Die Auflassungsvormerkung sichert den Anspruch des Grundstückserwerbers
auf Übertragung des Eigentums am Grundstück. Sie ist üblich, da sich die
Auflassung nicht unmittelbar nach der Unterzeichnung des Kaufvertrags
vollziehen lässt. Die Auflassungsvormerkung wird in Abteilung II des
Grundbuchs eingetragen und Zug um Zug mit der Eigentumsumschreibung
wieder gelöscht. Werden später Belastungen, Lasten oder Beschränkungen
im Rang nach der Auflassungsvormerkung eingetragen, die den Verkäufer
betreffen, z.B. ein Zwangsversteigerungs- oder ein Insolvenzvermerk,
entfalten sie keine Wirksamkeit mehr und müssen wieder gelöscht werden.
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag
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