Nach § 652 BGB steht dem
Makler dann Provision zu, wenn infolge seiner Tätigkeit ein Hauptvertrag
zustande kommt. Dabei kann diese Tätigkeit sowohl im Nachweis einer
Vertragsabschlussgelegenheit, als auch in der Vertragsvermittlung bestehen.
Daraus kann sich für den Auftraggeber eine prekäre Situation ergeben. Lässt er
sich nämlich gegen Provisionsversprechen eine Kaufimmobilie von einem Makler
nachweisen und nimmt er in der Folge die Dienste eines anderen Maklers in Bezug
auf diese Immobilie ebenfalls gegen Provisionsversprechen in Anspruch, dann
erwerben beide Makler einen Provisionsanspruch, wenn es zum Vertragsabschluss
kommt. Der Kunde muss zweimal bezahlen. Beide Makler haben durch ihre jeweilige
Leistung zum Vertragsabschluss beigetragen. Nach der Rechtsprechung muss die
Maklertätigkeit nicht allein ursächlich sein. Mitursächlichkeit genügt.
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z,
Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag
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