Meldet der Vermieter Eigenbedarf an, gibt es häufig Streit mit dem
Mieter. Der Immobilienverband IVD erklärt, wann Eigentümer das Recht
haben, eine Kündigung aus Gründen des Eigenbedarfs auszusprechen und wie
diese auszusehen hat. Generell liegt Eigenbedarf vor, wenn der
Vermieter eine berechtigte Person vorweisen kann, welche die Räume zu
Wohnzwecken benötigt. "Das können der Vermieter selbst, seine Verwandten
oder auch Haushaltsangehörige sein", erklärt Ulrich Löhlein, Leiter
Servicecenter Immobilienverwaltung im IVD. Zu Familienangehörigen
gehören Eltern, Kinder, Enkel und Geschwister sowie Nichten und Neffen.
Haushaltsangehörige sind Personen, die bisher in der Wohnung des
Vermieters leben, die aber kein familiäres Verhältnis zueinander haben,
z.B. eine Pflegekraft oder auch ein Lebenspartner.
Neben der genauen Angabe der berechtigten Person muss der Vermieter
begründen, warum er die Wohnung benötigt. "Der bloße Wunsch, in den
eigenen vier Wänden zu wohnen, reicht nicht aus", sagt Löhlein. "Der
Vermieter muss vernünftige und nachvollziehbare Gründe nennen." Dies
kann beispielsweise die Gründung eines eigenen Hausstands des Kindes,
das Zusammenziehen mit dem Partner oder die Haushaltsverkleinerung im
Alter sein. "Wichtig ist außerdem, dass der Bedarf nicht nur zum
Kündigungszeitpunkt vorliegt, sondern auch noch in dem Augenblick, wenn
die Kündigung wirken soll. Sonst macht sich der Vermieter
schadensersatzpflichtig", erläutert Löhlein.
Kündigung schriftlich übermitteln
Will der Vermieter Eigenbedarf anmelden, muss er dem Mieter die
Kündigung schriftlich zukommen lassen. Die Zustellung muss der Vermieter
beweisen. "Am besten ist es, die Kündigung durch Boten zu übergeben
oder per Einwurf-Einschreiben zuzustellen", sagt Löhlein. Die
Kündigungsfrist ist gemäß §573c BGB abhängig von der Wohndauer der
Mietpartei und beträgt mindestens drei und maximal neun Monate.
"Bei
Eigentumswohnungen ist darüber hinaus zu prüfen, ob eventuell eine
Kündigungssperrfrist vorliegt", gibt Löhlein zu bedenken. Diese kann von
den Bundesländern durch Verordnungen erlassen werden und nach dem
Erwerb bis zu zehn Jahre betragen. In Hamburg und München wird diese
Maximalfrist ausgenutzt, in Berlin beträgt die Frist in einigen Bezirken
sieben Jahre. Eine Sperrfrist gilt jedoch nur bei einem in
Eigentumswohnungen umgewandelten Mietobjekt, wenn der Mieter zum
Zeitpunkt der Umwandlung in Eigentumswohnungen bereits dort gewohnt hat.
"In diesem Fall kann die Eigenbedarfskündigung erst nach Ablauf der
Sperrfrist ausgesprochen werden", erläutert Löhlein.
Der IVD
kritisiert die Kündigungssperrfristen von bis zu zehn Jahren. "Die
Wohnung verschwindet mit der Eigennutzung nicht vom Markt, sie bietet
weiterhin Wohnraum und wird auch genutzt", erklärt Jürgen Michael
Schick, Vizepräsident des Immobilienverbands IVD. Der Gesetzgeber
unterscheide hier zwischen der guten, der vermieteten Wohnung, und der
schlechten, der selbstgenutzten Wohnung. Diese Unterscheidung sei
falsch. "Das soziale Mietrecht ist richtig und wichtig", sagt Schick.
"Es darf aber keinen Exzess des Mieterschutzes unter dem Vorwand der
aktuellen Wohnungssituationen in den Ballungsgebieten geben."
Widerspruchsrecht des Mieters
Der Vermieter muss den Mieter in der Kündigung außerdem auf sein
Widerspruchsrecht hinweisen. Ein Widerspruch muss mindestens zwei Monate
vor dem Kündigungstermin erfolgen. Nach §574 BGB kann der Mieter nur
dann der Kündigung widersprechen, wenn der Auszug für ihn oder seine
Familie eine besondere Härte bedeutet. "Diese liegt beispielsweise dann
vor, wenn die Mieter bereits älter sind, schon sehr lange in der Wohnung
wohnen und körperlich gebrechlich sind", erklärt Löhlein. Liegt ein
Härtefall vor, wird das Mietverhältnis zunächst fortgesetzt.
Quelle: http://www.ivd.net/der-bundesverband/pressedetail/archive/2013/july/article/mietwohnungen-eigenbedarf-richtig-anmelden.html
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