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Mittwoch, 16. Dezember 2015
Warum es sinnvoll ist, einen Immobilienmakler beim Verkauf Ihrer Immobilie einzuschalten
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Mittwoch, 2. Dezember 2015
Langjährige Mieter haben nicht automatisch ein Vorkaufsrecht
Quelle: http://www.immonewsfeed.de/Langjaehrige_Mieter_haben_nicht_automatisch_Vorkaufsrecht-1694.htm
Ob Eigentümer ihre vermietete Immobilie verkaufen dürfen, ohne den Mieter zu fragen hängt davon ab, was verkauft werden soll und wann der Mieter eingezogen ist.
Zwar dürfen Vermieter langjährigen Mietern die Immobilie zuerst anbieten, müssen tun sie das aber nur, wenn ein notariell beurkundetes Vorkaufsrecht zugunsten des Mieters im Mietvertrag vereinbart ist.
Grundsätzlich hat ein Mieter nur ein Vorkaufsrecht, wenn dieses wie beschrieben im Mietvertrag festgehalten wurde oder wenn das Mietshaus nach dem Einzug des Mieters in Eigentumswohnungen umgewandelt wird (§ 577 BGB). Hat ein Mieter Vorkaufsrecht, kann er die Immobilie zu den gleichen Konditionen kaufen, wie ein anderer vom Vermieter bereits ausgewählter Käufer.
Steht dem Mieter das Vorkaufsrecht zu, muss er vom Vermieter über die Verkaufsabsicht unterrichtet werden. Darüber hinaus muss der Vermieter ihm den genauen Vertragsinhalt mitteilen bzw. ihm eine Abschrift des notariellen Vertrags übermitteln.
Liegt dem Mieter der notarielle Kaufvertrag vor, hat er zwei Monate Zeit, sich zu entscheiden, ob er von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch macht. Falls ja, muss er den Vermieter schriftlich informieren und kann dann die Wohnung zu denselben Konditionen kaufen wie Dritte, mit denen der Kaufvertrag vereinbart wurde.
Wurde die Wohnung bereits vor dem Einzug des Mieters in eine Eigentumswohnung umgewandelt, hat der Mieter kein Vorkaufsrecht mehr, wenn diese Wohnung weiterverkauft werden soll. Das gilt ebenso, wenn ein Vermieter sein Mietshaus komplett verkauft und erst der Käufer das Haus in Eigentumswohnungen aufteilt.
Ob Eigentümer ihre vermietete Immobilie verkaufen dürfen, ohne den Mieter zu fragen hängt davon ab, was verkauft werden soll und wann der Mieter eingezogen ist.
Zwar dürfen Vermieter langjährigen Mietern die Immobilie zuerst anbieten, müssen tun sie das aber nur, wenn ein notariell beurkundetes Vorkaufsrecht zugunsten des Mieters im Mietvertrag vereinbart ist.
Grundsätzlich hat ein Mieter nur ein Vorkaufsrecht, wenn dieses wie beschrieben im Mietvertrag festgehalten wurde oder wenn das Mietshaus nach dem Einzug des Mieters in Eigentumswohnungen umgewandelt wird (§ 577 BGB). Hat ein Mieter Vorkaufsrecht, kann er die Immobilie zu den gleichen Konditionen kaufen, wie ein anderer vom Vermieter bereits ausgewählter Käufer.
Steht dem Mieter das Vorkaufsrecht zu, muss er vom Vermieter über die Verkaufsabsicht unterrichtet werden. Darüber hinaus muss der Vermieter ihm den genauen Vertragsinhalt mitteilen bzw. ihm eine Abschrift des notariellen Vertrags übermitteln.
Liegt dem Mieter der notarielle Kaufvertrag vor, hat er zwei Monate Zeit, sich zu entscheiden, ob er von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch macht. Falls ja, muss er den Vermieter schriftlich informieren und kann dann die Wohnung zu denselben Konditionen kaufen wie Dritte, mit denen der Kaufvertrag vereinbart wurde.
Wurde die Wohnung bereits vor dem Einzug des Mieters in eine Eigentumswohnung umgewandelt, hat der Mieter kein Vorkaufsrecht mehr, wenn diese Wohnung weiterverkauft werden soll. Das gilt ebenso, wenn ein Vermieter sein Mietshaus komplett verkauft und erst der Käufer das Haus in Eigentumswohnungen aufteilt.
Dienstag, 1. Dezember 2015
Diese Unterlagen sollten/müssen Sie bei Ihrem Haus- bzw. Wohnungsverkauf griffbereit haben!
- Pläne/Grundrisse vom Haus/Wohnung
- Lageplan
- Wohnflächenberechnung
- Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung und alle Nachträge hiervon
- Aktueller Grundbuchauszug
- Energiepass
- Baubeschreibung
- Aktuelle Höhe der Instandhaltungsrücklage
- Protokolle der Eigentümerversammlungen jeweils der letzten 3 Jahre
- Hausgeldabrechnungen jeweils der letzten 3 Jahre
- Aktuell gültiger Wirtschaftsplan
- Beschlusssammlung
- Hausordnung
- Verwaltervertrag
- Brandversicherungsurkunde
- Grundsteuerbescheid
- Mietvertrag samt Anlagen und Übergabeprotokoll
- Aktuelle Höhe der Nettomiete
- Aktuelle Höhe der Nebenkostenvorauszahlung vom Mieter
Dienstag, 17. November 2015
Wann der Mieter renovieren muss
Quelle: http://www.immonewsfeed.de/Wann_der_Mieter_renovieren_muss-1683.htm
Die Zahl der Gerichtsurteile zum Thema Schönheitsreparaturen steigt kontinuierlich und es ist nur schwer zu durchschauen, wann ein Mieter zu Pinsel und Farbe greifen muss. Nur dass der Vermieter eigentlich instandhaltungspflichtig ist, steht im BGB. Vermieter, die überlegen, sich wegen Schönheitsreparaturen vor Gericht zu streiten, können im Vorfeld zumindest folgende Punkte prüfen lassen, um ihre Erfolgsaussichten besser einschätzen zu können:
Die Zahl der Gerichtsurteile zum Thema Schönheitsreparaturen steigt kontinuierlich und es ist nur schwer zu durchschauen, wann ein Mieter zu Pinsel und Farbe greifen muss. Nur dass der Vermieter eigentlich instandhaltungspflichtig ist, steht im BGB. Vermieter, die überlegen, sich wegen Schönheitsreparaturen vor Gericht zu streiten, können im Vorfeld zumindest folgende Punkte prüfen lassen, um ihre Erfolgsaussichten besser einschätzen zu können:
- Wurde im Mietvertrag wirksam geregelt, dass der Mieter Schönheitsreparaturen durchführen muss?
- Gibt es im Mietvertrag nähere Erläuterungen, was unter den Begriff Schönheitsreparaturen fällt und falls ja, handelt es sich um Arbeiten, die auch von den Gerichten als wirksam anerkannt wurden? Holzfenstern einen neuen Außenanstrich zu verpassen oder Parkett abzuschleifen zählt beispielsweise nicht dazu.
- Welche Fristen wurden für die Schönheitsreparaturen im Mietvertrag festgelegt und sind sie überhaupt schon fällig?
- Ist die Renovierung auch wirklich erforderlich? Denn sollte das nicht der Fall sein, muss der Mieter beim Auszug keine Schönheitsreparaturen vornehmen. Trotzdem haftet er für Schäden am Eigentum des Vermieters.
- Steht im Mietvertrag eine Endrenovierungsklausel oder eine Individualvereinbarung? Erstere macht nach dem Gesetz über die allgemeinen Geschäftsbedingungen die komplette Renovierungsklausel unwirksam (BGH, RE v. 1.7.1987, WM 1987 S. 306).
Mittwoch, 4. November 2015
Vorkaufsrecht: Wer hat das eigentlich?
Quelle: http://www.meineimmobilie.de/kaufen-verkaufen/rechtliches-regeln/vorkaufsrecht-wer-hat-das-eigentlich
Viele Vermieter gehen irrtümlich noch davon aus, dass langjährigen Mietern automatisch ein Vorkaufsrecht zusteht. Doch das ist falsch!
Es wäre zwar fair, wenn Sie den Mietern Ihres Einfamilienhauses, in dem sie schon über 10 Jahre wohnen und in das sie viel Liebe und Geld gesteckt haben, das Haus zuerst zum Kauf anbieten: Aber das ist ein Kann und kein Muss, sofern Sie im Mietvertrag nicht ein Vorkaufsrecht zugunsten des Mieters stehen haben.
Und selbst dann reicht es nicht, wenn Sie das nur in den Mietvertrag hineingeschrieben haben.
Spielen Sie mit dem Gedanken, Ihr Haus oder Ihre Eigentumswohnung zu verkaufen, sollten Sie Folgendes wissen: Grundsätzlich hat ein Mieter kein Vorkaufsrecht! Davon gibt es allerdings zwei Ausnahmen:
Besteht ein Vorkaufsrecht zugunsten eines Mieters, kann der Vorkaufsberechtigte – also Ihr Mieter – in Ihren bereits geschlossenen Kaufvertrag zu den gleichen Bedingungen einsteigen wie der von Ihnen ausgesuchte Käufer.
Steht Ihrem Mieter ein Vorkaufsrecht zu, müssen Sie ihn nicht nur darüber informieren, dass Sie beabsichtigen, seine Wohnung zu verkaufen. Zu Ihren Informationspflichten gehört vielmehr auch, dass Sie ihm den genauen Vertragsinhalt mitteilen bzw. ihm eine Abschrift des notariellen Vertrags zukommen lassen.
Ab der Vorlage des notariellen Kaufvertrags beginnt für den Mieter eine 2-Monats-Frist zu laufen, innerhalb der sich Ihr Mieter überlegen kann, ob er sein Vorkaufsrecht ausübt oder nicht. Will er sein Vorkaufsrecht ausüben, reicht es, wenn er Sie darüber schriftlich informiert.
Macht der Mieter dann von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch, kann er die Wohnung zu denselben Konditionen erwerben, die in dem Kaufvertrag mit dem Dritten vereinbart wurden.
Wichtig: Informieren Sie Ihren Mieter gar nicht oder unzutreffend über sein Vorkaufsrecht, machen Sie sich schadensersatzpflichtig.
Sie hatten ein „ganz normales Mietshaus“. Irgendwann überlegen Sie sich, das – aus welchen Gründen auch immer – in Eigentumswohnungen umzuwandeln.
Rechtlich eigentlich kein Problem, selbst wenn die Wohnungen zu diesem Zeitpunkt bereits vermietet sind. Schwierig wird es erst dann, wenn Sie die umgewandelten Wohnungen verkaufen wollen.
Haben Sie die Mietwohnung nach dem Mietvertragsabschluss in eine Eigentumswohnung umgewandelt und verkaufen Sie diese, gilt für Sie § 577 BGB. Danach hat der Mieter dieser Eigentumswohnung ein gesetzliches Vorkaufsrecht, sofern diese chronologische Reihenfolge gegeben ist:
Vermieten Sie dagegen eine bereits umgewandelte Wohnung und wollen Sie diese Wohnung weiterverkaufen, hat Ihr Mieter kein Vorkaufsrecht mehr.
Bei der Reihenfolge Umwandlung – Überlassung/Mietvertragsabschluss besteht also kein Vorkaufsrecht mehr für den einziehenden.
Gleiches gilt, wenn Sie als Vermieter Ihr Mietshaus komplett verkaufen und erst Ihr Käufer das Haus in Eigentumswohnungen aufteilt.
Als verkaufswilliger Eigentümer einer vermieteten und umgewandelten Wohnung sind Sie verpflichtet, Ihren Mieter über sein Vorkaufsrecht zu belehren und ihm den Inhalt des Kaufvertrags mitzuteilen.
Ihr Mieter hat nur beim ersten Verkauf nach der Umwandlung ein Vorkaufsrecht.
Der Mieter hat kein Vorkaufsrecht, wenn ein Familienangehöriger oder eine sonst zum Hausstand des Erstkäufers gehörende Person die Wohnung erwirbt (§ 577 Abs. 1 Satz 2 BGB). Gleiches gilt, wenn der Vermieter gleich das komplette Gebäude als Ganzes verkauft.
Es wäre zwar fair, wenn Sie den Mietern Ihres Einfamilienhauses, in dem sie schon über 10 Jahre wohnen und in das sie viel Liebe und Geld gesteckt haben, das Haus zuerst zum Kauf anbieten: Aber das ist ein Kann und kein Muss, sofern Sie im Mietvertrag nicht ein Vorkaufsrecht zugunsten des Mieters stehen haben.
Und selbst dann reicht es nicht, wenn Sie das nur in den Mietvertrag hineingeschrieben haben.
Vorkaufsrecht vereinbaren: Sie müssen mit dem Mietvertrag zum Notar
Spielen Sie mit dem Gedanken, Ihr Haus oder Ihre Eigentumswohnung zu verkaufen, sollten Sie Folgendes wissen: Grundsätzlich hat ein Mieter kein Vorkaufsrecht! Davon gibt es allerdings zwei Ausnahmen:
- Sie haben bereits in Ihrem Mietvertrag ein Vorkaufsrecht formell wirksam vereinbart. Das bedeutet: Sie können entweder allein die Vereinbarung zum Vorkaufsrecht beurkunden lassen oder den gesamten Mietvertrag inklusive Vorkaufsrecht. Dafür müssen Sie zum Notar gehen, was allerdings mit Notarkosten verbunden ist.
- Sie haben Ihr Mietshaus nach dem Einzug Ihrer Mieter in Eigentumswohnungen umgewandelt oder beabsichtigen dies.
Wie sich ein Vorkaufsrecht rechtlich auswirkt
Besteht ein Vorkaufsrecht zugunsten eines Mieters, kann der Vorkaufsberechtigte – also Ihr Mieter – in Ihren bereits geschlossenen Kaufvertrag zu den gleichen Bedingungen einsteigen wie der von Ihnen ausgesuchte Käufer.
Was Sie Ihrem Mieter bei einem Vorkaufsrecht verraten müssen
Steht Ihrem Mieter ein Vorkaufsrecht zu, müssen Sie ihn nicht nur darüber informieren, dass Sie beabsichtigen, seine Wohnung zu verkaufen. Zu Ihren Informationspflichten gehört vielmehr auch, dass Sie ihm den genauen Vertragsinhalt mitteilen bzw. ihm eine Abschrift des notariellen Vertrags zukommen lassen.
Ab der Vorlage des notariellen Kaufvertrags beginnt für den Mieter eine 2-Monats-Frist zu laufen, innerhalb der sich Ihr Mieter überlegen kann, ob er sein Vorkaufsrecht ausübt oder nicht. Will er sein Vorkaufsrecht ausüben, reicht es, wenn er Sie darüber schriftlich informiert.
Macht der Mieter dann von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch, kann er die Wohnung zu denselben Konditionen erwerben, die in dem Kaufvertrag mit dem Dritten vereinbart wurden.
Wichtig: Informieren Sie Ihren Mieter gar nicht oder unzutreffend über sein Vorkaufsrecht, machen Sie sich schadensersatzpflichtig.
Vorkaufsrecht bei Eigentumswohnungen: Das müssen Sie wissen
Sie hatten ein „ganz normales Mietshaus“. Irgendwann überlegen Sie sich, das – aus welchen Gründen auch immer – in Eigentumswohnungen umzuwandeln.
Rechtlich eigentlich kein Problem, selbst wenn die Wohnungen zu diesem Zeitpunkt bereits vermietet sind. Schwierig wird es erst dann, wenn Sie die umgewandelten Wohnungen verkaufen wollen.
Haben Sie die Mietwohnung nach dem Mietvertragsabschluss in eine Eigentumswohnung umgewandelt und verkaufen Sie diese, gilt für Sie § 577 BGB. Danach hat der Mieter dieser Eigentumswohnung ein gesetzliches Vorkaufsrecht, sofern diese chronologische Reihenfolge gegeben ist:
- Sie haben vor dem Verkauf der Eigentumswohnung den Mietvertrag geschlossen und die Wohnung an den Mieter überlassen und
- Sie haben erst nach dem Mietvertragsabschluss und der Überlassung die Wohnung in Wohnungseigentum umgewandelt.
Vermieten Sie eine bereits umgewandelte Wohnung, gibt’s kein Vorkaufsrecht
Vermieten Sie dagegen eine bereits umgewandelte Wohnung und wollen Sie diese Wohnung weiterverkaufen, hat Ihr Mieter kein Vorkaufsrecht mehr.
Bei der Reihenfolge Umwandlung – Überlassung/Mietvertragsabschluss besteht also kein Vorkaufsrecht mehr für den einziehenden.
Wer ein komplettes Haus verkauft, braucht kein Vorkaufsrecht fürchten
Gleiches gilt, wenn Sie als Vermieter Ihr Mietshaus komplett verkaufen und erst Ihr Käufer das Haus in Eigentumswohnungen aufteilt.
Als verkaufswilliger Eigentümer einer vermieteten und umgewandelten Wohnung sind Sie verpflichtet, Ihren Mieter über sein Vorkaufsrecht zu belehren und ihm den Inhalt des Kaufvertrags mitzuteilen.
Das Vorkaufsrecht gilt nur beim ersten Verkauf nach der Umwandlung
Ihr Mieter hat nur beim ersten Verkauf nach der Umwandlung ein Vorkaufsrecht.
Der Mieter hat kein Vorkaufsrecht, wenn ein Familienangehöriger oder eine sonst zum Hausstand des Erstkäufers gehörende Person die Wohnung erwirbt (§ 577 Abs. 1 Satz 2 BGB). Gleiches gilt, wenn der Vermieter gleich das komplette Gebäude als Ganzes verkauft.
Freitag, 23. Oktober 2015
Bundeseinheitliches Meldegesetz – Neue Rechte und Pflichten für Mieter und Wohnungsgeber
Quelle: http://blog.ivd.net/2015/10/bundeseinheitliches-meldegesetz-neue-rechte-und-pflichten-fuer-mieter-und-wohnungsgeber
Von RAin Annett Engel-Lindner – Referentin Immobilienverwaltung IVD
Ab dem 1. November 2015 gilt ein neues bundeseinheitliches Meldegesetz. Bisher war das Meldewesen Ländersache. Jetzt hat dies der Bund einheitlich geregelt. Danach ist der Eigentümer bzw. bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung auch der Hausverwalter verpflichtet, bei der An- und Ummeldung der Mieter gegenüber den Behörden durch Ausstellung einer Bescheinigung mitzuwirken, gem. § 19 BMG. Ziel des Gesetzgebers ist die Verhinderung von Scheinanmeldungen.
Mitwirkungspflicht für Vermieter
Die Neuregelung sieht vor, dass Mieter, die eine Wohnung beziehen oder verlassen, ihren Wohnortwechsel innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldehörde anzeigen müssen. Zudem sieht sie eine Mitwirkungspflicht vermietender Wohnungseigentümer und Verwalter vor, wonach eine Bestätigung über den Ein- oder Auszug innerhalb von zwei Wochen durch den Vermieter, bzw. den von ihm beauftragten Verwalter ausgestellt werden muss. Die Bescheinigung kann sowohl in schriftlicher als auch elektronischer Form erfolgen und muss entweder der meldepflichtigen Person oder der zuständigen Meldebehörde direkt zur Verfügung gestellt werden. Bei Unterlassung der Meldepflicht, Fristversäumung oder fehlender Vermieterbescheinigung droht dem Meldepflichtigen ein Bußgeld von 1.000 Euro. Dies trifft auch Eigentümer bzw. Verwalter, die die Vermieterbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellen.
Weil mit der Neuregelung auch “Scheinanmeldungen” vermieden werden sollten, könnten bloße Gefälligkeitsbescheinigungen künftig teuer werden! Wird einem Interessenten eine Wohnanschrift angeboten, ohne dass dieser tatsächlich einzieht oder einziehen will, ist diese “Gefälligkeit” mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EUR bewehrt.
Die Meldebestätigung muss folgende Angaben enthalten:
• Name und Anschrift des Vermieters
• Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
• die Anschrift der Wohnung
• die Namen der meldepflichtigen Personen
Informationsrecht
Neu geregelt wird ab dem 01.11.2015 auch, dass sich der Vermieter bei der Meldebehörde über die tatsächliche An- oder Abmeldung des Mieters selbst informieren kann. Gleichzeitig soll auch die Meldebehörde befugt sein, Informationen über die derzeitigen und vorherigen Mieter vom Wohnungsgeber einzuholen. Dies ist ein positiver Schritt, um eine bessere Transparenz der Beteiligten, so auch für die Verwalter herzustellen. Eine Pflicht zur Information und Einsichtnahme besteht hierzu allerdings nicht.
Datenschutz
Nach dem auch weiterhin umstrittenen neuen Gesetz, das der Bundestag Ende Juni beschlossen hatte, sollten Meldeämter u.a. Namen und Adressen ohne ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen etwa an Firmen zu Werbezwecken weitergeben dürfen. Hier besteht zwar ein grundsätzliches Widerspruchsrecht des Betroffenen, aber nicht, wenn Adresshändler vom Amt nur vorhandene Daten bestätigen oder aktualisieren lassen wollen. Diese Regelung ist im Hinblick auf den Datenschutz als problematisch anzusehen, da der betroffene Mieter von der Weitergabe der Daten häufig keine Kenntnis erlangt und ein Widerspruch gegen die Datenweitergabe nur nachträglich erfolgen könnte, wenn die Daten bereits im Umlauf sind. Dennoch sollte der Widerspruch unbedingt erhoben werden.
Welche Daten das Meldeamt jetzt schon weitergeben darf!
Derzeit darf das Meldeamt nur den Familienname, Vorname, Titel, aktuelle Anschrift und die Tatsache, dass die Person gestorben ist, weitergeben. Beim Meldeamt liegen jedoch noch viele weitere Angaben vor, zum Beispiel das Geschlecht, der Familienstand, die Staats-angehörigkeit oder die Religion. Diese Daten sind gegen eine Weitergabe geschützt – bisher jedenfalls!
Von RAin Annett Engel-Lindner – Referentin Immobilienverwaltung IVD
Ab dem 1. November 2015 gilt ein neues bundeseinheitliches Meldegesetz. Bisher war das Meldewesen Ländersache. Jetzt hat dies der Bund einheitlich geregelt. Danach ist der Eigentümer bzw. bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung auch der Hausverwalter verpflichtet, bei der An- und Ummeldung der Mieter gegenüber den Behörden durch Ausstellung einer Bescheinigung mitzuwirken, gem. § 19 BMG. Ziel des Gesetzgebers ist die Verhinderung von Scheinanmeldungen.
Mitwirkungspflicht für Vermieter
Die Neuregelung sieht vor, dass Mieter, die eine Wohnung beziehen oder verlassen, ihren Wohnortwechsel innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldehörde anzeigen müssen. Zudem sieht sie eine Mitwirkungspflicht vermietender Wohnungseigentümer und Verwalter vor, wonach eine Bestätigung über den Ein- oder Auszug innerhalb von zwei Wochen durch den Vermieter, bzw. den von ihm beauftragten Verwalter ausgestellt werden muss. Die Bescheinigung kann sowohl in schriftlicher als auch elektronischer Form erfolgen und muss entweder der meldepflichtigen Person oder der zuständigen Meldebehörde direkt zur Verfügung gestellt werden. Bei Unterlassung der Meldepflicht, Fristversäumung oder fehlender Vermieterbescheinigung droht dem Meldepflichtigen ein Bußgeld von 1.000 Euro. Dies trifft auch Eigentümer bzw. Verwalter, die die Vermieterbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellen.
Weil mit der Neuregelung auch “Scheinanmeldungen” vermieden werden sollten, könnten bloße Gefälligkeitsbescheinigungen künftig teuer werden! Wird einem Interessenten eine Wohnanschrift angeboten, ohne dass dieser tatsächlich einzieht oder einziehen will, ist diese “Gefälligkeit” mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EUR bewehrt.
Die Meldebestätigung muss folgende Angaben enthalten:
• Name und Anschrift des Vermieters
• Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
• die Anschrift der Wohnung
• die Namen der meldepflichtigen Personen
Informationsrecht
Neu geregelt wird ab dem 01.11.2015 auch, dass sich der Vermieter bei der Meldebehörde über die tatsächliche An- oder Abmeldung des Mieters selbst informieren kann. Gleichzeitig soll auch die Meldebehörde befugt sein, Informationen über die derzeitigen und vorherigen Mieter vom Wohnungsgeber einzuholen. Dies ist ein positiver Schritt, um eine bessere Transparenz der Beteiligten, so auch für die Verwalter herzustellen. Eine Pflicht zur Information und Einsichtnahme besteht hierzu allerdings nicht.
Datenschutz
Nach dem auch weiterhin umstrittenen neuen Gesetz, das der Bundestag Ende Juni beschlossen hatte, sollten Meldeämter u.a. Namen und Adressen ohne ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen etwa an Firmen zu Werbezwecken weitergeben dürfen. Hier besteht zwar ein grundsätzliches Widerspruchsrecht des Betroffenen, aber nicht, wenn Adresshändler vom Amt nur vorhandene Daten bestätigen oder aktualisieren lassen wollen. Diese Regelung ist im Hinblick auf den Datenschutz als problematisch anzusehen, da der betroffene Mieter von der Weitergabe der Daten häufig keine Kenntnis erlangt und ein Widerspruch gegen die Datenweitergabe nur nachträglich erfolgen könnte, wenn die Daten bereits im Umlauf sind. Dennoch sollte der Widerspruch unbedingt erhoben werden.
Welche Daten das Meldeamt jetzt schon weitergeben darf!
Derzeit darf das Meldeamt nur den Familienname, Vorname, Titel, aktuelle Anschrift und die Tatsache, dass die Person gestorben ist, weitergeben. Beim Meldeamt liegen jedoch noch viele weitere Angaben vor, zum Beispiel das Geschlecht, der Familienstand, die Staats-angehörigkeit oder die Religion. Diese Daten sind gegen eine Weitergabe geschützt – bisher jedenfalls!
Mittwoch, 7. Oktober 2015
Tipps, um sich vor Mietnomaden zu schützen
Was ist ein Mietnomade?
Als Mietnomaden werden Personen bezeichnet, die von einer Mietwohnung in die nächste ziehen und dabei dem jeweils vorherigen Vermieter hohe Mietschulden hinterlassen. Häufig werden dabei auch erheblich heruntergekommene Wohnungen hinterlassen, deren Instandsetzung nicht selten mit weiteren Kosten verbunden ist. Der Begriff ist eine Anspielung auf die Lebensweise von Nomaden – Wandervölker ohne Sesshaftigkeit. Mietnomaden handeln in betrügerischer Absicht zum Nachteil des Vermieters.
Planung
Kontakt zum Vorvermieter
Als Mietnomaden werden Personen bezeichnet, die von einer Mietwohnung in die nächste ziehen und dabei dem jeweils vorherigen Vermieter hohe Mietschulden hinterlassen. Häufig werden dabei auch erheblich heruntergekommene Wohnungen hinterlassen, deren Instandsetzung nicht selten mit weiteren Kosten verbunden ist. Der Begriff ist eine Anspielung auf die Lebensweise von Nomaden – Wandervölker ohne Sesshaftigkeit. Mietnomaden handeln in betrügerischer Absicht zum Nachteil des Vermieters.
Planung
Häufig machen sich private
Immobilienvermieter nur wenige Gedanken über den eigentlichen Prozess, bevor
sie das eigene Haus oder die eigene Wohnung an den Markt bringen. Dabei handelt
es sich bei der Immobilienvermietung um einen Vorgang von großer finanzieller
Tragweite.Vermeiden Sie es daher „einfach mal einen
Versuch“ zu starten, sondern planen Sie die Vermietung Ihrer Immobilie
detailliert.
·
Bis wann soll der Mieter gefunden sein?
·
Wie setzte ich den Mietpreis an?
·
Welche Werbemedien sollen genutzt werden?
·
Wie stelle ich meine Erreichbarkeit sicher?
·
Welche Informationen gebe ich am Telefon?
·
Wie überprüfe ich die Bonität?
·
Welche Unterlagen halte ich bereit?
·
Wann soll die Kaution bezahlt sein?
·
Wann soll die Immobilie übergeben werden?
·
Welcher Mietvertrag soll verwendet werden.
Wenn Sie diese Fragen im Vorfeld geklärt haben, dann wissen
Sie schon recht genau, wie der Ablauf aussehen soll.
Referenzen
Kontakt zum Vorvermieter
Eine der besten Methoden, sich einen Eindruck
über einen Mieter zu verschaffen, ist es, den Vorvermieter und den derzeitigen
Vermieter anzurufen. Wenn die Aussagen widersprüchlich sind sollten Sie sich
möglicherweise für einen anderen Interessenten entscheiden. Verlangen Sie immer
eine schriftliche Selbstauskunft in der Name und Telefonnummer des derzeitigen
Vermieters und des Vormieters zu nennen sind. Investieren Sie lieber eine Stunde in Recherche
als das Ihr Anwalt hinterher teure Stunden für Ihren Mieter aufwenden muss.
Fazit: Die Vermietung mit
einem Makler
Wenn Sie möchten, dass jemand für Sie mit Geld Zeit und Energie in
eine Vorleistung geht, sollten Sie über einen professionellen Immobilienmakler
vermieten lassen. Der Makler übernimmt die beschriebenen Dinge für
Sie und konfrontiert Sie nur mit bereits von Ihm überprüften Interessenten, so
dass Sie sich nur mit der Endauswahl befassen müssen. In der Regel sind Mietnomaden nicht bereit,
einen Makler aufzusuchen, da es meistens beim privaten Vermieter einfacher
funktioniert. Ein guter Makler wird Ihnen im Vorfeld seine Leistung auch erklären.Donnerstag, 17. September 2015
Indexmiete - So berechnen Sie Ihre Mieterhöhung
Wie Sie Ihre Miete erhöhen
Wenn Sie wissen wollen, ob Sie Ihre Indexmiete erhöhen können (oder vielleicht sogar Ihr Mieter eine Mietsenkung verlangt!), müssen Sie 2 Zahlen kennen:
- Den Preisindex zum Zeitpunkt Ihres Vertragsabschlusses beziehungsweise Ihrer letzten Erhöhung und
- den aktuellen Index.
Stellen Sie Ihren Anfangsindex dem aktuellen Index gegenüber. Eine einfache Rechenformel sagt Ihnen, um wie viel sich Ihr Index und damit Ihre Miete prozentual verändert haben.
Beispiel
Der Verbraucherpreisindex für Deutschland betrug zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Januar 2010 auf der Preisbasis 2010 99,0. Der aktuelle Index für August 2015 beträgt 107,2.
Um wie viel der Index jeweils gestiegen ist, berechnen Sie einfach so:
Neuer Indexstand : alter Indexstand x 100 - 100 = prozentuale Steigerung.
Also: 107,2 : 99,0 x 100 – 100 ergibt eine mögliche, monatliche Mieterhöhung von 8,28 %. Bei einer Monatsmiete von 920,40 EUR entspricht das einer monatlichen Mieterhöhung von 70,40 EUR, die Sie gegenüber Ihrem Mieter fordern könnten.
Die erhöhte Miete wird mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang Ihrer Mieterhöhungserklärung wirksam.
Beispiel
Ihr Mieter erhielt Ihre Mieterhöhungserklärung zwischen dem 01. und dem 30.09.2015.
Dann muss er die höhere Miete ab November 2015 zahlen.
Indexmiete berechnen: Achten Sie auf die Preisbasis
Alle 5 Jahre wird der Verbraucherpreisindex einer turnusmäßigen Überarbeitung unterzogen: Da werden grob gesagt die „Waren und Dienstleistungen“ und die „Konsumausgaben der privaten Haushalte“ neu gemischt und berechnet.
Berücksichtigt werden dabei z. B. die Preisentwicklungen bei Nahrungsmitteln, Mieten, Strom, Kraftstoffen und Friseur. Entsprechend wird dann der bisherige Verbraucherpreisindex auf eine neue Preisbasis gestellt.
Für den Januar-Wert 2013 war es dann mal wieder so weit. Am 20.2.2013 wurde erstmals der Januar-Wert auf der neuen Preisbasis 2010 veröffentlicht.
Wann Sie die neue Preisbasis benötigen
Die neue Preisbasis ist für Sie nur wichtig, wenn Sie einen Mietvertrag mit einer Indexmiete vereinbart haben bzw. vereinbaren wollen.
Wollen Sie bei einem bestehenden Mietvertrag mit einer Indexmiete die Miete erhöhen, entnehmen Sie einfach beide Werte
- den im Mietvertrag vereinbarten oder den zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses geltenden Indexwert bzw. den der letzten Mieterhöhung
- und den aktuellen Wert
Schließen Sie dagegen einen neuen Mietvertrag mit einer Indexmiete, geben Sie am besten gleich die aktuelle Preisbasis 2010 an.
Was Sie im Mietvertrag vereinbaren sollten
Bis zum 1.1.2003 hatte noch jedes Bundesland seinen eigenen Index. Außerdem differenzierten die statistischen Landes- und Bundesämter sogar noch zwischen z. B. 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen oder 4-Personen-Haushalten von Beamten und Angestellten mit höherem Einkommen.
Schon seit einiger Zeit berechnet das Statistische Bundesamt jedoch nur noch den Verbraucherpreisindex für Deutschland (= VPI). Nur diesen Index dürfen Sie noch Ihrer Indexklausel im Wohnungsmietvertrag zugrunde legen.
Der Verbraucherpreisindex für Deutschland meint das Gleiche wie der in § 557 b BGB erwähnte „Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland". Es ist höchstwahrscheinlich nur noch eine Frage der Zeit, bis der Gesetzgeber seinen Wortlaut exakt an den des Statistischen Bundesamtes angleicht.
Freitag, 11. September 2015
12 Tipps für Ihren erfolgreichen Immobilienverkauf
IMMOTIPP 1
Lassen Sie sich vor dem Notartermin eine Finanzierungsbestätigung zeigen. Denn danach kann es zu spät sein!
Ich hoffe, es war für Sie der ein oder andere brauchbare Tipp dabei. Nun wünsche ich Ihnen viel Erfolg beim Verkauf Ihrer Immobilie.
Ihr
Gerhard Fischermeier
K & F Immobilien e. K.
Lassen Sie sich vor dem Notartermin eine Finanzierungsbestätigung zeigen. Denn danach kann es zu spät sein!
IMMOTIPP 2
Den
ersten Eindruck gibt es kein zweites Mal. Deshalb
lohnt sich der Aufwand eines PROFI-Fotografen und einer HOMESTAGING-Agentur,
um Ihre Immobilie perfekt in Szene zu setzten.
IMMOTIPP 3
Wenn
Sie kein Geld verschenken wollen, fragen
Sie nicht Ihren Nachbarn/Bekannten nach dem PREIS Ihrer Immobilie, denn er kann diesen nicht marktgerecht beurteilen. Hierzu fehlt i. d. R. das KNOWHOW.
IMMOTIPP 4
Eine
Besichtigung ist wie ein „Blind Date“, man weiß nie, WER vor der Tür steht. Stellen Sie bereits am Telefon die richtigen
Fragen.
IMMOTIPP 5
Veröffentlichen
Sie nicht alle Unterlagen im INTERNET.
Manche schauen nur, wo was zu holen ist.
IMMOTIPP 6
Legen
Sie sich ein finanzielles BUDGET für
Werbung und für die Investition Ihrer Zeit zurecht. Ein guter Makler gibt in
etwa 6.000,--€ bis 7.000,--€ und ca. 60 bis 70 Arbeitsstunden für die
Vermarktung einer Immobilie
aus.
IMMOTIPP 7
Fragen
Sie bei der Besichtigung welche anderen Immobilien Ihr Interessent bereits besichtigt
hat. Sie wissen dann, welche Objekte IHRE Konkurrenten sind.
IMMOTIPP 8
Lassen
Sie optisch ansprechende Grundrisse erstellen, um gute Unterlagen zu haben und
um den Interessenten eine Vorstellung zu geben.
IMMOTIPP 9
Sprechen
Sie mit 2-3 unterschiedlichen Maklern. Überzeugen Sie sich, wer die beste
Leistung bietet und nicht, wer der Billigste ist.
IMMOTIPP 10
Ihr
Makler sollte alle Leistungen schriftlich für Sie festhalten und nicht nur
schöne Versprechungen machen.
IMMOTIPP 11
Überlegen
Sie sich im Vorfeld, welche Zeitungen Sie für den Verkauf nutzen wollen.
Rechnen Sie diese Kosten zu den außerdem erforderlichen Immobilienportalen im Internet
hinzu. Nur ein Motor mit vielen Zylindern läuft rund.
IMMOTIPP 12
Regieren
Sie bei Anfragen aus dem Internet nur, wenn das Anfrageprofil vollständig
ausgefüllt ist und Sie Namen, Telefonnummer und Adresse wissen.Ich hoffe, es war für Sie der ein oder andere brauchbare Tipp dabei. Nun wünsche ich Ihnen viel Erfolg beim Verkauf Ihrer Immobilie.
Ihr
Gerhard Fischermeier
K & F Immobilien e. K.
Dienstag, 1. September 2015
Immobilienverkauf - Tipps, um Verkaufsverhandlungen ergebnisorientiert zu führen!
Preisverhandlungen
Jeder Käufer wird bestrebt sein, seine
Traumimmobilie zum günstigsten Preis zu erwerben. Daher wird über den
Kaufpreis fast immer zäh verhandelt werden. Um hier als Verkäufer eine starke
Ausgangsposition zu haben, müssen Sie gut vorbereitet sein! Dazu gehört, dass
Sie sich schon im Vorfeld über den Marktwert Ihrer Immobilie informiert haben.
Sie brauchen eine gute Übersicht über die
in der Vergangenheit erzielten Preise, sowie über das aktuelle Angebot am Markt,
denn Ihr Gegenüber wird über diese Informationen verfügen. Als ernsthafter
Kaufinteressent hat er etliche Objekte besichtigt, und ist im Bilde über die
Angebote der Konkurrenz. Verschaffen Sie sich also
Vergleichsangebote. Auch eine professionelle Marktbewertung für Ihre Immobilie
kann als Untermauerung Ihrer Forderung gute Dienste leisten.Planen Sie von Anfang an einen Verhandlungsspielraum mit ein, den Sie dann gewähren können, ohne unter Ihre „Schmerzgrenze“ zu gehen. Wenn Sie eine realistische Bewertung vorgenommen haben, verfügen Sie über gute Argumente. Gehen Sie aber nicht zu schnell auf Forderungen Ihres Verhandlungspartners ein, sonst entsteht der Eindruck „hier geht noch mehr“. Dann sind Nachverhandlungen vorprogrammiert!
Neben
dem Preis wird über etliche weitere Punkte verhandelt werden. Hier bietet sich
die Möglichkeit statt Preisnachlässen andere Punkte anzubieten. Einige sind im
Folgenden aufgeführt:
Inventar
Häufig werden Einrichtungsgegenstände mit verkauft. Z.B. die
Einbauküche, das Gartenhaus oder andere höherwertige Dinge. Wenn Sie nicht alle Möbel die Sie eigentlich mit veräußern
wollen im Preis einrechnen, können Sie später anstatt eines Preisnachlasses
beispielsweise die hochwertige Einbauküche als Dreingabe anbieten.
Übergabezeitpunkt
Legen Sie von Anfang an fest, zu welchem
Zeitpunkt Sie Ihre Immobilie einem Käufer frühestens überlassen können.
Unterschätzen Sie nicht die Zeit, die Sie benötigen, um Ihren Haushalt zu
verlagern. Vielleicht müssen Sie Ihr zukünftiges Zuhause noch renovieren, oder
Sie sind gar selbst noch auf der Suche nach einer neuen Immobilie. Der Übergabezeitpunkt wird im Kaufvertrag
festgelegt und ist bindend!
Wenn Sie schon wissen, wohin Sie ziehen werden
oder Ihre Immobilie schon leer steht, können Sie hier Zugeständnisse machen. Wichtig: Übergeben Sie Ihre Immobilie
erst, wenn Sie den vollen Kaufpreis erhalten haben!
Zahlungstermin
Viele Käufer müssen erst noch eine Mietwohnung kündigen oder
eine eigene Immobilie verkaufen. Das geht dann oft mit einer zeitweiligen
Doppelbelastung einher. Vor diesem Hintergrund können Sie als Verkäufer
anbieten, den Zahlungstermin etwas zu verschieben. Z.B. als Gegenleistung für
einen höheren Kaufpreis.
Wenn Ihre Immobilie bereits leer steht, rechnen Sie aber genau
aus, welche Kosten dadurch auf Sie zukommen, und ob sich ein solches Angebot
für Sie rechnet. Aber auch hier gilt: Wird erst später bezahlt, kann auch die
Immobilie erst später überlassen werden.
Anzahlungen
Werden Zahlungstermin und Übergabe für einen späteren
Zeitpunkt vereinbart, kommt das Thema Anzahlung auf die Tagesordnung. Hier ist
Vorsicht geboten!
Können Sie in den Verhandlungen eine Anzahlung erreichen, ohne
dem Käufer bereits Zugriff auf Ihre Immobilie zu gewähren, ist dies für Sie
problemlos. Ein solches Vorgehen ist möglicherweise als Gegenleistung für
einen späteren Gesamtzahlungstermin oder für einen geringeren Kaufpreis
vorstellbar. Ihr Vorteil: Sie können früher über Geld verfügen, welches Sie
möglicherweise für den Kauf der nächsten Immobilie nutzen können.
Häufig drängen Käufer darauf, nach der Leistung einer
Anzahlung bereits mit Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen beginnen zu können.
Dies ist aus Käufersicht verständlich, birgt aber für Sie etliche Risiken. Wenn
Sie sich auf ein solches Vorgehen einlassen wollen, stellen Sie auf jeden Fall
sicher, dass vertraglich vereinbart wird, welche Maßnahmen durchgeführt werden
dürfen.
Auch müssen Sie sicher sein, dass die geleistete Anzahlung
ausreicht, um im Falle der Rückabwicklung (z.B. wenn die Hauptzahlung nicht
geleistet wird) Ihren Schaden zu decken.
Insgesamt sind solche Vereinbarungen risikoreich. Lassen Sie sich auf jeden Fall von einem Experten
(z.B. Ihrem Notar) über die Tragweite beraten.
Für alle Formen der Anzahlung gilt: Nur in der Kaufurkunde
dürfen solche Regelungen getroffen werden. Sonst droht die Unwirksamkeit des
gesamten Vertrages. Auch hierzu kann Ihnen der Notar am besten Auskunft geben.
Abwicklungskosten
In der Regel wird der Käufer alle Kosten für die Abwicklung
des Verkaufes tragen. Das bedeutet die Notarkosten, die Gebühren des
Grundbuchamtes sowie die Grunderwerbsteuer. Kosten für eine eventuelle Löschung
nicht übernommener Lasten gehen zu Ihren Kosten.
Aber: Sie haften mit dem Käufer gesamtschuldnerisch für diese
Kosten. D.h. stellen Sie sicher, dass der Käufer sich darüber im Klaren ist,
was er neben Ihrer Immobilie noch zu bezahlen hat. Dann gibt es kein böses
Erwachen.
Auch für das Thema Verhandlung
gilt: Eine gute Vorbereitung und fachliche Beratung führt zum besten Ergebnis.
Suchen Sie den Kompromiss, aber stecken Sie Ihre Ziele nicht zu niedrig!
Viel Erfolg beim Verhandeln!
Mittwoch, 29. Juli 2015
"PRO IMMOBILIENMAKLER"
Diese nachfolgenden Punkte sprechen für die Einschaltung eines professionellen Immobilienmaklers:
Ø Ist der Verkaufspreis fachmännisch
errechnet und somit marktgerecht?
Ø Ist der Privatverkäufer standfest
genug, diesen Preis auch durchzusetzen?
Ø Weiß der Privatverkäufer, worauf es
bei einer Zeitungsanzeige ankommt?
Ø Hat der Privatverkäufer die Möglichkeit,
der breiten Präsentation im Internet?
Ø Wie schützt sich der Privatverkäufer
vor den zahlreichen Anrufern, die nur neugierig sind?
Ø Hat der Privatverkäufer die Zeit, sich
mit nutzlosen Gesprächen u. Besichtigungen zu beschäftigen?
Ø Hat der Privatverkäufer die
Möglichkeiten, bei den Interessenten die Spreu vom Weizen zu trennen, damit
wirklich nur kaufwillige die Immobilie besichtigen und keine Immobilien-Touristen?
Ø Ist die persönliche Erreichbarkeit der
Privatverkäufer jederzeit gewährleistet?
Ø Weiß der Privatverkäufer, wie es um
die Zahlungsfähigkeit der Interessenten steht und ob diese sich die Immobilie
überhaupt leisten können?
Ø Wer übernimmt die Prüfung der
Zahlungsfähigkeit der Interessenten?
Ø Weiß der Privatverkäufer in welchen
Punkten er als Privatverkäufer gegenüber dem Käufer das Risiko einer Haftung
eingeht?
Ø Kennt der Privatverkäufer einen guten
Notar und wissen Sie worauf es bei einem Notarvertrag ankommt?
Ø Wie kommt der Privatverkäufer an
Interessenten heran, die keine Zeitung lesen oder die Zeitung, in der Sie
inseriert haben, nicht lesen?
Ø Was macht der Privatverkäufer, wenn
der Interessent eine Immobilie in Zahlung geben will?
Ø Kann der Privatverkäufer dem
Interessenten eine Finanzierung vermitteln?
Donnerstag, 16. Juli 2015
Energieausweis
Die Übergabe/Aushändigung eines #Energieausweises bei Verkauf einer #Immobilie kann nicht als Garantiezusage gewertet werden, wenn im Kaufvertrag keine Angaben über die energetische Qualität des Hauses zugesichert worden sind und zudem ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde (OLG Schleswig, Urteil v. 13.03.15, Az. 17 U 98/14).
Mittwoch, 15. Juli 2015
Freitag, 3. Juli 2015
Dienstag, 23. Juni 2015
Diese Unterlagen sollten Sie bei Ihrem Wohnungsverkauf griffbereit haben!
- Wohnungs-, Keller- und Tiefgaragengrundriss
- Freiflächenplan
- Lageplan
- Wohnflächenberechnung
- Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung und alle Nachträge hiervon
- Grundbuchauszug
- Energiepass
- Baubeschreibung
- Aktuelle Höhe der Instandhaltungsrücklage
- Protokolle der Eigentümerversammlungen jeweils der letzten 3 Jahre
- Hausgeldabrechnungen jeweils der letzten 3 Jahre
- Aktuell gültiger Wirtschaftsplan
- Beschlusssammlung
- Hausordnung
- Verwaltervertrag
- Brandversicherungsurkunde
- Grundsteuerbescheid
Ist die Wohnung vermietet, benötigen Sie auch noch zusätzlich:
- Mietvertrag samt Anlagen und Übergabeprotokoll für Wohnung und Tiefgarage
- Name, Telefonnummer und evtl. E-Mailadresse der Mieter
- Aktuelle Höhe der Nettomiete für Wohnung und Tiefgarage
- Aktuelle Höhe der Nebenkostenvorauszahlung vom Mieter
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