Wurde mietvertraglich vereinbart, dass der Mieter per Vorauszahlung die
Betriebskosten der Wohnung zu zahlen hat, muss der Vermieter über diese
Kosten und die geleisteten Vorauszahlungen einmal im Jahr eine
Abrechnung erstellen.
Diese muss er nach § 556 Abs. 3 BGB dem Mieter spätestens bis zum Ablauf
des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zukommen lassen.
Wird innerhalb der Abrechnungsfrist keine formell ordnungsgemäße
Abrechnung erteilt, kann der Vermieter keine Betriebskosten-Nachzahlung
mehr fordern. Dies gilt allerdings nicht, wenn er keine Schuld an der
Verspätung trägt – etwa weil sich ein Grundsteuerbescheid verspätet hat.
Weitere Folge des Ausbleibens einer formell korrekten Abrechnung
innerhalb der Frist ist, dass der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht nach §
273 BGB hinsichtlich der laufenden weiteren
Betriebskostenvorauszahlungen hat – jedenfalls bis zur Höhe der gesamten
Vorauszahlungen des noch abzurechnenden Zeitraumes. Diese Beträge muss
der Mieter allerdings bezahlen, sobald der Vermieter eine ordnungsgemäße
Abrechnung erteilt.
Quelle:
Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener
Verlag
Dienstag, 23. April 2013
Freitag, 19. April 2013
Die neue Sachwertrichtlinie zur Immobilienbewertung
Gestern besuchte ich ein Seminar zum Thema "Die neue Sachwertrichtlinie in der Immobilienbewertung". Irgendwie kam ich zu den Eindruck, dass auch hier wieder mal der Gesetzgeber voreilig bzw. nicht ganz durchdacht gehandelt hat. Im Ergebnis wird jetzt das Pferd anstatt von rechts nun von links gesattelt. Die Schwachpunkte des Sachwertverfahrens wurden aber m. E. nicht verringert sondern eher noch verstärkt.
Ein ganz wesentlicher Punkt liegt beim Sachwertfaktor, der zwar im "alten Sachwertverfahren" auch schon verwendet wurde, aber jetzt noch mehr Bedeutung bekommt. Das Problem ist nun, dass die Gutachterausschüsse, die diese Sachwertfaktoren liefern müssen, noch mehr Arbeit bekommen werden. Viele Gutachterausschüsse konnten ihre bisherigen Aufgaben schon nicht ordnungsgemäß erfüllen (i. d. R. wegen Personalmangels o. ä.). Wie soll das gehen, wenn sie jetzt noch mehr Arbeit bekommen (eine neue Vergleichs- und Ertragswertrichtlinie ist ja auch schon in Vorbereitung)??????
Ein ganz wesentlicher Punkt liegt beim Sachwertfaktor, der zwar im "alten Sachwertverfahren" auch schon verwendet wurde, aber jetzt noch mehr Bedeutung bekommt. Das Problem ist nun, dass die Gutachterausschüsse, die diese Sachwertfaktoren liefern müssen, noch mehr Arbeit bekommen werden. Viele Gutachterausschüsse konnten ihre bisherigen Aufgaben schon nicht ordnungsgemäß erfüllen (i. d. R. wegen Personalmangels o. ä.). Wie soll das gehen, wenn sie jetzt noch mehr Arbeit bekommen (eine neue Vergleichs- und Ertragswertrichtlinie ist ja auch schon in Vorbereitung)??????
Donnerstag, 11. April 2013
Was ist eigentlich ein Wirtschaftsplan bei einer Eigentumswohnung?
Dem Wohnungseigentumsverwalter obliegt gemäß § 20 Abs. 1 WEG die
Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nach den entsprechenden
Vorschriften des Gesetzes (§§ 26 bis 28 WEG). Um jederzeit über die zur
Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen
finanziellen Mittel verfügen zu können, sind die Wohnungseigentümer
verpflichtet, entsprechende Vorschüsse an den Verwalter zu zahlen (§
28 Abs. 2 WEG).
Dazu hat der Verwalter gemäß § 28 Abs. 1 WEG jeweils für ein
Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan zu erstellen, der folgende
Mindestangaben enthalten muss:
Die Entscheidung zur Gliederung des Wirtschaftsplans in Einzelpositionen sollte sich sinnvollerweise an den Vorschriften der seit 01.01.2004 geltenden Betriebskosten-Verordnung orientieren, um bei vermieteten Eigentumswohnungen dem jeweiligen Eigentümer die Abrechnung der Betriebskosten zu erleichtern.
Die Beschlussfassung erfolgt durch mehrheitliche Entscheidung in der Wohnungseigentümer-Versammlung, und zwar über den Gesamt- und die Einzelwirtschaftspläne. Letztere legen die Zahlungsverpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer fest und sind deshalb unverzichtbarer Bestandteil der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan. Ein Mehrheitsbeschluss, der lediglich den Gesamtwirtschaftsplan zum Inhalt hat, ist auf Anfechtung hin für ungültig zu erklären (BGH, V ZB 32/05, Beschluss vom 02.06.2005). Enthält ein Wirtschaftsplan falsche Angaben, z. B. einen falschen Verteilungsschlüssel, löst er dennoch für alle Eigentümer die Zahlungspflicht aus, wenn der Beschluss nicht bei Gericht angefochten wird und folglich für ungültig erklärt wird.
Sinnvoll ist es, mit der Beschlussfassung über den konkreten Wirtschaftsplan eines Kalenderjahres dessen Fortgeltung bis zur Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan des Folgejahres zu beschließen. Nach den ab 01.07.2007 geltenden Bestimmungen können die Wohnungseigentümer nunmehr – entgegen der früheren Rechtslage – gemäß § 21 Abs. 7 WEG mehrheitlich auch die generelle Fortgeltung des Wirtschaftsplans beschließen.
Die Abrechnung über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben hat der Verwalter in der ebenfalls vorzunehmenden Jahresgesamt- und Einzelabrechnung vorzunehmen und der Wohnungseigentümer-Versammlung zur genehmigenden Beschlussfassung vorzulegen (§ 28 Abs. 3 und 5 WEG).
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag
- die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums;
- die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostentragung;
- die Beiträge zu der nach dem Gesetz vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung, die jeder Wohnungseigentümer zu leisten hat.
Die Entscheidung zur Gliederung des Wirtschaftsplans in Einzelpositionen sollte sich sinnvollerweise an den Vorschriften der seit 01.01.2004 geltenden Betriebskosten-Verordnung orientieren, um bei vermieteten Eigentumswohnungen dem jeweiligen Eigentümer die Abrechnung der Betriebskosten zu erleichtern.
Die Beschlussfassung erfolgt durch mehrheitliche Entscheidung in der Wohnungseigentümer-Versammlung, und zwar über den Gesamt- und die Einzelwirtschaftspläne. Letztere legen die Zahlungsverpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer fest und sind deshalb unverzichtbarer Bestandteil der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan. Ein Mehrheitsbeschluss, der lediglich den Gesamtwirtschaftsplan zum Inhalt hat, ist auf Anfechtung hin für ungültig zu erklären (BGH, V ZB 32/05, Beschluss vom 02.06.2005). Enthält ein Wirtschaftsplan falsche Angaben, z. B. einen falschen Verteilungsschlüssel, löst er dennoch für alle Eigentümer die Zahlungspflicht aus, wenn der Beschluss nicht bei Gericht angefochten wird und folglich für ungültig erklärt wird.
Sinnvoll ist es, mit der Beschlussfassung über den konkreten Wirtschaftsplan eines Kalenderjahres dessen Fortgeltung bis zur Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan des Folgejahres zu beschließen. Nach den ab 01.07.2007 geltenden Bestimmungen können die Wohnungseigentümer nunmehr – entgegen der früheren Rechtslage – gemäß § 21 Abs. 7 WEG mehrheitlich auch die generelle Fortgeltung des Wirtschaftsplans beschließen.
Die Abrechnung über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben hat der Verwalter in der ebenfalls vorzunehmenden Jahresgesamt- und Einzelabrechnung vorzunehmen und der Wohnungseigentümer-Versammlung zur genehmigenden Beschlussfassung vorzulegen (§ 28 Abs. 3 und 5 WEG).
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag
Donnerstag, 4. April 2013
Infos zum Thema Verteilungsschlüssel bei Wohnungseigentum
Die Verteilung von Lasten und Kosten der Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums, seiner Instandhaltung und -setzung, des
gemeinschaftlichen Gebrauchs und der sonstigen Verwaltung richtet sich
nach dem Verhältnis der für die einzelnen Wohnungseigentümer im
Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile (§ 16 Abs. 2 WEG), oder
abweichend von § 16 Abs. 2 WEG nach einem anderen Verteilungsschlüssel,
entweder auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG oder,
soweit das Gesetz dies zulässt, auf Grund einer mehrheitlichen
Beschlussfassung gemäß § 16 Abs. 3 und 4 WEG.
Abweichend vereinbarte oder beschlossene Verteilungsschlüssel können sich nach der Größe der Wohnfläche, der Zahl der Wohnungen (Objektprinzip) oder auch nach der Personenzahl (Kopfprinzip) beziehungsweise nach dem Verbrauchs- oder Verursacherprinzip richten, oder aber nach einem anderen Verteilungsschlüssel, sofern dies ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Abweichende Regelungen können bereits in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung durch den teilenden Eigentümer vorgenommen werden, also durch denjenigen, der die Eigentumswohnungen errichtet. Sie können aber auch durch eine Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG durch die späteren Eigentümer erfolgen. Abweichend gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG vereinbarte Verteilungsschlüssel bedürfen, damit sie im Falle eines Eigentümerwechsels auch gegenüber dem neuen Eigentümer gelten, der Eintragung in das Grundbuch.
Werden Verteilungsschlüssel gemäß § 16 Abs. 3 WEG abweichend von § 16 Abs. 2 WEG generell oder im Einzelfall gemäß § 16 Abs. 4 WEG durch Mehrheitsbeschluss geändert, sind diese Beschlüsse wie alle anderen Beschlüsse in die Beschluss-Sammlung gemäß § 24 Abs. 7 WEG aufzunehmen. Die fehlende Aufnahme und damit auch der fehlende Nachweis stehen allerdings der Wirksamkeit des beschlossenen Verteilungsschlüssels nicht entgegen
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag
Abweichend vereinbarte oder beschlossene Verteilungsschlüssel können sich nach der Größe der Wohnfläche, der Zahl der Wohnungen (Objektprinzip) oder auch nach der Personenzahl (Kopfprinzip) beziehungsweise nach dem Verbrauchs- oder Verursacherprinzip richten, oder aber nach einem anderen Verteilungsschlüssel, sofern dies ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Abweichende Regelungen können bereits in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung durch den teilenden Eigentümer vorgenommen werden, also durch denjenigen, der die Eigentumswohnungen errichtet. Sie können aber auch durch eine Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG durch die späteren Eigentümer erfolgen. Abweichend gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG vereinbarte Verteilungsschlüssel bedürfen, damit sie im Falle eines Eigentümerwechsels auch gegenüber dem neuen Eigentümer gelten, der Eintragung in das Grundbuch.
Werden Verteilungsschlüssel gemäß § 16 Abs. 3 WEG abweichend von § 16 Abs. 2 WEG generell oder im Einzelfall gemäß § 16 Abs. 4 WEG durch Mehrheitsbeschluss geändert, sind diese Beschlüsse wie alle anderen Beschlüsse in die Beschluss-Sammlung gemäß § 24 Abs. 7 WEG aufzunehmen. Die fehlende Aufnahme und damit auch der fehlende Nachweis stehen allerdings der Wirksamkeit des beschlossenen Verteilungsschlüssels nicht entgegen
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag
Mittwoch, 20. März 2013
*** INFOS AN VERMIETER ZUM THEMA ÜBERHÖHTE MIETFORDERUNGEN ***
Wenn Sie als Vermieter von Ihrem Mieter die Zahlung einer um 20 % überhöhten Miete (oder höher) von der ortsüblichen Vergleichsmiete fordern, bewegen Sie sich bereits im Bereich der Ordnungswidrigkeit. Das kann mit einer Geldbuße belegt werden. (§ 5 Wirtschaftsstrafgesetz).
Bei einer ab 50 % überhöhten Mietforderung von der ortsüblichen Vergleichsmiete und die Ausnutzung einer Zwangslage, den Leichtsinn oder die Unerfahrenheit Ihres Mieters, bewegen Sie sich bereits im Bereich des Wuchers. Das kann mit einer Geldstrafe oder sogar mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden. (§ 291 Strafgesetzbuch).
Bei einer ab 50 % überhöhten Mietforderung von der ortsüblichen Vergleichsmiete und die Ausnutzung einer Zwangslage, den Leichtsinn oder die Unerfahrenheit Ihres Mieters, bewegen Sie sich bereits im Bereich des Wuchers. Das kann mit einer Geldstrafe oder sogar mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden. (§ 291 Strafgesetzbuch).
Dienstag, 19. März 2013
Was ist eigentlich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung in Verbindung mit einem Immobilienerwerb?
Bei der Unbedenklichkeitsbescheinigung handelt es sich um eine Erklärung
des Finanzamtes, dass die Person, zu deren Gunsten die Bescheinigung
ausgestellt wird, ihre steuerlichen Verpflichtungen erfüllt hat. Sie
wird zu unterschiedlichen Anlässen ausgestellt.
Besondere Bedeutung hat die Unbedenklichkeitsbescheinigung im Hinblick auf den Grundstückserwerb. Der Notar hat dem örtlich zuständigen Finanzamt auf einem vorgeschriebenen Formblatt innerhalb von 14 Tagen nach Beurkundung Mitteilung über den Erwerbsvorgang unter Beifügung der Erwerbsurkunde (in der Regel Kaufvertrag) zu machen. Das Finanzamt erlässt daraufhin den Grunderwerbsteuerbescheid. Nach Eingang der Zahlung wird die Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt, die Voraussetzung für die Eintragung des Erwerbers im Grundbuch ist.
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag
Besondere Bedeutung hat die Unbedenklichkeitsbescheinigung im Hinblick auf den Grundstückserwerb. Der Notar hat dem örtlich zuständigen Finanzamt auf einem vorgeschriebenen Formblatt innerhalb von 14 Tagen nach Beurkundung Mitteilung über den Erwerbsvorgang unter Beifügung der Erwerbsurkunde (in der Regel Kaufvertrag) zu machen. Das Finanzamt erlässt daraufhin den Grunderwerbsteuerbescheid. Nach Eingang der Zahlung wird die Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt, die Voraussetzung für die Eintragung des Erwerbers im Grundbuch ist.
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag
Montag, 11. März 2013
Info zum Thema Übergabeprotokoll bei Mietwohnungen
Werden Mieträume an einen neuen Mieter übergeben, wird hierüber in der
Regel ein Übergabeprotokoll in zweifacher Ausfertigung angefertigt. Es
dient der Feststellung des Zustandes der Mieträume einschließlich der
mitvermieteten Einrichtung und des Zubehörs. Aufgezeichnet werden auch
die Zählerstände für Gas, Strom und Wasser, sowie die Zahl der
übergebenen Wohnungsschlüssel. Das Übergabeprotokoll wird vom Übergeber
(Vermieter oder Verwalter) und dem Mieter unterzeichnet und hat
Beweiskraft. Auf diese Weise sollen Rechtsstreitigkeiten vermieden
werden. Dem Übergabeprotokoll entspricht das Abnahmeprotokoll bei
Beendigung des Mietverhältnisses.
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag
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