Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag
Dienstag, 19. Februar 2013
Was bedeutet eigentlich Sondereigentum im Immobilienbereich?
Gegenstand des Sondereigentums sind zunächst die jeweiligen
Wohnungen (Wohnungseigentum) bzw. die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume
(Teileigentum), die in sich abgeschlossen sein müssen (§ 1 und 3
Wohnungseigentumsgesetz WEG). Zum Gegenstand des Sondereigentums zählen darüber
hinaus die zu den Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert,
beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass das gemeinschaftliche
Eigentum oder das Sondereigentum bzw. die Rechte der übrigen Eigentümer
beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird (§ 5 Abs.
1 und 2 WEG).
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag
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