Donnerstag, 15. Mai 2014

Gesetzliches Vorkaufsrecht bei Immobilienverkäufen durch die Gemeinde/Stadt

Bei vielen Immobilienverkaufsfällen (z. B. Häuser/Grundstücke) hat die Gemeinde/Stadt ein gesetzliches Vorkaufsrecht. D. h., dass der Notar nach einem wirksam abgeschlossenen Immobilienkaufvertrag die Gemeinde/Stadt über den Kaufvertragsabschluss entsprechend informieren muss, mit der Bitte zu prüfen, ob das gesetzliche Vorkaufsrecht durch die Gemeinde/Stadt ausgeübt wird oder nicht. Eine entsprechende Rückmeldung der Gemeinde/Stadt an das Notariat hat dann zu erfolgen.
Allerdings darf die Gemeinde/Stadt das gesetzliche Vorkaufsrecht nicht einfach willkürlich ausüben, sondern braucht "öffentliche" Gründe. Z. B. das zu verkaufende Grundstück wird für den Bau einer Schule benötigt usw.
Wird das gesetzliche Vorkaufsrecht ausgeübt, rückt die Gemeinde/Stadt an die Stelle des ursprünglichen Käufers. Die restlichen Kaufvertragsbestandteile (z. B. Kaufpreis) bleiben aber unberührt.

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