Einfacher
Maklerauftrag
Ein
einfacher Maklerauftrag ist ein Vertrag mit den wenigsten Pflichten. Für
den Abschluss des Vertrages reicht es aus, dass der Eigentümer den
Immobilienmakler beauftragt, dessen Immobilie zu verkaufen (richtig muss es
eigentlich heißen, die Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages über die
Immobilie nachzuweisen und/oder zu vermitteln). Der Eigentümer geht jedoch
KEINE nennenswerten Verpflichtungen ein und kann seine Immobilie durch Einschaltung
weitere Makler parallel zur Vermarktung anbieten lassen oder auch selbst am
Markt auf Käufersuche gehen. Verkauft er das Objekt ohne Zutun eines Maklers,
dann schuldet er auch keine Maklerprovision. Nachteil an der Sache ist jedoch,
dass der Immobilienmakler zwar die Erlaubnis erhält, die Immobilie zu
vermitteln, der Makler jedoch nicht dazu verpflichtet ist, hierfür was zu tun.
Ob und wie der Makler sich engagiert, bleibt ihm überlassen. Der einfache
Maklerauftrag kann jederzeit gekündigt werden.
Makleralleinauftrag
Anders
schaut es beim einfachen Makleralleinauftrag aus. Hier darf der
Eigentümer nur einen Immobilienmakler mit der Vermarktung beauftragen.
Der Makler verpflichtet sich, anders als beim einfachen Maklerauftrag, auch tatsächlich
tätig zu werden. Dem Auftraggeber ist es aber auch beim einfachen
Makleralleinauftrag gestattet, selbst nach passenden Interessenten Ausschau zu
halten und die Immobilie auch ohne Zutun des Maklers zu verkaufen. In diesem
Fall fällt auch keine Maklerprovision für den Eigentümer an. Wenn der
Eigentümer trotz Makleralleinauftrag einen weiteren Immobilienmakler
beauftragt, muss er ggf. mit finanziellen Konsequenzen rechnen. Damit ein
Auftraggeber nicht ewig an den Makler gebunden ist, vor allem, wenn dieser
keinen Käufer findet, unterliegt der Alleinauftrag einer zeitlichen Befristung.
Üblich sind hier in der Praxis Zeiträume von drei bis sechs Monaten.
Qualifizierter
Makleralleinauftrag
Beim
qualifizierten Makleralleinauftrag vereinbaren Makler und Auftraggeber,
dass die Immobilie ausschließlich vom Makler vermittelt werden darf. Das heißt,
weder ein anderer Makler noch der Auftraggeber selbst dürfen tätig werden.
Findet der Verkäufer ohne Makler einen potenziellen Interessenten, muss er ihn
an den Makler verweisen. Hält sich der Auftraggeber nicht daran, hat der Makler
einen Anspruch auf finanziellen Ersatz. Allerdings sind die rechtlichen Hürden
sehr hoch, einen rechtsgültigen qualifizierten Makleralleinvertrag
abzuschließen. Dieser bedarf nämlich einer Individualvereinbarung zwischen
Makler und Auftraggeber. Hier legt die Rechtsprechung aber die Messlatte recht
hoch. In der Praxis halten deshalb die allermeisten abgeschlossenen
qualifizierten Makleralleinverträge einer rechtlichen Belastungsprobe nicht
stand. Auch der qualifizierte Makleralleinvertrag unterliegt der einer
zeitlichen Befristung.
Sie
haben weitere Fragen zum Thema wie z. B. Formerfordernisse bei Maklerverträgen,
die Höhe und Verteilung von Maklerprovisionen oder Widerruf von
Maklerverträgen? Gerne stehe ich Ihnen als Ihr regionaler Immobilienmakler in
Ingolstadt mit meinem KOWHOW zur Verfügung.
Herzlichst Ihr
Gerhard Fischermeier
K
& F Immobilien e. K. – Ingolstadt
Tel.
0841-93159112
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