Das Wohnungseigentumsgesetz gestattet es den Wohnungseigentümern,
ihr Verhältnis untereinander in der Weise rechtlich zu gestalten, dass
sie vom Wohnungseigentumsgesetz abweichende Regelungen treffen,
sofern nicht das Gesetz selbst etwas anderes bestimmt (§ 10 Abs. 2 Satz
2 WEG).
Erforderlich ist hierzu eine Vereinbarung, also eine Regelung, die die
Zustimmung aller im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer
erforderlich macht. Damit diese Regelung auch im Fall des
Eigentümerwechsels
gegenüber dem neuen Eigentümer gilt, bedarf die Vereinbarung als so
genannter Inhalt des Sondereigentums – im Gegensatz zum Gegenstand
des Sondereigentums – der Eintragung in das Grundbuch (§ 10 Abs. 3
WEG; § 5 WEG). Unterbleibt die Eintragung, gilt die Vereinbarung als
sogenannte schuldrechtliche Vereinbarung zwar unter denjenigen, die sie
getroffen haben bestehen. Sie verliert jedoch bei Eintritt eines neuen
Eigentümers ihre Wirkung nicht nur gegenüber dem neu in die Gemeinschaft
eintretenden, sondern auch gegenüber den bisherigen
Wohnungseigentümern.
Von der Möglichkeit, vom Gesetz abweichende Regelungen in der Form
der Vereinbarung zu treffen, wird meist bereits bei der Begründung von
Wohnungseigentum Gebrauch gemacht. Vom Gesetz abweichende Vereinbarungen
sind jedoch nur zulässig bei den sogenannten abdingbaren gesetzlichen
Bestimmungen. Bestimmt das Gesetz selbst, dass von der betreffenden
Bestimmung nicht abgewichen werden kann, beispielsweise bei der
Verwalterbestellung auf höchstens fünf Jahre beziehungsweise drei Jahre
bei erstmaliger Bestellung nach Begründung des Wohnungseigentums (§
26 Abs. 1 WEG), ist auch eine Vereinbarung unzulässig. So ist auch eine
Zuordnung der Fenster zum Sondereigentum, wie sie vielfach in
Teilungserklärungen beziehungsweise Gemeinschaftsordnungen
vorgenommen worden war, unwirksam (§ 5 WEG).
Die im Regelfall zunächst vom teilenden Eigentümer einseitig
getroffenen Vereinbarungen werden in der Gemeinschaftsordnung
festgelegt, die teilweise, allerdings fälschlich, auch als
Miteigentumsordnung bezeichnet wird. Sie ist meist Bestandteil der
Teilungserklärung, wobei die Teilungserklärung in engerem Sinne
ausschließlich die rein sachenrechtlichen Regelungen (Abgrenzung und
Zuordnung von Sonder-/ Gemeinschaftseigentum, Festlegung der
Miteigentumsanteile) enthält. Regelungen in der
Gemeinschaftsordnung, die die rechtlichen Beziehungen der
Wohnungseigentümer untereinander zum Inhalt haben, stehen insoweit
den Vereinbarungen gleich.
Änderungen der Gemeinschaftsordnung bedürfen stets einer erneuten
Vereinbarung, ein Mehrheitsbeschluss ist als
vereinbarungsändernder Mehrheitsbeschluss nichtig. Eine Ausnahme
gilt nur für den Fall, dass die Vereinbarung einer "Öffnungsklausel"
die Abänderbarkeit der Gemeinschaftsordnung durch mehrheitliche
Beschlussfassung ausdrücklich regelt.
Durch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes ist jetzt jedem
Wohnungseigentümer ein gesetzlicher Anspruch eingeräumt, eine vom
Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer
Vereinbarung zu verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden
Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Rechte und
Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint (§
10 Abs. 2 Satz 3 WEG)
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag
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