Die Grundschuld gewährt dem jeweiligen Gläubiger das Recht der „Befriedigung aus dem Grundstück“. Das kann geschehen z. B. durch Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung.
Eine im Grundbuch eingetragene Grundschuld kann auch wiederholt für Darlehensabsicherungen verwendet werden.
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag