Montag, 10. September 2012

Was ist eigentlich eine Gesamthandsgemeinschaft?

Im Gegensatz zur Bruchteilsgemeinschaft kann bei der Gesamthandsgemeinschaft kein Miteigentümer über seinen Anteil verfügen. Jedem Miteigentümer gehört das Ganze, ist aber beschränkt durch die Miteigentumsrechte des jeweils anderen. Zu den Gesamthandsgemeinschaften zählen z. B. die Erbengemeinschaften oder auch die ehelichen Gütergemeinschaften. Befinden sich Immobilien im Eigentum einer Erbengemeinschaft, kann jeder Miterbe jederzeit einen Antrag auf Teilungsversteigerung stellen.

Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag

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