Dienstag, 24. Mai 2022

Die Auflassungsvormerkung

Kaufen Sie ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück steht im notariellen Kaufvertrag, dass eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen wird. Aber was ist das und warum wird das eigentlich gemacht?


Die Auflassungsvormerkung dient dem Schutz des Erwerbers und wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Sie dient als Sicherung des Anspruchs des Käufers der Immobilie auf Übertragung des Eigentums an der zu kaufenden Immobilie und ist somit eine dingliche Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs.


Durch die Auflassungsvormerkung wird das Grundbuch gesperrt. Dieser Vorgang verhindert somit, dass der Verkäufer das Objekt nicht noch einmal verkaufen kann.
Erfolgt dann bei Fälligkeit die Kaufpreiszahlung wird die Auflassungsvormerkung wieder gelöscht und es erfolgt die Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf den neuen Eigentümer.


Gerne stehe ich Ihnen als Ihr regionaler Immobilienmakler in Ingolstadt für weitere Fragen zum Thema Immobilienverkauf zur Verfügung.


Herzlichst Ihr


Gerhard Fischermeier

K & F Immobilien e. K. – Ingolstadt

Tel. 0841-93159112

info@k-und-f-immobilien.de

www.k-und-f-immobilien.de

  

Donnerstag, 12. Mai 2022

Grundsteuerreform

Wegen der der Grundsteuerreform müssen Immobilieneigentümer in der Zeit zwischen 1. Juli und 31. Oktober 2022 eine entsprechende Steuererklärung abgeben. Die Finanzämter verlangen Angaben über die Grundstücke und dem darauf befindlichen Gebäuden. Da es je nach Bundesland unterschiedliche Berechnungsmodelle gibt, die angewendet werden, sind mehr oder weniger Informationen gefragt. Die Daten sollen elektronisch (über "Elster") eingereicht werden. Ab 1.1.2025 wird die neue Grundsteuer dann in Kraft treten. 


Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung beim Verkauf Ihrer Immobilie in der Region Ingolstadt ? Dann kontaktieren Sie mich. Ich helfe Ihnen gerne.

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Inhaber: Gerhard Fischermeier
Wagnerwirtsgasse 1
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Mittwoch, 27. April 2022

Die Haftung des Maklers

Was ist, wenn ein Immobilienmakler seinen Kunden eine falsche Beratung „verpasst“, indem er z. B. gegen seine gesetzlichen Pflichten verstößt? Ob nun wissentlich oder nicht, lassen wir mal dahingestellt. Ein Fehlverhalten kann für den Makler schmerzlich finanzielle Folgen haben. Verstöße kann dem Makler ggf. die gesamte Provision kosten (Stichwort: „Verwirkung“) und evtl. sogar noch Schadenersatzansprüche auslösen.

Das Thema der Haftung sollte daher stets im Gedächtnis eines jeden Immobilienmaklers verankert sein. Falsche Objektangaben bzgl. Eigenschaften oder Beschaffenheit der Immobilie können leicht mal zu Schadenersatzforderungen führen. Nicht geprüfte Angaben/Aussagen „ins Blaue hinein“, die den Interessenten (Käufer/Mieter) etwas suggerieren sollen, was nicht zutrifft, sind meist sehr problematisch. Eine Überprüfung der wesentlichen Objektangaben sollte daher eine Selbstverständlichkeit eines jeden Maklers sein.

Übrigens: Einer der häufigsten Fälle, weshalb es bei Immobilienverkäufen ohne Beteiligung eines Maklers zu Rechtsstreitigkeiten kommt, ist die Tatsache, dass falsche Objektangaben seitens der Verkäufer gemacht wurden. Sicher nicht immer absichtlich, oft eher aus Unwissenheit der Laien.

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Natürlich kann auch einem Profi mal ein Fehler unterlaufen. Als Mitglied des Berufsverbandes IVD und als zertifizierter Immobilienmakler nach DIN EN 15733 bin ich daher verpflichtet, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zu unterhalten. Verbraucherschutz wird daher bei mir großgeschrieben. Sollte ein Kunde geschädigt werden, ist zumindest sichergestellt, dass er hier nicht alleine gelassen wird.

Hinweis: Gegen grob fahrlässige Verstöße gegen die Treuepflichten gegenüber seinem Auftraggeber gibt es keine Versicherung.

Hier noch ein paar Tipps

  1. Fragen Sie Ihren Makler nach seiner Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.
  2. Lassen Sie sich von Ihrem Makler erklären, wer die Provision bezahlt.
  3. Wenn ein Makler viele Infos rund um die Immobilie vom Eigentümer wünscht, wundern Sie sich nicht, denn es ist ein gutes Zeichen.

 

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Dienstag, 12. April 2022

Die Erschließung bei Baugrundstücken

 

Man hat das richtige Grundstück für den Bau des eigenen Hauses gefunden. Nun steht das Thema Erschließung des Grundstücks auf der Agenda. Ist es noch nicht erschlossen, kommen einige Erschließungskosten auf den Käufer zu. Der Begriff Erschließung bedeutet das Zugänglich machen des Grundstücks nach dem Baugesetzbuch. Dies ist erforderlich damit das Grundstück überhaupt bebaut werden darf. Einen Großteil der anfallenden Erschließungskosten hat der neue Grundstückseigentümer zu zahlen. Da kommt einiges zusammen. Welche Erschließungskosten gibt es, wie hoch sind sie und wann sind sie zu bezahlen?

 

WELCHE ERSCHLIESSUNGSKOSTEN GIBT ES?

Unterschieden wird zwischen der öffentlichen und der privaten Erschließung. Die öffentliche Erschließung ist i. d. R. Aufgabe der Kommune und umfasst Baumaßnahmen, die bis an die Grundstücksgrenze reichen. Die private Erschließung erfolgt innerhalb der Grundstücksgrenzen und beinhaltet alle baulichen Maßnahmen zum Anschluss an die Versorgungseinrichtungen.

Baugrundstücke müssen bzgl. Zufahrt und Technik erschlossen werden. Zu den verkehrsmäßigen Erschließungskosten gehören Straßenbau, Fußwege, öffentliche Plätze und Grünflächen, Beleuchtung und Lärmschutz usw. Die technische Erschließung umfasst die Leitungen für die spätere Hausinstallation (Wasser, Kanal, Strom, Telefon, Gas etc.). Die technischen Erschließungskosten sind also Kosten, die für den Anschluss an das Ver- und Entsorgungsnetz fällig werden.

 

Auflistung VON ERSCHLIESSUNGSKOSTEN

  • Stromversorgung
  • Wasserversorgung
  • Anschluss an die Kanalisation für Abwasser
  • Gasanschluss
  • Fernwärme
  • Telekommunikation: Internet, Telefon, TV-Kabelanschluss
  • Vermessungskosten
  • Bodengutachten
  • Untersuchung auf Bodendenkmäler
  • Schallschutzanlagen
  • Straßenbau
  • Gehwege und öffentliche Plätze
  • Grünflächen
  • Parkplätze
  • Beleuchtung oder Lärmschutz
  • Kinderspielplätze und andere öffentliche Einrichtungen

 

WER ERHEBT UND WER BEZAHLT DIE ERSCHLIESSUNGSKOSTEN?

Einen kleinen Teil (mindestens 10%) der öffentlichen Erschließungskosten hat die Kommune zu tragen, den Rest kann sie als Erschließungsbeitrag weitergeben (mal von Ausnahmen abgesehen).

Die Kostenberechnung im Detail gestaltet sich teilweise recht kompliziert. Regelungen findet man z. B. im Baugesetzbuch und im Kommunalabgabenrecht. Die Kosten variieren von Bundesland zu Bundesland. Anschlüsse an Versorgungsleitungen (z. B. für Strom oder Hausinstallation) berechnen hingegen regionale Versorgungsdienstleister.

 

WIE WERDEN DIE ERSCHLIESSUNGSKOSTEN BERECHNET?

Die Kostenverteilung erfolgt aufgrund vorgegebener Verteilungsmaßstäbe. Häufig wird nach der Grundstückgröße und nach dem Maß der baulichen Grundstücksnutzung (GRZ und/oder GFZ) auf alle anliegenden Grundstücke verteilt.

 

WIE HOCH SIND DIE ERSCHLIESSUNGSKOSTEN FÜR EIN GRUNDSTÜCK?

Pauschal lässt sich die Frage nicht beantworten. Die Kosten hängen von verschiedenen Faktoren ab. Entscheidend für die Höhe der Kosten sind i. d. R. der Materialeinsatz sowie der Aufwand bzw. die Arbeitsstunden.

Grob geschätzt lässt sich sagen, dass die meisten Grundstücke sich mit einem Gesamtpreis zwischen 40 bis 90 Euro pro Quadratmeter Grundstücksfläche voll erschließen lassen.

 

WANN SIND DIE ERSCHLIESSUNGSKOSTEN FÄLLIG?

Je nach Art der Erschließung und der Erschließungsdauer richtet sich auch die Fälligkeit der Zahlung. Manche Bescheide kommen umgehend, manche nach Fertigstellung von Teilabschnitten der Erschließungsarbeiten, andere bei/nach Abschluss der Maßnahmen. Und manchmal kommen auch noch Abrechnungen erst nach Jahren der Fertigstellung der Erschließungsmaßnahmen.

Zu zahlen sind die Rechnungen meist innerhalb von vier Wochen in einer Summe. Somit ist es ratsam, entsprechende Gelder kurzfristig abrufen zu können.

 

WO LASSEN SICH DIE ERSCHLIESSUNGSKOSTEN ERFRAGEN?

Hier sind die Gemeinden Ihr erster Ansprechpartner. Dort erfahren Sie die zeitliche Planung ebenso wie die (voraussichtlichen) Kosten und die Zahlungsmodalitäten.

Weitere Stellen wären die regionalen Versorgungsdienstleister (wie z. B. Strom, Gas, Telefon usw.), die Auskunft geben.

 

FAZIT: Unterschätzen Sie die ERSCHLIESSUNGSKOSTEN NICHT UND informieren Sie sich SO GUT WIE MÖGLICH!

Die Erschließungskosten sind sehr unterschiedlich und können daher von wenigen tausend Euro bis zu fünfstelligen Beträgen variieren. Wichtig ist, dass Sie sich so genau wie möglich über die Höhe der zu erwartenden Kosten zu informieren. Es kommt vor, dass Bescheide erst Jahre nach Abschluss der Bautätigkeiten ins Haus flattern. Ein finanzielles Polster ist daher ein absolutes Muss. Oder man sucht von vornherein nur nach voll erschlossenen, abgerechneten Grundstücken und spart sich so zumindest den Zeitaufwand für die Erschließung und hat die die Erschließungskosten gleich mit eingepreist.

 

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Dienstag, 29. März 2022

Steigende Zinsen und Immobilienpreise

Ich bin gespannt, wie lange das noch gut geht…???

Die Zinsen für Baufinanzierungen klettern und trotzdem steigen die Immobilienpreise weiter. Fachleute sprechen schon länger von einer Überhitzung am Markt. Jetzt häufen sich auch Warnungen vor dem Platzen einer Immobilienblase.

Laut einer Analyse der Bundesbank sind die Immobilienpreise in Deutschland um bis zu 40% überwertet. Der deutsche Spitzenverband der Immobilienwirtschaft bezeichnet das enorme Niveau der Kaufpreise in einem Gutachten als "durchaus beängstigend".


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Mittwoch, 16. März 2022

Immobilien und Steuern

Welche Steuern fallen denn bei Käufern, Verkäufern oder Eigentümern einer Immobilie an? Es gibt dazu unterschiedliche Arten von Steuern.

Nachfolgend finden Sie einen kurzen Auszug über mögliche Steuern die beim Immobilien(ver)kauf bei Immobilienbesitz oder Vererbung anfallen.

(Eine Garantie auf Vollständigkeit und Richtigkeit wird nicht übernommen. Dies stellt auch ausdrücklich keine Steuerberatung dar. Hierfür wenden Sie sich bitte an Ihren steuerlichen Berater.)

 

Die Grunderwerbsteuer

Für Immobilienkäufer gehört die Grunderwerbsteuer zu den unausweichlichen Anschaffungskosten beim Immobilienkauf. Diese einmalige Steuer wird beim Kauf eines unbebauten oder bebauten Grundstücks fällig. Die Höhe ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und liegt derzeit zwischen 3,5% und 6,5%. Als Bemessungsgrundlage der Berechnung dient i. d. R. der Kaufpreis der Immobilie (Ausnahmen sind möglich!).

Grundsätzlich sind gegenüber dem Finanzamt sowohl Käufer als auch Verkäufer Steuerschuldner. In den meisten Fällen wird jedoch die Zahlungspflicht im notariellen Kaufvertrag auf den Käufer umgelegt. Wurde die Grunderwerbsteuer beglichen, erhält der Notar vom zuständigen Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung, die u. a. vorliegen muss um die Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu veranlassen.

 

Die Grundsteuer

Eine weitere Immobiliensteuer ist die Grundsteuer. Die Höhe der Grundsteuer wird von der jeweiligen Kommune, in der sich die Immobilie befindet, festgelegt (mittels Hebesatz). Sie wird jährlich erhoben und ist regional unterschiedlich hoch. Zu zahlen hat die Grundsteuer der Eigentümer. Ist die Immobilie vermietet, wird die Grundsteuer in der Regel auf den Mieter umgelegt.

 

Die Spekulationssteuer

Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften sind steuerpflichtig, deshalb kann eine Spekulationssteuer für den Immobilienverkäufer fällig werden, wenn dieser seine private Immobilie verkauft. Die Höhe der Steuer hängt Wertzuwachses und vom persönlichen Einkommenssteuersatz des Verkäufers ab. Es fällt aber nicht immer eine Spekulationssteuer an. Liegt z. B. zwischen An- und Verkauf der Immobilie eine Zeitspanne von mehr als zehn Jahren, ist die Spekulationsfrist abgelaufen und der Verkauf bleibt steuerfrei. Ebenso steuerfrei bleibt der Veräußerungsgewinn, wenn die Immobilie im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren vom Eigentümer selbst genutzt wurde.

 

Die Erbschaftssteuer

Erben Sie eine Immobilie, kommt die Erbschaftssteuer ins Spiel. Jedem Erbe steht jedoch ein Freibetrag zu, für dessen Höhe der der Verwandtschaftsgrad ausschlaggebend ist. Folgend die Freibeträge

·         Ehepartner: 500.000,00 Euro

·         Kinder, Stiefkinder: 400.000,00 Euro

·         Enkel: 200.000,00 Euro

·         Eltern, Großeltern: 100.000,00 Euro

·         restliche Erben: 20.000,00 Euro

 

Die Höhe dieser Immobiliensteuer hängt vom aktuellen Marktwert der Immobilie ab. Dieser wird erst mal vom Finanzamt festgelegt. Sollte man aber über die Höhe des Marktwertes unterschiedlicher Meinung gegenüber dem Finanzamt sein, hat man als Steuerschuldner auch die Möglichkeit einen Marktwert – ermittelt von einem fachkundigen Experten (z. B. Sachverständigen) - gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen.

 

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Inhaber: Gerhard Fischermeier
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Dienstag, 1. März 2022

Unterlagen, die beim Immobilienverkauf wichtig sind

Bei einem geplanten Immobilienverkauf ist die richtige Vorbereitung sehr wichtig. Besonders die rechtzeitige Unterlagenbeschaffung ist ratsam/empfehlenswert. Alle notwendigen Unterlagen und Nachweise sollten vorliegen und den interessierten Käufern vollständig vorgelegt werden können. Welche das sind, finden Sie in der nachfolgenden Auflistung.


  • Einen aktuellen Grundbuchauszug
  • Einen aktuell gültige Grundsteuerbescheid
  • Einen Nachweis über eine bestehende Gebäudeversicherung (Brandversicherung)
  • Einen aktuellen Lageplan des Grundstücks
  • Auszügen aus dem Alt- und Baulastenverzeichnis (gibt es nicht überall!)
  • Die genehmigten Baupläne samt Baubeschreibung inkl. Wohn-, Nutzflächen- und Kubaturberechnungen
  • Einen gültiger Energieausweis (ausgenommen sind hier Immobilien z. B. unter Denkmalschutz)
  • Nachweise über bereits erfolgte Instandhaltungen/Sanierungen/Renovierungen der letzten 10 Jahre
  • Erschließungszustand unter Einbeziehung von Herstellungsbeiträgen sowie Ergänzungsbeiträgen

Beim Verkauf von Eigentumswohnungen sind noch die folgenden Dokumente erforderlich:

  • Teilungserklärung mit Abgeschlossenheitsbescheinigung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordnung inkl. aller Nachträge
  • Gültiger Wirtschaftsplan
  • Wohngeldabrechnungen und Protokolle der Eigentümerversammlungen der letzten 3 Jahre
  • Aktuelle Höhe der Instandhaltungsrücklage
  • Verwaltervertrag
  • Hausordnung

Ist die Immobilie vermietet, bedarf es auch noch folgender Unterlagen:

  • Mietvertrag samt Anlagen und Übergabeprotokoll
  • Aktuelle Höhe der Nettomiete
  • Zeitpunkt und Betrag der letzten durchgeführten Mieterhöhung
  • Aktuelle Höhe der Nebenkostenvorauszahlung

(Diese Checkliste garantiert keine Vollständigkeit!)

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