Die Auflassungsvormerkung sichert den Anspruch des Grundstückserwerbers auf Übertragung des Eigentums am Grundstück. Sie ist üblich, da sich die Auflassung (Eigentumsumschreibung) nicht unmittelbar nach der Unterzeichnung des Kaufvertrages vollziehen lässt. Sie wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen und Zug um Zug mit der Eigentumsumschreibung wieder gelöscht.
Quelle: Immobilienfachwissen von A - Z (Grabener Verlag)
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