Mietwucher ist ein Straftatbestand, der gegeben ist, wenn Leistung und
Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zu einander stehen (§
291 StGB). Vorausgesetzt wird dabei die Ausnutzung einer Zwangslage, der
Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder einer erheblichen
Willensschwäche des Mieters durch den Vermieter. Bei Wohnraum ist
Mietwucher gegeben, wenn die Miete die
ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 50 Prozent überschreitet.
Bei der Miete von Geschäftsräumen ist umstritten, welches Maß der
Überschreitung der ortsüblichen Miete als Mietwucher anzusehen ist.
Einige Gerichte halten wie bei Wohnräumen eine Überschreitung von mehr
als 50 Prozent für ausreichend; andere sehen ein auffälliges
Missverhältnis zur Vergleichsmiete erst bei einer Überschreitung von
mindestens 100 Prozent als gegeben an (so das Kammergericht Berlin, Az.
12 U 5939/99, Beschluss vom 22.01.2001). Der Bundesgerichtshof geht
mittlerweile davon aus, dass eine Überschreitung von etwas über 100
Prozent ein auffälliges Missverhältnis begründet (Urteil vom 23.07.2008,
Az. XII ZR 134/06).
Der Bundesgerichtshof hat zudem wiederholt klargestellt, dass die
Grundsätze über Mietwucher bei Wohnräumen und über Wucher bei
verschiedenen anderen Vertragstypen nicht ohne weiteres auf Gewerberäume
übertragbar seien. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen vereinbarter
und ortsüblicher Miete oder Pacht reiche hier allein nicht aus; es
müsse auch eine verwerfliche Gesinnung des Vertragspartners vorliegen.
Davon könne erst ausgegangen werden, wenn das auffällige Missverhältnis
für den begünstigten Vertragspartner zumindest erkennbar gewesen sei
(BGH, Az. XII ZR 352/00, Urteil vom 14.07.2004).
Strafrahmen für Wucher: Im Normalfall Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe. Im besonders schweren Fall (das heißt z. B. wenn der
Mieter durch den Wucher in wirtschaftliche Not gerät, gewerbsmäßige
Begehung) Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Zivilrechtlich hat das Vorliegen von Mietwucher die Folge, dass die
Mietvertragsklausel über die Höhe der Miete unwirksam wird. Der Vertrag
selbst bleibt jedoch bestehen. Der Mieter muss nur noch die ortsübliche
Vergleichsmiete bezahlen. Er hat gegen den Vermieter einen
Rückzahlungsanspruch auf die Differenz des tatsächlich gezahlten
Betrages zur ortsüblichen Vergleichsmiete aus ungerechtfertigter
Bereicherung
Quelle: http://lexikon.immobilien-fachwissen.de/index.php?UID=000000000&ATOZ=M&KEYWORDID=5367
Donnerstag, 10. April 2014
Donnerstag, 3. April 2014
Die Mietkaution
Bei der Mietkaution handelt es sich um eine Sicherheitsleistung, die der
Vermieter vom Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses verlangen kann.
Die Kaution ist sowohl im freifinanzierten als auch im öffentlich
geförderten Wohnungsbau (hier aber nicht als Absicherung gegen
Mietausfall) zulässig. Sie darf höchstens drei Monatsmieten (Grundmiete
ohne Betriebskosten) betragen. Eine Klausel im Mietvertrag, nach der der
Mieter zusätzlich zur Kaution von drei Monaten noch eine Mietbürgschaft
(etwa von seinen Eltern) vorlegen muss, ist nach dem Bundesgerichtshof
unwirksam (Az. VIII ZR 243/03, Urteil vom 30.06.2004). Die Kaution kann
vom Mieter in drei gleichen Monatsraten geleistet werden. Der erste
Teilbetrag wird zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Seit der
Mietrechtsreform vom 1. Mai 2013 gilt: Die weiteren Teilzahlungen werden
zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig (§ 551 Abs.
2 BGB).
Bei der Verwaltung der Kaution muss der Vermieter bestimmte Regeln beachten. Sie ist, wenn diese Anlageform gewählt wird, auf einem gesonderten Konto, für das die üblichen Sparzinsen für Guthaben mit dreimonatiger Kündigungsfrist anfallen, anzulegen. Seit 01.09.2001 erlaubt § 551 Abs. 3 BGB auch die Anlage der Mietkaution in anderen Anlageformen als dem klassischen Sparbuch. Erforderlich ist jedoch eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung der Anlageform. Die Anlage muss Erträge anwerfen, die die Sicherheit erhöhen und, soweit nicht im Rahmen der Sicherheit benötigt, nach Mietvertragsende dem Mieter zustehen. Die Anlage muss in jedem Fall vom Vermögen des Vermieters getrennt stattfinden, um insolvenzsicher zu sein.
Die Mietrechtsreform 2013 hat dem Vermieter die Möglichkeit eröffnet, dem Mieter außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn dieser mit einem Teil der Kaution in Verzug kommt, der der zweifachen Monatsmiete (ohne Betriebskosten) entspricht. Eine Abhilfefrist oder Abmahnung sind nicht erforderlich (§ 569 Abs. 2a BGB). Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13.10.2010 darf der Mieter die Zahlung der Kaution sogar davon abhängig machen, dass ihm ein insolvenzfestes Konto genannt wird. Er muss sich weder auf Barzahlung noch auf eine Überweisung der Kaution auf das herkömmliche private Konto des Vermieters einlassen. Das Versprechen des Vermieters, die in bar gezahlte Kaution später auf ein insolvenzfestes Konto einzuzahlen, reicht nicht aus. Eine Weigerung des Mieters, die Kaution in bar zu übergeben, stellt keinen Kündigungsgrund dar (Az. VIII ZR 98/10).
Die Guthabenzinsen für die Kaution unterliegen der Zinsabschlagsteuer. Den Kautionsbetrag einschließlich der Zinsen erhält der Mieter bei seinem Auszug zurück, vorausgesetzt, er hat alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis erfüllt. Die Mietvertragsparteien können nach den seit 01.09.2001 geltenden Vorschriften jedoch auch eine andere ertragbringende Anlageform für die Mietkaution wählen.
Als Form der Mietsicherheit kommt auch die Bankbürgschaft in Betracht, die aber nur dann sinnvoll ist, wenn es sich um eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft handelt. Im gewerblichen Immobilienbereich gibt es keine Beschränkungen hinsichtlich der Mietkaution. Bei Filialunternehmen wird an Stelle von Kaution oder Bankbürgschaft oft auch eine "Patronatserklärung" von der Konzernmutter abgegeben, die die Wirkung einer Bürgschaft entfaltet.
Der Mieter hat nicht das Recht, die Kaution gegen Ende seines Mietverhältnisses "abzuwohnen" oder damit gegen Mietforderungen aufzurechnen. Wann die Kaution spätestens zurückgezahlt werden muss, ist bei den Gerichten umstritten. Dem Vermieter wird hier eine "Überlegungsfrist" eingeräumt. Diese ist dem Bundesgerichtshof zufolge einzelfallabhängig. Während manche Gerichte zwei bis drei Monate als angemessen ansehen, geht der BGH von einer bis zu sechsmonatigen Frist aus, die im Einzelfall überschritten werden kann. Dies gilt allerdings nur, wenn tatsächlich noch Forderungen aus dem Mietverhältnis offen sind, deren Höhe unklar ist.
Zu den durch die Kaution abgesicherten Ansprüchen des Vermieters zählen auch Betriebskosten-Nachzahlungen. Daher darf der Vermieter nach Ende des Mietverhältnisses die Kaution beziehungsweise einen angemessenen Teil davon bei noch ausstehender Betriebskostenabrechnung bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist (BGH, Az. VIII ZR 71/05, Urteil vom 18.01.2006). Es kann jedoch unzulässig sein, wegen einer absehbar nur geringen Betriebskosten-Nachzahlung die gesamte Kaution von drei Monatsmieten zurückzuhalten. Hier ist es empfehlenswert, nur einen der voraussichtlichen Nachzahlung entsprechenden Teil der Kaution zunächst einzubehalten.
Eine Aufrechnung der Mietkaution mit Ansprüchen, die nicht aus dem Mietverhältnis stammen, ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes nicht zulässig (BGH, Urteil vom 11.07.2012, Az. VIII ZR 36/12). Im konkreten Fall ging es um Ansprüche aus einem früheren Mietverhältnis über eine andere Wohnung, welche der damalige Vermieter an den heutigen Vermieter abgetreten hatte.
Wird das Mietobjekt während des laufenden Mietverhältnisses verkauft, tritt der neue Eigentümer gegenüber dem Mieter in alle Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag ein. Dies gilt nach § 566a BGB auch für die Kaution. Die Vorschrift bestimmt jedoch auch, dass der frühere Vermieter trotz Verkauf zur Rückzahlung der Kaution verpflichtet bleibt, wenn der Mieter bei Ende des Mietvertrages die Kaution nicht vom neuen Eigentümer zurückerlangen kann (zum Beispiel aufgrund Zahlungsunfähigkeit).
Wird das Mietobjekt nach Ende des Mietverhältnisses und Auszug des Mieters verkauft, tritt der neue Eigentümer nicht in die Rechte und Pflichten aus dem früheren Mietvertrag ein. Das bedeutet: Der bisherige Vermieter muss mit dem früheren Mieter über die Betriebskosten abrechnen und ihm – gegebenenfalls nach Abzug einer Betriebskosten-Nachzahlung – die Kaution zurückzahlen (BGH, Az. VIII ZR 219/06, Urteil vom 04.04.2007)
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag
Bei der Verwaltung der Kaution muss der Vermieter bestimmte Regeln beachten. Sie ist, wenn diese Anlageform gewählt wird, auf einem gesonderten Konto, für das die üblichen Sparzinsen für Guthaben mit dreimonatiger Kündigungsfrist anfallen, anzulegen. Seit 01.09.2001 erlaubt § 551 Abs. 3 BGB auch die Anlage der Mietkaution in anderen Anlageformen als dem klassischen Sparbuch. Erforderlich ist jedoch eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung der Anlageform. Die Anlage muss Erträge anwerfen, die die Sicherheit erhöhen und, soweit nicht im Rahmen der Sicherheit benötigt, nach Mietvertragsende dem Mieter zustehen. Die Anlage muss in jedem Fall vom Vermögen des Vermieters getrennt stattfinden, um insolvenzsicher zu sein.
Die Mietrechtsreform 2013 hat dem Vermieter die Möglichkeit eröffnet, dem Mieter außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn dieser mit einem Teil der Kaution in Verzug kommt, der der zweifachen Monatsmiete (ohne Betriebskosten) entspricht. Eine Abhilfefrist oder Abmahnung sind nicht erforderlich (§ 569 Abs. 2a BGB). Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13.10.2010 darf der Mieter die Zahlung der Kaution sogar davon abhängig machen, dass ihm ein insolvenzfestes Konto genannt wird. Er muss sich weder auf Barzahlung noch auf eine Überweisung der Kaution auf das herkömmliche private Konto des Vermieters einlassen. Das Versprechen des Vermieters, die in bar gezahlte Kaution später auf ein insolvenzfestes Konto einzuzahlen, reicht nicht aus. Eine Weigerung des Mieters, die Kaution in bar zu übergeben, stellt keinen Kündigungsgrund dar (Az. VIII ZR 98/10).
Die Guthabenzinsen für die Kaution unterliegen der Zinsabschlagsteuer. Den Kautionsbetrag einschließlich der Zinsen erhält der Mieter bei seinem Auszug zurück, vorausgesetzt, er hat alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis erfüllt. Die Mietvertragsparteien können nach den seit 01.09.2001 geltenden Vorschriften jedoch auch eine andere ertragbringende Anlageform für die Mietkaution wählen.
Als Form der Mietsicherheit kommt auch die Bankbürgschaft in Betracht, die aber nur dann sinnvoll ist, wenn es sich um eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft handelt. Im gewerblichen Immobilienbereich gibt es keine Beschränkungen hinsichtlich der Mietkaution. Bei Filialunternehmen wird an Stelle von Kaution oder Bankbürgschaft oft auch eine "Patronatserklärung" von der Konzernmutter abgegeben, die die Wirkung einer Bürgschaft entfaltet.
Der Mieter hat nicht das Recht, die Kaution gegen Ende seines Mietverhältnisses "abzuwohnen" oder damit gegen Mietforderungen aufzurechnen. Wann die Kaution spätestens zurückgezahlt werden muss, ist bei den Gerichten umstritten. Dem Vermieter wird hier eine "Überlegungsfrist" eingeräumt. Diese ist dem Bundesgerichtshof zufolge einzelfallabhängig. Während manche Gerichte zwei bis drei Monate als angemessen ansehen, geht der BGH von einer bis zu sechsmonatigen Frist aus, die im Einzelfall überschritten werden kann. Dies gilt allerdings nur, wenn tatsächlich noch Forderungen aus dem Mietverhältnis offen sind, deren Höhe unklar ist.
Zu den durch die Kaution abgesicherten Ansprüchen des Vermieters zählen auch Betriebskosten-Nachzahlungen. Daher darf der Vermieter nach Ende des Mietverhältnisses die Kaution beziehungsweise einen angemessenen Teil davon bei noch ausstehender Betriebskostenabrechnung bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist (BGH, Az. VIII ZR 71/05, Urteil vom 18.01.2006). Es kann jedoch unzulässig sein, wegen einer absehbar nur geringen Betriebskosten-Nachzahlung die gesamte Kaution von drei Monatsmieten zurückzuhalten. Hier ist es empfehlenswert, nur einen der voraussichtlichen Nachzahlung entsprechenden Teil der Kaution zunächst einzubehalten.
Eine Aufrechnung der Mietkaution mit Ansprüchen, die nicht aus dem Mietverhältnis stammen, ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes nicht zulässig (BGH, Urteil vom 11.07.2012, Az. VIII ZR 36/12). Im konkreten Fall ging es um Ansprüche aus einem früheren Mietverhältnis über eine andere Wohnung, welche der damalige Vermieter an den heutigen Vermieter abgetreten hatte.
Wird das Mietobjekt während des laufenden Mietverhältnisses verkauft, tritt der neue Eigentümer gegenüber dem Mieter in alle Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag ein. Dies gilt nach § 566a BGB auch für die Kaution. Die Vorschrift bestimmt jedoch auch, dass der frühere Vermieter trotz Verkauf zur Rückzahlung der Kaution verpflichtet bleibt, wenn der Mieter bei Ende des Mietvertrages die Kaution nicht vom neuen Eigentümer zurückerlangen kann (zum Beispiel aufgrund Zahlungsunfähigkeit).
Wird das Mietobjekt nach Ende des Mietverhältnisses und Auszug des Mieters verkauft, tritt der neue Eigentümer nicht in die Rechte und Pflichten aus dem früheren Mietvertrag ein. Das bedeutet: Der bisherige Vermieter muss mit dem früheren Mieter über die Betriebskosten abrechnen und ihm – gegebenenfalls nach Abzug einer Betriebskosten-Nachzahlung – die Kaution zurückzahlen (BGH, Az. VIII ZR 219/06, Urteil vom 04.04.2007)
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag
Mittwoch, 2. April 2014
iib Institut Innovatives Bauen Dr. Hettenbach GmbH - unabhängige und praxisrelevante Immobilienmarktforschung und -Entwicklung
Sie suchen eine Wohnung oder ein Haus und wollen sich über
aktuelle Kauf-/Mietpreise in der entsprechenden Gemeinde/Stadt informieren? Sie bekommen gerne
aktuelle Infos rund um das Thema Immobilien? Dann sind Sie bei www.wohnpreis.de, einem Service des iib-Instituts für unabhängige und
praxisrelevante Immobilienmarktforschung und -Entwicklung,
richtig.
Auf www.wohnpreis.de -wissen was wohnen wirklich kostet- können Sie Angebote und Preise nachschauen & vergleichen. Aber es ist
nicht nur ein Preis- und Vergleichsportal für Immobilien, sondern ein
soziales und mobiles Netzwerk für den Immobilienmarkt - kostenlos für Nutzer
mit über 500 000 tagesaktuellen Angeboten.
Es
bietet den Benutzern immer aktuelle Kauf- und Mietpreisbereiche in €/m² Wohnfläche. Für alle Smartphone-Nutzer gibt es nun auch die App „Wohnpreis Spion“, mit dem Sie unterwegs
bequem und schnell den Preis einer Immobilie überschlägig ermitteln können.
Quelle: iib Institut Innovatives Bauen Dr. Hettenbach GmbH - unabhängige und praxisrelevante Immobilienmarktforschung und -Entwicklung
Dienstag, 25. März 2014
Was bedeutet das Mietausfallwagnis?
Das Mietausfallwagnis ist eine kalkulatorische Größe, die dazu dient,
das Risiko einer Ertragsminderung durch Mietminderung, uneinbringliche
Forderungen und zeitweiligen Leerstand zu berücksichtigen. Da eine
Mietsicherheit im preisgebundenen Wohnraum für Mietzahlungen nicht
verlangt werden kann, ist das Mietausfallwagnis Bestandteil der
Kostenmiete. Es gibt dem Vermieter die Möglichkeit, Rücklagen für
Ausfälle zu bilden und kann mit zwei Prozent der Jahresmiete angesetzt
werden. Ostdeutschland liegt zum Teil weit darüber. Ermittlungen des GdW
zufolge soll es Wohnungsunternehmen geben, bei denen die
Ertragsminderung durch Leerstand bis zu 30 Prozent beträgt.
Für Geschäftsgrundstücke beträgt der Erfahrungswert drei bis vier Prozent des Rohertrages, bei Spezialimmobilien oft noch höher. Der Kalkulationssatz für das Mietausfallwagnis umfasst neben dem Leerstands- und Mietminderungsrisiko auch die uneinbringlichen Kosten eines Räumungs- oder Mietforderungsprozesses gegen den Mieter.
Beim Ansatz des Mietausfallwagnisses im Rahmen der Ertragswertermittlung wird nur die Ertragsminderung berücksichtigt, die durch Mietausfälle bei bestehenden Mietverhältnissen entstehen (Kosten gerichtlicher Maßnahmen zur Beitreibung, Leerstand bei Mieterwechsel). Struktur- und konjunkturbedingte Ausfälle schlagen sich im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung der Mieterträge durch entsprechend verringerte Ansätze nieder
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag
Für Geschäftsgrundstücke beträgt der Erfahrungswert drei bis vier Prozent des Rohertrages, bei Spezialimmobilien oft noch höher. Der Kalkulationssatz für das Mietausfallwagnis umfasst neben dem Leerstands- und Mietminderungsrisiko auch die uneinbringlichen Kosten eines Räumungs- oder Mietforderungsprozesses gegen den Mieter.
Beim Ansatz des Mietausfallwagnisses im Rahmen der Ertragswertermittlung wird nur die Ertragsminderung berücksichtigt, die durch Mietausfälle bei bestehenden Mietverhältnissen entstehen (Kosten gerichtlicher Maßnahmen zur Beitreibung, Leerstand bei Mieterwechsel). Struktur- und konjunkturbedingte Ausfälle schlagen sich im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung der Mieterträge durch entsprechend verringerte Ansätze nieder
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag
Donnerstag, 20. März 2014
Der Marktanpassungsfaktor in der Immobilienwertermittlung
Zu den Aufgaben der Gutachterausschüsse gehört es,
Marktanpassungsfaktoren zu ermitteln, die sich aus der Differenz von
errechneten Sachwerten und bereinigten Kaufpreisen ergeben. Die
Sachwerte werden unter Zuordnung der verkauften Immobilien aus dem
Gebäudetypenkatalog nach NHK ermittelt, wobei bestimmte
Kosten etwa für Außenanlagen i. d. R. mit pauschalen Prozentsätzen angesetzt
werden. Eine Besichtigung der zu bewertenden Objekte durch Vertreter der Gutachterausschüsse findet in diesem Fall normalerweise nicht statt. Die ermittelten Marktanpassungsfaktoren, die
positiv oder negativ sein können, ergeben sich aus der Formel:
Kaufpreis : Sachwert = Marktanpassungsfaktor
Der Sachverständige kann den Marktanpassungsfaktor bei der Ermittlung des Verkehrswertes eines "Sachwertobjektes" allerdings nicht ungeprüft übernehmen. Er muss vielmehr die besonderen Merkmale des Bewertungsobjektes berücksichtigen und den Anpassungsfaktor gegebenenfalls korrigieren.
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag
Kaufpreis : Sachwert = Marktanpassungsfaktor
Der Sachverständige kann den Marktanpassungsfaktor bei der Ermittlung des Verkehrswertes eines "Sachwertobjektes" allerdings nicht ungeprüft übernehmen. Er muss vielmehr die besonderen Merkmale des Bewertungsobjektes berücksichtigen und den Anpassungsfaktor gegebenenfalls korrigieren.
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag
Freitag, 14. März 2014
Was besagt eigentlich der MAKLERFAKTOR?
Der Maklerfaktor, auch Multiplikator genannt, ist ein Ertragsfaktor, mit dessen Hilfe man den Ertragswert eines Gebäudes ermitteln kann. Voraussetzung dafür ist, dass dieser Faktor, der von verkauften Renditeobjekten (Referenzobjekten) abgeleitet wurde, sich auf ein Bewertungsobjekt bezieht, das mit dem Referenzobjekt nach Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung sowie Größe und Alter gleichartig ist. Diese Bewertungsmethode wird international angewendet und verhilft zu einer schnellen überschlägigen Einschätzung einer Immobilie. Sie liefert eine Entscheidungsgrundlage dafür, ob man sich mit einem Immobilienangebot befassen soll
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag
Freitag, 7. März 2014
Löschungsbewilligung - Was ist das?
In der Praxis beantragt ein Kreditnehmer meist die Löschungsbewilligung beim Kreditgeber hinsichtlich eines Grundpfandrechtes, wenn er das damit abgesicherte Darlehen zurückgezahlt hat. Gesetzlich geregelt ist die Aufhebung von Rechten an einem Grundstück in § 875 BGB.
Die Löschungsbewilligung muss in Verbindung mit einem Löschungsantrag des Grundstückseigentümers einem Notar vorgelegt werden, der dann die eigentliche Löschung im Grundbuch veranlasst. Dafür fallen Gebühren sowohl vom Notar als auch vom Grundbuchamt an.
In vielen Fällen ist jedoch eine Löschung überflüssig, denn eine noch eingetragene Grundschuld kann auch für eine spätere, neue Belastung des Objekts – etwa im Rahmen von Modernisierungsarbeiten – wieder verwendet werden. In diesem Fall spart der Eigentümer Gebühren für eine Neueintragung.
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag
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