Bei der Baulast handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Last, die
sich aus einer freiwilligen Verpflichtung des Grundstückseigentümers
gegenüber der Bauaufsichtsbehörde ergibt.
Gegenstände einer
solchen Verpflichtung sind nachbarrechtliche Beschränkungen, die sich
nicht bereits aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben, z.B.
Duldung, dass der Nachbar das Grundstück befährt. Der häufigste Fall
einer Baulast ist die Einräumung einer Bebauungsmöglichkeit im
Grenzabstandsbereich. In diesem Fall muss der Eigentümer des belasteten
Grundstücks bei Errichtung eines Gebäudes den nachbarlichen Grenzabstand
zusätzlich übernehmen.
Der Grundstückseigentümer muss eine
Erklärung über die Einräumung der Baulast gegenüber der Baubehörde
abgeben. Mit Eintrag in das Baulastenverzeichnis wird die Baulast eine
öffentlich rechtliche Last. Baulastenverzeichnisse werden in Bayern und
Brandenburg nicht geführt. Hier wird auf beschränkt persönliche
Dienstbarkeiten in den Grundbüchern zugunsten der Gemeinden ausgewichen.
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag
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