Mietpreisüberhöhung ist ein Begriff aus dem Wirtschaftsstrafgesetz. Nach
§ 5 WiStG handelt ein Vermieter ordnungswidrig, der unter Nutzung eines
geringen Angebots vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von
Räumen oder damit zusammenhängende Nebenleistungen unangemessen hohe
Entgelte verlangt. Man kann davon ausgehen, dass ein geringes Angebot
dann nicht vorliegt, wenn die Leerstandrate bei den vergleichbaren
Wohnungen mehr als zwei Prozent beträgt. Der Verstoß gegen § 5 WiStG ist
eine Ordnungswidrigkeit die mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro
geahndet werden kann.
Unangemessen hoch ist die Miete, wenn sie die ortsübliche Miete
vergleichbarer Wohnungen (Vergleichsmiete) um mehr als 20 Prozent
übersteigt. Die Vergleichsmiete kann zum Beispiel durch einen
Mietspiegel ermittelt werden. Bei Beurteilung der Vergleichbarkeit der
Wohnungen sind folgende Merkmale zu berücksichtigen: Lage, Art, Größe,
Ausstattung und Beschaffenheit. Auch das Baujahr kann ein wichtiges
Vergleichskriterium bilden. Die Mietpreise der Vergleichswohnungen
müssen sich in den letzten vier Jahren durch Vermietung oder
Mietanpassung gebildet haben. Preisgebundene Wohnungen dürfen dabei
nicht berücksichtigt werden.
Bei der Frage, ob ein Mangel an vergleichbaren Wohnungen vorliegt, ist
immer hinsichtlich der zu beurteilenden Wohnung der jeweilige Teilmarkt
zu berücksichtigen, in dem sich diese befindet.
Besteht in einem Ballungsgebiet ein Mangel an herkömmlichen
Mietwohnungen sowie ein Zweckentfremdungsgebot, bedeutet dies nicht,
dass ein Vermieter den Wohnungsmangel ausnutzt, wenn er eine exklusiv
ausgestattete Luxuswohnung zu einem überdurchschnittlichen Preis
vermietet. In diesem Marktsegment besteht nicht notwendigerweise
ebenfalls Wohnungsmangel (BGH, Urteil vom 25.1.2006, Az. VIII ZR 56/04).
Sofern die verlangte Miete allerdings nur ausreicht, die laufenden
Aufwendungen zu decken, kann die 20-Prozent-Grenze überschritten werden.
Nachgewiesen werden kann dies mit Hilfe einer
Wirtschaftlichkeitsberechnung. Wird jedoch die 50-Prozent-Grenze
überschritten, kann Wucher vorliegen. Wucher ist ein Straftatbestand und
setzt die Ausnutzung der Unerfahrenheit, einer Zwangslage, eines Mangel
des Urteilsvermögens oder einer erheblichen Willensschwäche des Mieters
voraus.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei größeren Städten die
Wohnungsknappheit bei vergleichbaren Wohnungen in der gesamten Stadt
vorliegen muss, um Mietpreisüberhöhung anzunehmen – und nicht nur in dem
Stadtteil, den der Mieter bevorzugt (BGH Az.: VIII ZR 44/04 v.
13.04.2005).
Quelle: http://lexikon.immobilien-fachwissen.de/index.php?UID=000000000&ATOZ=M&QUERY=SIEHE&OLDKEYWORD=5368&KEYWORDID=4708
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