Nach der gesetzlichen Regelung ist jedes Wohnungs- oder Teileigentum
als Sondereigentum untrennbar mit einem Miteigentumsanteil am
gemeinschaftlichen Eigentum verbunden (§ 1 Abs. 2 und 3 WEG). Ohne den
zugehörigen Miteigentumsanteil kann das Sondereigentum weder veräußert
noch belastet werden. Die Rechte am Miteigentumsanteil erstrecken sich
auf das zugehörige Sondereigentum (§ 6 WEG).
Die Festlegung und die Größe beziehungsweise Höhe des
Miteigentumsanteils, der üblicherweise in 100stel, 1000stel oder auch
10.000stel-Anteilen ausgedrückt wird, ist gesetzlich nicht geregelt,
sondern vielmehr in das Ermessen und Belieben des- oder derjenigen
gestellt, die das Wohnungseigentum begründen. Meist erfolgt die
Festlegung der Miteigentumsanteile im Verhältnis der Wohn-
beziehungsweise Nutzflächen, so dass in diesen Fällen eine kleine
Wohnung über einen niedrigen und eine große Wohnung über einen hohen
Miteigentumsanteil verfügt. Da ein bestimmtes Wert- oder
Größenverhältnis für die Festlegung der Miteigentumsanteile jedoch nicht
vorgeschrieben ist, können einzelne Wohnungseigentümer untereinander
die Miteigentumsanteile ändern, ohne dass damit auch das
Sondereigentum verändert wird. Eine allgemeine Änderung und Zuordnung
der Miteigentumsanteile erfordert jedoch die Zustimmung
beziehungsweise Mitwirkung aller Eigentümer.
Die besondere Bedeutung der Miteigentumsanteile liegt darin, dass dieser
Anteil gesetzlicher Maßstab der Lasten- und Kostenverteilung unter
den Wohnungseigentümern ist (§ 16 Abs. 2 WEG).
Ebenso können die Miteigentumsanteile durch Vereinbarung gemäß § 10 Abs.
2 Satz 2 WEG zum Maßstab der Stimmrechte anstelle des gesetzlich
vorgesehenen Kopfprinzips (§ 25 Abs. 2 WEG) gemacht werden.
Quelle: http://lexikon.immobilien-fachwissen.de/index.php?UID=000000000&ATOZ=M&KEYWORDID=5382
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