Die Ursächlichkeit ist neben dem Maklervertrag, der Maklerleistung in
Form des Nachweises oder der Vermittlung und dem Hauptvertrag
Voraussetzung des Provisionsanspruchs nach § 652 BGB. Häufig arbeiten
jedoch an einem Objekt mehrere Makler gleichzeitig, oft ohne von
einander zu wissen. Wenn es um den Nachweis geht, so ist nach dem
Prioritätsgrundsatz derjenige Makler ursächlich, der den Nachweis zuerst
erbracht hat. Dies schließt aber nicht aus, dass ein weiterer Makler
für den Abschluss des Hauptvertrages mit seiner Tätigkeit ebenfalls
ursächlich wird. Allerdings ist dies nicht möglich, wenn er auch nur den
Nachweis erbringt. Vielmehr muss er mit seiner Information dem
Interessenten den Anstoß gegeben haben, sich mit der Kaufgelegenheit
näher zu befassen, so dass dies letztlich neben dem Erstnachweis zum
Abschluss des Hauptvertrages führt.
Dadurch wird die Tätigkeit des zweiten Maklers mitursächlich (vgl. BGH
NJW 1983,1949). Um diese Voraussetzung zu erfüllen, muss eine
Information vorliegen, die der erste Makler noch nicht erteilt hat.
Erstes Beispiel: Der erste Makler hat den Kaufpreis für das
Baugrundstück mit 180.000 Euro angegeben. Der zweite Makler nennt einen
Kaufpreis von 170.000 Euro. Daraufhin schickt der Kaufinteressent einen
Architekten zum Grundstück, der die Bebauungsmöglichkeit prüfen soll.
Durch das zweite Angebot wird die Ursächlichkeit des ersten Nachweises
nicht ohne Weiteres ausgeschlossen. Beide Makler sind mitursächlich, so
dass der Interessent bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zweimal
Provision zahlen muss.
Zweites Beispiel: Der zweite Makler hat dem Kaufinteressenten
zusätzliche Informationen erteilt bzw. Unterlagen ausgehändigt, die für
die Beurteilung der Rentabilität des Objekts erforderlich sind (vgl. BGH
WM 1985, 359). Ergebnis: Beide Makler sind mitursächlich.
Drittes Beispiel: Der erste Makler hat den Nachweis erbracht. Der zweite
Makler leistet erfolgreich Vermittlungstätigkeit. Auch hier sind beide
Makler ursächlich. Gegenüber dieser Leistung des zweiten Maklers kann
sich der spätere Käufer nicht auf Vorkenntnis berufen.
Quelle: http://lexikon.immobilien-fachwissen.de/index.php?UID=000000000&ATOZ=M&KEYWORDID=7880
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