Quelle:
IVD
Mittwoch, 25. Juli 2018
Ab 1. August 2018 tritt die Weiterbildungsverpflichtung für Immobilienmakler und -verwalter in Kraft.
Montag, 16. Juli 2018
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Am 25. Mai 2018 ist ein neues Datenschutzrecht in Kraft getreten. Die Datenschutzgrundverordnung der EU (DSGVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz lösen das bisherige Bundesdatenschutzgesetz ab. Im Datenschutzrecht gilt das sog. Prinzip des Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt. Niemand darf daher personenbezogene Daten erheben, speichern oder weitergeben, wenn er nicht über eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person verfügt. Einwilligung ist dabei jede freiwillig, für einen bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder in einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die Person ihr Einverständnis ausdrückt. Dies kann auch durch das Setzen eines Hakens im Internet erfolgen (opt-in). Dagegen ist das Stehenlassen eines bereits vorangehakten Kästchens nicht ausreichend (opt-out).
Personenbezogene Daten dürfen darüber hinaus verarbeitet werden, wenn dies zur Erfüllung eines Vertrages erforderlich ist, wobei hierzu auch vorvertragliche Schuldverhältnisse zählen. Wenn jemand eine Wohnung mieten möchte, kann der Vermieter oder Verwalter nach der Bonität des Interessenten fragen und diese Daten erheben und verarbeiten. Bei einem Vermietungsprozess ist jedoch zu beachten, dass stets nur diejenigen Daten erhoben werden, die zu dem jeweiligen Zeitpunkt erforderlich, so dass beispielweise die Bonität inkl. entsprechender Nachweise erfragt werden darf, wenn der Interessent auch tatsächlich in Betracht kommt.
Personenbezogene Daten dürfen auch zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen (Unternehmer/Vermieter) verarbeitet werden, solange die Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen. Problematisch ist jedoch, dass das berechtigte Interesse ggfls. nachgewiesen werden muss. Dies kann in der Praxis schwierig sein, sodass eine andere Rechtsgrundlage (ausdrückliche Norm (z.B. GwG) Vertragsdurchführung oder Einwilligung) der sicherere Weg wäre.
Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so muss der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten u.a. Folgendes mitteilen: Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters; die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung (Art. 13 DSGVO).
Durften die Daten erhoben werden, kann der Verpflichtete damit nicht machen, was er will. Die Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie erhoben wurden. Gibt ein Kaufinteressent umfangreiche persönliche Daten an, indem er vielleicht eine Bewerbermappe abgibt, um besonders vertrauenserweckend zu sein, dürfen diese Daten nicht für andere Zwecke als die Durchführung eines Mietvertrages verwendet werden. Es dürfen zudem nur die Daten gespeichert werden, die zur Durchführung des Vertrages erforderlich sind, so dass beispielsweise die Annahme einer solchen Bewerbungsmappe nicht ratsam ist.
Im Grunde genommen hat sich insoweit gegenüber der alten Rechtslage wenig verändert. Neu ist jedoch, dass der Verantwortliche zukünftig die Einhaltung der vorstehenden Grundsätze gegenüber der Behörde nachweisen muss (Rechenschaftspflicht). Konkret bedeutet dies, dass der Verantwortliche gegenüber der Behörde im Zweifel durch die Vorlage einer schriftlichen Dokumentation nachweisen kann, welche personenbezogenen Daten von Mitarbeitern oder Kunden er verarbeitet, auf welcher Rechtsgrundlage dies erfolgt, für welchen Zweck die Verarbeitung erfolgt und wie lange die Daten gespeichert werden sollen.
Die Rechenschaftspflicht macht es der Aufsichtsbehörde relativ leicht, Verstöße zu erkennen und ggfls. zu ahnden. Es wird daher dringend empfohlen, dies ggf. sauber dokumentieren zu können.
Quelle: IVD
Donnerstag, 28. Juni 2018
Bieterverfahren - was ist das?
Immer wieder liest man,
dass Immobilien über ein Bieterverfahren veräußert werden. Was hat es damit auf
sich? Vorneweg: es ist keine
Versteigerung/Auktion,
aber es sieht ähnlich aus. Der Unterschied gegenüber einer Versteigerung ist,
dass alleine der Eigentümer der Immobilie entscheidet, ob er am Ende der
Gebotsfrist irgendein Gebot annimmt oder eben nicht. Er ist nicht
gezwungen, zu irgendeinem Gebot (auch nicht zum Höchstgebot) zu verkaufen.
Funktionsweise:
Die zu verkaufende
Immobilie wird auf verschiedenen Kanälen (z. B. Immobilienportalen, örtliche
Zeitungen usw.) zum Verkauf im Bieterverfahren angeboten. Ein Kaufpreis wird NICHT
genannt. Man startet das Bieterverfahren mit einem Mindestgebot. Von der
Verkäuferseite werden keine Preiseinschätzungen an Interessenten gegeben.
Bieterbesichtigungen
erfolgen dann nur in einem vorher festgesetzten Zeitraum (z. B. 2 Wochen) oder
nur zu einem vorher festgelegten Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit). Nur in diesem
Zeitraum/an diesem Zeitpunkt kann die Immobilie erstmalig besichtigt werden. Der
Interessent muss nun selbst festlegen, zu welchem Preis er bereit wäre,
die Immobilie zu erwerben.
Die Interessenten müssen
ihre Kaufpreisgebote bis spätestens zum Ende des festgelegten Bietzeitraumes
(Gebotsende) schriftlich beim Verkäufer oder dessen Vertreter (z. B. Makler) einreichen.
Hilfreich und fördernd ist hier sicherlich, wenn man mit Abgabe seines
Kaufgebotes auch gleich einen entsprechenden Bonitätsnachweis o. ä. seiner Bank
beilegt.
Der Veräußerer
entscheidet nun ob er ein Gebot bzw. welches Gebot er ggf. annimmt. Hat er sich für einen
Käufer entschieden, wird dann ganz normal ein Kaufvertrag beim Notar abgeschlossen.
Gerne stehe ich Ihnen für weitere Infos zur Verfügung.
Herzlichst Ihr
Gerhard Fischermeier
K & F Immobilien e. K. - Ingolstadt
Donnerstag, 14. Juni 2018
Unbewohnte Häuser sollte man häufiger kontrollieren
Sie
haben ein Haus, das derzeit leer steht? Dann sollten Sie es
regelmäßig (mind. einmal
pro Woche) kontrollieren. Bedenken
Sie auch, dass der Versicherungsschutz der
Wohngebäudeversicherung in diesem Fall nur bedingt besteht.
Nach den
allgemeinen Bedingungen der Versicherung betrifft
es Wohngebäude, die mehr als
89 Tage nicht bewohnt sind.
Montag, 28. Mai 2018
Ein paar Fragen/Denkanstöße zum Immobilienverkauf bevor Sie loslegen!
Bevor Sie Ihre Immobilie an den Markt
bringen, stellen Sie sich mal nachfolgende Fragen:
·
Wie ermittle ich einen marktgerechten
Verkaufspreis?
·
Bis wann muss die Immobilie verkauft sein?
·
Welche Verkaufsstrategie soll ich anwenden?
·
Welche Zielgruppen spreche ich an?
·
Welche Werbemedien sollen genutzt werden?
·
Wie stelle ich meine Erreichbarkeit sicher?
·
Welche Informationen gebe ich am Telefon preis?
·
Welche Verkaufsunterlagen benötige ich?
·
Wie präsentiere ich meine Immobilie?
·
Wie führt man Besichtigungen durch?
·
Wie stelle ich sicher, dass die Finanzierung des
Käufers steht?
·
Zu welchem Notar werde ich gehen?
·
Wann soll der Kaufpreis bezahlt sein?
·
Sind noch Pfandfreigaben einzuholen?
·
Fallen Vorfälligkeitsentschädigungen an?
·
Wann soll die Immobilie übergeben werden?
Natürlich
sind vorgenannte Überlegungen nur ein „Auszug“ der zu beachtenden Aufgaben.
Sollten Sie zu dem Ergebnis kommen, dass Sie das alles alleine nicht
durchführen wollen/können, wenden Sie sich an einen professionellen Immobilienmakler.
Natürlich
stehe ich Ihnen hierbei zur Verfügung.
Ihr
Gerhard
Fischermeier
K
& F Immobilien e. K. - Ingolstadt
Montag, 7. Mai 2018
Ein paar Gedanken/Tipps zum Immobilienverkauf
IMMOTIPP 1
Lassen
Sie sich vor dem Notartermin eine Finanzierungsbestätigung zeigen. Denn danach
kann es zu spät sein!
IMMOTIPP 2
Den
ersten Eindruck gibt es kein zweites Mal. Deshalb
lohnt sich der Aufwand eines PROFI-Fotografen
und Homestagers, um Ihre Immobilie perfekt in Szene zu setzten. Machen Sie Braut hübsch!
IMMOTIPP 3
Wenn
Sie kein Geld verschenken wollen, fragen
Sie nicht Ihren Nachbarn/Bekannten nach dem PREIS Ihrer Immobilie. Auch die kostengünstigen Online-Bewertungs-Tools sind i. d. R. unbrauchbar. Wenden Sie sich an einen Profi zur Wertermittlung.
IMMOTIPP 4
Eine
Besichtigung ist wie ein „Blind Date“, man weiß nie, WER vor der Tür steht. Stellen Sie bereits am Telefon die richtigen
Fragen.
IMMOTIPP 5
Legen
Sie sich ein finanzielles BUDGET für
Werbung und für die Investition Ihrer Zeit zurecht. Ein guter Makler gibt durchschnittlich in
etwa 5.000,-- € bis 6.000,-- € und ca. 50 bis 60 Arbeitsstunden für die
Vermarktung einer Immobilie
aus.
IMMOTIPP 6
Fragen
Sie bei der Besichtigung welche anderen Immobilien Ihr Interessent bereits besichtigt
hat. Sie wissen dann, welche Objekte IHRE Konkurrenten sind.
IMMOTIPP 7
Lassen
Sie optisch ansprechende Grundrisse erstellen, um gute Unterlagen zu haben und
um den Interessenten eine Vorstellung zu geben.
IMMOTIPP 8
Überlegen
Sie sich im Vorfeld, welche Kanäle Sie für den Verkauf nutzen wollen (Zeitungen, Immobilienbörsen etc.).
Natürlich stehe ich Ihnen als professioneller Immobilienmakler auch gerne bei der Vermarktung Ihrer Immobilie zur Verfügung.
Herzlichst Ihr
Gerhard Fischermeier
Montag, 16. April 2018
Fragen des Interessenten beim Besichtigungstermin
Naturgemäß hat ein Interessent viele Fragen zu Ihrer
Immobilie. Sie sollten diese Fragen wahrheitsgemäß beantworten, um sich vor
negativen Folgen zu schützen.
Fragen zu technischen Details können Sie gut mit
Baubeschreibungen, Rechnungen zu Erneuerungen oder mit Messprotokollen der
letzten Wartung untermauern.
Gerade bei älteren Objekten haben Sie aber häufig keine
genauen Informationen über Bauart und Ausführung. Machen Sie dann auch keine
Aussagen über die Sie sich nicht sicher sind.
Auch zur Umgebung, zur Nachbarschaft und zu persönlichen
Motiven für den Verkauf werden Ihnen häufig Fragen gestellt werden. Hier müssen
Sie abwägen, welche Antworten Sie geben möchten.
Ihre persönlichen Gründe für den Verkauf, sind Ihre
Privatangelegenheit. Sie müssen sie dem Interessenten nicht offenlegen.
Allerdings gewinnt Ihr Besucher leicht den Eindruck, dass nicht alles mit
rechten Dingen zugeht, wenn ihm Antworten verweigert werden. Wägen Sie daher
ab, ob Sie nicht mit offenen Karten spielen wollen, auch was Ihre persönlichen
Motive angeht.
Die Fragen zur Nachbarschaft sind ebenfalls heikel, weil es um
persönliche Beziehungen geht. Beschränken Sie am besten Ihre Aussagen darauf,
z. B. zu sagen: „Im Nachbarhaus wohnt eine
junge Familie mit zwei Kindern.“ Wenn Sie ein gutes Verhältnis zu Ihren
Nachbarn haben, erzählen Sie dies ruhig. Erwecken Sie aber nicht den Eindruck,
die ganze Nachbarschaft ist „eine große Familie“. Das kann schnell nach hinten
losgehen, wenn der Kaufinteressent vielleicht auf Abstand bedacht ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen ein paar Anregungen geben.
Gerne stehe ich Ihnen aber auch persönlich zur Verfügung. Tel. 0841-93159112
oder Sie informieren sich unter www.k-und-f-immobilien.de
Herzlichst
Ihr Gerhard Fischermeier
K & F Immobilien e. K. - Ingolstadt
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