Das Wohnungseigentumsgesetz unterscheidet zwischen dem Gegenstand des Sondereigentums und dem Inhalt des Sondereigentums.
Gegenstand des Sondereigentums sind zunächst die jeweiligen
Wohnungen (Wohnungseigentum) beziehungsweise die nicht zu Wohnzwecken
dienenden Räume (Teileigentum), die in sich abgeschlossen sein müssen
(§§ 1 und 3 WEG).
Zum Gegenstand des Sondereigentums zählen darüber hinaus die zu den
Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt
oder eingefügt werden können, ohne dass das gemeinschaftliche Eigentum
oder das Sondereigentum beziehungsweise die Rechte der übrigen
Eigentümer beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes
verändert wird (§ 5 Abs. 1 und 2 WEG).
Zum Sondereigentum zählen zum Beispiel die Heizkörper in der Wohnung,
die Sanitär- und Elektroinstallationen ab Abzweigung in die
Sondereigentumsräume sowie Wand- und Deckenputz und die Fußbodenbeläge.
Soweit Balkone gemäß Teilungserklärung dem Sondereigentum
zugeordnet sind, bezieht sich diese Zuordnung nur auf die
Bestandteile, die dem Sondereigentum zuordnungsfähig sind: auf den
Balkonraum, die begehbaren Boden-/Plattenbeläge und innenseitig
angebrachte und von außen nicht einsehbare Verkleidungen der
Balkonbrüstung und -rückwand.
Die konstruktiven Bestandteile des Balkons wie die (tragende)
Balkonplatte und deren Isolierungsschicht sowie die Balkonbrüstung
beziehungsweise Balkongitter sind zwingend gemeinschaftliches
Eigentum. Ebenso zählen auch nachträglich angebrachten
Balkontrennwände oder -verglasungen zum gemeinschaftlichen
Eigentum.
Diese Abgrenzung und Zuordnung zum Sondereigentum ist für den
Gebrauch und die Nutzung, aber auch für die Instandhaltung und die
Instandsetzung und somit auch für die Kostenverteilung von
Bedeutung. So hat jeder Wohnungseigentümer für die Instandhaltung
und Instandsetzung der im Sondereigentum stehenden Balkonteile
selbst zu sorgen und die dafür erforderlichen Kosten zu tragen. Die
Instandhaltung und Instandsetzung der im gemeinschaftlichen
Eigentum stehenden Balkonbestandteile ist dagegen grundsätzlich Sache
aller Wohnungseigentümer, die deshalb auch die Kosten anteilig zu
tragen haben. Allerdings können die Wohnungseigentümer nach neuem
Recht gemäß § 16 Abs. 4 WEG jetzt auch im Einzelfall mit doppelt
qualifizierter Mehrheit beschließen, dass jeder Wohnungseigentümer
die Kosten für die Sanierung seines Balkons selber trägt.
Als Inhalt des Sondereigentums werden die Regelungen
bezeichnet, die als Vereinbarung abweichend von den gesetzlichen
Regelungen beziehungsweise entsprechender Regelungen in der
Teilungserklärung beziehungsweise in der Gemeinschaftsordnung
getroffen werden (§ 10 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 WEG). Diese als Inhalt
des Sondereigentums in das Grundbuch eingetragenen Vereinbarungen
binden grundsätzlich alle Eigentümer, auch die neuen Eigentümer
(Sondernachfolger) im Falle des Eigentümerwechsels.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 20. Januar 2012 betont,
dass auch der Inhalt des Sondereigentums dem sachenrechtlichen
Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen muss. Das bedeutet: Jedermann muss
den Inhalt eines dinglichen Rechts anhand der Eintragungen im Grundbuch
eindeutig erkennen können. Nach Entstehen einer werdenden
Wohnungseigentümergemeinschaft können Sondernutzungsrechte nur durch
Vereinbarung der Wohnungseigentümer begründet werden. Möchte der ein
Grundstück teilende Eigentümer sich für später das Recht vorbehalten,
einseitig den einzelnen Einheiten Garten- und Terrassenflächen aus dem
bisherigen Gemeinschaftseigentum als Sondereigentum zuzuweisen,
entspricht dies einer Vereinbarung, die zum Inhalt des Sondereigentums
wird, wenn sie ins Grundbuch eingetragen ist. Die Einhaltung des
Bestimmtheitsgrundsatzes erfordert, dass aus dem Grundbuch eindeutig
hervorgehen muss, welche Flächen nachträglich zugeteilt werden können
(BGH, Az. V ZR 125/11).
Das Sondereigentum gehört gemäß § 10 Abs. 1 WEG nicht zum Verwaltungsvermögen.
Quelle: http://lexikon.immobilien-fachwissen.de/index.php?UID=000000000&ATOZ=S&KEYWORDID=5680
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