 Quadratmeter große Wohnung mussten danach bei Anfallen aller Kosten 2.678,40 Euro im Jahr 2016 nur an Betriebskosten aufgebracht werden.
Zwischen den östlichen und westlichen Bundesländern gibt es nur minimale Preisunterschiede bei den Betriebskosten. Die im Durchschnitt tatsächlich gezahlten Betriebskosten liegen in den östlichen Ländern bei 2,10 Euro pro Quadratmeter und Monat, im Westen bei 2,22 Euro.
Heizung und Warmwasser sind billiger geworden
Die Kosten für Heizung und Warmwasser sind im Abrechnungsjahr 2016 etwas gesunken - auf durchschnittlich 1,03 Euro monatlich pro Quadratmeter, bei einer Bandbreite zwischen 0,72 Euro und 1,88 Euro pro Quadratmeter. Insgesamt entfallen dem Mieterbund zufolge rund 50 Prozent der gezahlten Betriebskosten auf Heizung und Warmwasser.
Quelle: https://www.haufe.de/immobilien/entwicklung-vermarktung/marktanalysen/betriebskosten-mieter-zahlen-220-euro-pro-quadratmeter_84324_194946.html
Mittwoch, 28. November 2018
Checkliste "Objektunterlagen/Auskünfte" beim Immobilien(ver)kauf
Diese Objektunterlagen/Auskünfte sollten Sie beim Verkauf/Kauf
Ihres Hauses/Ihrer Wohnung/Ihres Baugrundstücks vorlegen/geben
können bzw. einsehen!
Diese Checkliste garantiert keine Vollständigkeit!
Gerne gebe ich Ihnen auch in einem persönlichen Gespräch weitere Auskünfte.
Freundlichst Ihr
Gerhard Fischermeier
K & F Immobilien e. K.
Tel. 0841-93159112
www.k-und-f-immobilien.de
Ihres Hauses/Ihrer Wohnung/Ihres Baugrundstücks vorlegen/geben
können bzw. einsehen!
Baupläne (Grundrisse, Ansichten, Schnitt)
Berechnungen (Wohnfläche, Kubatur)
Lageplan
Erschließungszustand unter Einbeziehung von
Herstellungsbeiträgen sowie
Ergänzungsbeiträgen
Bebauungsplan
Grundbuchauszug inkl. Eintragungsbewilligungen bei
evtl. vorhandenen Rechten Dritter
Alt- und Baulasten
Grundsteuerbescheid
Brandversicherungsurkunde
Energiepass
Baubeschreibung
Auflistung von durchgeführten wesentlichen
Renovierungs-/Sanierungs-/Er-weiterungsmaßnahmen der letzten 10 Jahre
Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung und
Aufteilungsplan sowie Nachträge
Aktuelle Höhe der Instandhaltungsrücklage
Aktuell gültiger Wirtschaftsplan
Protokolle der Eigentümerversammlungen und Hausgeldabrechnungen
der letzten 3 Jahre
Beschlusssammlung
Verwaltervertrag
Hausordnung
Mietvertrag samt Anlagen und Übergabeprotokoll
Name, Telefonnummer und evtl. E-Mailadresse des
Mieters
Aktuelle Höhe der Nettomiete
Zeitpunkt und Betrag der letzten durchgeführten
Mieterhöhung
Aktuelle Höhe der Nebenkostenvorauszahlung
Diese Checkliste garantiert keine Vollständigkeit!
Gerne gebe ich Ihnen auch in einem persönlichen Gespräch weitere Auskünfte.
Freundlichst Ihr
Gerhard Fischermeier
K & F Immobilien e. K.
Tel. 0841-93159112
www.k-und-f-immobilien.de
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