Ein Grundstückseigentümer kann gemäß § 8 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz
(WEG) sein Alleineigentum an einem Grundstück in der Weise in
Miteigentumsanteile aufteilen, dass jeder Miteigentumsanteil am Grundstück mit
dem Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung (Wohnungseigentum) oder an nicht
zu Wohnzwecken bestimmten Räumen (Teileigentum) in einem bereits bestehenden
oder erst noch zu errichtenden Gebäude verbunden wird. Die
Wohnungen oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume müssen in sich
abgeschlossen sein (§ 8 Abs. 2 WEG).
In der Teilungserklärung, die gegenüber dem Grundbuch
abzugeben ist, erfolgt die gegenständliche und räumliche Abgrenzung und
Zuordnung der Grundstücks- und Gebäudeteile zum Sonder- und Gemeinschaftseigentum,
sowie die Festlegung der Höhe der Miteigentumsanteile und die Abgrenzung und
Zuordnung von Sondernutzungsrechten. Man spricht in diesem Fall von der
Begründung des Wohneigentums durch die Teilungserklärung. Eine Teilungserklärung
kann später nur mit Zustimmung aller Eigentümer geändert werden. Änderungen
bedürfen der Eintragung im Grundbuch.
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