Empfehlenswert ist es, den Mietinteressenten eine Selbstauskunft in Formularform ausfüllen zu lassen. Dies hat nichts mit der Selbstauskunft bei der Schufa zu tun – diese kann der Mieter selbst über seine bei der Schufa gespeicherten Kreditwürdigkeitsdaten einholen. Übliche und zulässige Fragen bei der Selbstauskunft sind:
- Name und bisherige Adresse,
- Geburtsdatum und Ort,
- ausgeübter Beruf,
- Netto-Monatseinkommen,
- Anschrift des Arbeitgebers,
- Seit wann dort beschäftigt,
- Eidesstattliche Versicherung / Offenbarungseid abgegeben?
- Läuft eine Lohnpfändung oder ein Mietforderungsverfahren?
- Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen,
- Anzahl der Kinder,
- Werden Haustiere gehalten (welche)?
Von selbst muss der Mieter Auskunft geben:
- Wenn er die Miete nur durch Zahlungen des Sozialamtes aufbringen kann,
- wenn er eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
Da der Mieter unabhängig von seinem länger zurückliegenden Offenbarungseid nun wieder solvent war und seine Miete von Anfang an termingerecht gezahlt hatte, sah das Gericht keinen Grund zur Anfechtung des Mietvertrages (Az. 2 S 112/03).
Quelle: http://lexikon.immobilien-fachwissen.de/index.php?UID=000000000&ATOZ=S&QUERY=SIEHE&OLDKEYWORD=6381&KEYWORDID=6375
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