Die Auflassungsvormerkung sichert
den Anspruch des Immobilienerwerbers auf Übertragung des Eigentums. Sie ist üblich, da sich die Auflassung nicht unmittelbar
nach der Unterzeichnung des Kaufvertrags vollziehen lässt. Die Auflassungsvormerkung
wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen und Zug um Zug mit der
Eigentumsumschreibung wieder gelöscht. Werden später Belastungen, Lasten
oder Beschränkungen im Rang nach der Auflassungsvormerkung
eingetragen, die den Verkäufer betreffen, z.B. ein
Zwangsversteigerungs- oder ein Insolvenzvermerk, entfalten sie keine
Wirksamkeit mehr und müssen wieder gelöscht werden.
Quelle: http://grabener-verlag.de/index.php/online-lexikon/lesen-ansehen
Mittwoch, 31. August 2016
Freitag, 5. August 2016
Staffelmieten bei Wohnraum
In einem Mietvertrag über Wohnraum kann bestimmt werden, dass sich die
Monatsmiete im Verlauf der Mietzeit ändert. Dabei müssen die Mieten oder
die Änderungsbeträge betragsmäßig bestimmt werden. Eine Angabe in
Prozenten ist unwirksam. Eine weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit
der Vereinbarung ist, dass die Mietstaffel jeweils mindestens ein Jahr
unverändert bleiben muss. Das Kündigungsrecht des Mieters kann bei einem
Staffelmietvertrag höchstens auf die Dauer von vier Jahren ab
Vertragsbeginn ausgeschlossen werden. Einem Urteil des
Bundesgerichtshofes zufolge muss sich dieser Kündigungsausschluss beim
Staffelmietvertrag nicht auch auf den Vermieter beziehen; er muss also
nicht wie bei anderen Mietverträgen auf Gegenseitigkeit beruhen (Az. VIII ZR 270/07). Neben den Mietstaffeln können Betriebskostenanpassungen vereinbart werden.
Zu beachten ist, dass die Mietstaffeln nicht zu einer Überhöhung der Miete führen dürfen, die dann gegeben ist, wenn die Miete mehr als 20 Prozent der Vergleichsmiete übersteigt. Wird eine solche Überhöhung infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Wohnräumen vorgenommen, liegt eine Mietpreisüberhöhung im Sinne von § 5 Wirtschaftsstrafgesetz vor. Diese stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit bis zu 50.000 Euro Bußgeld geahndet werden kann.
Zu beachten ist, dass die Mietstaffeln nicht zu einer Überhöhung der Miete führen dürfen, die dann gegeben ist, wenn die Miete mehr als 20 Prozent der Vergleichsmiete übersteigt. Wird eine solche Überhöhung infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Wohnräumen vorgenommen, liegt eine Mietpreisüberhöhung im Sinne von § 5 Wirtschaftsstrafgesetz vor. Diese stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit bis zu 50.000 Euro Bußgeld geahndet werden kann.
Donnerstag, 7. Juli 2016
Was ist eine Grunddienstbarkeit?
Teilweise findet man in Grundbüchern sogenannte Grunddienstbarkeiten eingetragen. Aber was ist das eigentlich?
Die Grunddienstbarkeit ist das dingliche Absicherungsmittel eines
Rechts an einem Grundstück ("dienendes Grundstück"), das dem jeweiligen
Eigentümer eines anderen Grundstücks ("herrschendes Grundstück")
zusteht. Das Recht kann ein beschränktes Nutzungsrecht des jeweiligen
Eigentümers des herrschenden Grundstücks sein (z.B. Geh- und Fahrtrecht)
oder eine Duldungspflicht des jeweiligen Eigentümers des belasteten
Grundstücks (z.B. Duldung einer Grenzbebauung) oder der Ausschluss eines
Rechts des jeweiligen Eigentümers des belasteten Grundstücks (z.B. des
Betriebs eines bestimmten Gewerbes). Die Grunddienstbarkeit kann ohne
Zustimmung des Berechtigten nicht gelöscht werden und muss von einem
Grundstückserwerber übernommen werden. In der Regel besteht sie "ewig",
wenn nicht eine zeitliche Beschränkung vorgesehen ist. Ein mit einer
Grunddienstbarkeit belastetes Grundstück bedeutet eine mehr oder weniger
starke Beeinträchtigung und ist bei der Ermittlung des Verkehrswertes
wertmindernd zu berücksichtigen.
Mittwoch, 22. Juni 2016
Kaufinteressenten - In welche Kategorien lassen sie sich einteilen?
Alle Interessenten durchlaufen in der Zeit zwischen dem ersten Gedanken an eine Immobilie und dem finalen Kauf eine Entwicklung. Dieser Prozess dauert mehrere Wochen oder Monate und durchläuft folgende Stufen:
Die Träumer
Dies sind Interessenten, die gerade den Wunsch nach einer Veränderung und nach einer eigenen Immobilie entdecken. Sie sind noch nicht auf dem Markt aktiv, recherchieren aber, was der Markt bietet. Die Träumer werden regelmäßig im Internet nach Objekten recherchieren und sich hier und da auch einmal ein Exposé bestellen. Vielleicht wagt auch der eine oder andere einmal einen Anruf bei einem Anbieter, einfach um Erfahrung zu sammeln. Eine Kaufentscheidung ist aber noch in weiter Ferne, dafür fehlt es an Erfahrung und Marktkenntnis.
Die Sucher
Irgendwann begeben sich dann die Träumer auf die Suche nach jenem Traum und werden als Interessenten aktiv. Fotos und Grundrisse im Internet reichen nicht mehr, jetzt müssen Erfahrungen mit echten Immobilien gesammelt werden. Es werden unterschiedliche Anbieter kontaktiert und Termine vereinbart. Die finale Entscheidung ist aber immer noch in weiter Ferne. Der Sucher tritt oft arrogant auf, weil er oder sie noch unsicher ist. Sie wollen alles wissen, verraten aber wenig über ihre Motive.
Die Frustrierten
Irgendwann passiert es. Die Träumer erkennen, dass der Traum ein Traum bleiben wird. Das Traumhaus ist nicht bezahlbar. Viele resignieren, bleiben in ihrer alten Immobilie oder mieten ersatzweise etwas Neues. Andere weigern sich, die Realität anzuerkennen. Sie suchen beharrlich weiter nach einer Immobilie, die es nicht gibt und werden so zum Schrecken von Maklern und Privatverkäufern.
Die Kompromissbereiten
Diese haben dagegen ihre Ansprüche an die Realität angepasst und wollen das Projekt Immobilienkauf endlich zu einem Ende bringen. Die Kompromissfähigen kennen den Markt gründlich, sind vorbereitet und warten nur noch auf das passende Angebot. Das sind die echten Käufer!
Verteilen wir nun die vorhandenen Interessenten - Ihr Käuferpotential - auf die oben genannten Typen so ergibt dies bei wohlwollender und realistischer Betrachtung etwa folgendes Bild:
50% der Interessenten sind noch nicht reif – Typ „Träumer“ und „Sucher“,
10 - 20% der Interessenten sind routinierte Frust-Interessenten
30 - 40% der Interessenten sind kaufbereit – Typ „Kompromissbereite“.
Die Träumer
Dies sind Interessenten, die gerade den Wunsch nach einer Veränderung und nach einer eigenen Immobilie entdecken. Sie sind noch nicht auf dem Markt aktiv, recherchieren aber, was der Markt bietet. Die Träumer werden regelmäßig im Internet nach Objekten recherchieren und sich hier und da auch einmal ein Exposé bestellen. Vielleicht wagt auch der eine oder andere einmal einen Anruf bei einem Anbieter, einfach um Erfahrung zu sammeln. Eine Kaufentscheidung ist aber noch in weiter Ferne, dafür fehlt es an Erfahrung und Marktkenntnis.
Die Sucher
Irgendwann begeben sich dann die Träumer auf die Suche nach jenem Traum und werden als Interessenten aktiv. Fotos und Grundrisse im Internet reichen nicht mehr, jetzt müssen Erfahrungen mit echten Immobilien gesammelt werden. Es werden unterschiedliche Anbieter kontaktiert und Termine vereinbart. Die finale Entscheidung ist aber immer noch in weiter Ferne. Der Sucher tritt oft arrogant auf, weil er oder sie noch unsicher ist. Sie wollen alles wissen, verraten aber wenig über ihre Motive.
Die Frustrierten
Irgendwann passiert es. Die Träumer erkennen, dass der Traum ein Traum bleiben wird. Das Traumhaus ist nicht bezahlbar. Viele resignieren, bleiben in ihrer alten Immobilie oder mieten ersatzweise etwas Neues. Andere weigern sich, die Realität anzuerkennen. Sie suchen beharrlich weiter nach einer Immobilie, die es nicht gibt und werden so zum Schrecken von Maklern und Privatverkäufern.
Die Kompromissbereiten
Diese haben dagegen ihre Ansprüche an die Realität angepasst und wollen das Projekt Immobilienkauf endlich zu einem Ende bringen. Die Kompromissfähigen kennen den Markt gründlich, sind vorbereitet und warten nur noch auf das passende Angebot. Das sind die echten Käufer!
Verteilen wir nun die vorhandenen Interessenten - Ihr Käuferpotential - auf die oben genannten Typen so ergibt dies bei wohlwollender und realistischer Betrachtung etwa folgendes Bild:
50% der Interessenten sind noch nicht reif – Typ „Träumer“ und „Sucher“,
10 - 20% der Interessenten sind routinierte Frust-Interessenten
30 - 40% der Interessenten sind kaufbereit – Typ „Kompromissbereite“.
Mittwoch, 15. Juni 2016
Diese Unterlagen sollten Sie als Kaufinteressent einer Wohnimmobilie vom Eigentümer/Makler anfordern/einsehen und prüfen!
- Pläne/Grundrisse vom Haus/Wohnung
- Lageplan
- Wohnflächenberechnung
- Erschließungszustand - offene bzw. geplante Verbesserungsbeiträge etc.
- Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung und alle Nachträge hiervon
- Aktueller Grundbuchauszug
- Energiepass
- Baubeschreibung
- Aktuelle Höhe der Instandhaltungsrücklage
- Protokolle der Eigentümerversammlungen jeweils der letzten 3 Jahre
- Hausgeldabrechnungen jeweils der letzten 3 Jahre
- Aktuell gültiger Wirtschaftsplan
- Beschlusssammlung
- Hausordnung
- Verwaltervertrag
- Brandversicherungsurkunde
- Grundsteuerbescheid
- Mietvertrag samt Anlagen und Übergabeprotokoll (wenn die Imobilie noch vermietet ist)
- Aktuelle Höhe der Nettomiete
- Aktuelle Höhe der Nebenkostenvorauszahlung vom Mieter
Natürlich ist eine Besichtigung der Immobilie (ggf.unter Hinzuziehung eines Profis) auch unerlässlich!!!
Dienstag, 24. Mai 2016
Wann entsteht ein Vorkaufsrecht des Mieters?
Zu Gunsten des Mieters besteht nach einer Umwandlung seiner Mietwohnung
in eine Eigentumswohnung (= Begründung von Wohnungseigentum) ein gesetzliches Vorkaufsrecht bei Verkauf nach Umwandlung, das innerhalb
einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der Verkaufsmitteilung vom Mieter ausgeübt werden kann.
Dienstag, 3. Mai 2016
Teilungserklärung - was ist das?
Quelle: http://grabener-verlag.de/index.php/online-lexikon/lesen-ansehen
Ein Grundstückseigentümer kann gemäß § 8 Abs. 1 WEG sein
Alleineigentum an einem Grundstück in der Weise in
Miteigentumsanteile aufteilen, dass jeder Miteigentumsanteil am
Grundstück mit dem Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung
(Wohnungseigentum) oder an nicht zu Wohnzwecken bestimmten Räumen
(Teileigentum) in einem bereits bestehenden oder erst noch zu
errichtenden Gebäude verbunden wird (§ 8 Abs. 1 WEG). Die Wohnungen oder
die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume müssen in sich abgeschlossen
sein (§ 8 Abs. 2 WEG).
In der Teilungserklärung, die gegenüber dem Grundbuchamt abzugeben ist, erfolgt die gegenständliche und räumliche Abgrenzung und Zuordnung der Grundstücks- und Gebäudeteile zum Sonder- und Gemeinschaftseigentum, sowie die Festlegung der Höhe der Miteigentumsanteile und die Abgrenzung und Zuordnung von Sondernutzungsrechten. Man spricht in diesem Fall von der Begründung des Wohnungseigentums durch Teilungserklärung. Handelt es sich bei dem Grundstückseigentümer bereits um mehrere Eigentümer (zum Beispiel Erbengemeinschaft) erfolgt diese Begründung gemäß§ 3 Abs. 1 WEG
durch einen Einräumungsvertrag, also durch eine vertragliche Regelung
zur Aufteilung des Grundstücks in Miteigentumsanteile bei
entsprechender Verbindung mit dem Sondereigentum an einer bestimmten
Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines bestehenden
oder noch zu errichtenden Gebäudes.
Teilungserklärung und Einräumungsvertrag können später nur mit Zustimmung aller Eigentümer geändert werden. Änderungen bedürfen der Eintragung in das Grundbuch
In der Teilungserklärung, die gegenüber dem Grundbuchamt abzugeben ist, erfolgt die gegenständliche und räumliche Abgrenzung und Zuordnung der Grundstücks- und Gebäudeteile zum Sonder- und Gemeinschaftseigentum, sowie die Festlegung der Höhe der Miteigentumsanteile und die Abgrenzung und Zuordnung von Sondernutzungsrechten. Man spricht in diesem Fall von der Begründung des Wohnungseigentums durch Teilungserklärung. Handelt es sich bei dem Grundstückseigentümer bereits um mehrere Eigentümer (zum Beispiel Erbengemeinschaft) erfolgt diese Begründung gemäß
Teilungserklärung und Einräumungsvertrag können später nur mit Zustimmung aller Eigentümer geändert werden. Änderungen bedürfen der Eintragung in das Grundbuch
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