Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag
Dienstag, 19. Februar 2013
Was bedeutet eigentlich Sondereigentum im Immobilienbereich?
Gegenstand des Sondereigentums sind zunächst die jeweiligen
Wohnungen (Wohnungseigentum) bzw. die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume
(Teileigentum), die in sich abgeschlossen sein müssen (§ 1 und 3
Wohnungseigentumsgesetz WEG). Zum Gegenstand des Sondereigentums zählen darüber
hinaus die zu den Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert,
beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass das gemeinschaftliche
Eigentum oder das Sondereigentum bzw. die Rechte der übrigen Eigentümer
beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird (§ 5 Abs.
1 und 2 WEG).
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag
Freitag, 15. Februar 2013
Was ist eine REALLAST?
Eine Reallast belastet ein Grundstück dergestalt, dass dies für wiederkehrende Leistungen des Berechtigten dinglich haftet. Mit einer Reallast können sowohl wiederkehrende Geldleistungen (Erbbauzinsen, Kaufpreisrenten, Überbaurenten) als auch Naturalleistungen (z. B. elektr. Strom, Wärme, Wasser, Bodenerzeugnisse) abgesichert werden. Auch die Absicherung von Pflegeverpflichtungen oder der Unterhaltung eines Gebäudes ist über eine Reallast möglich.
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag
Donnerstag, 14. Februar 2013
*** INFO ZUM THEMA THEMA RAUCHWARNMELDER - BITTE BEACHTEN ***
In Bayern müssen seit dem 1. Januar 2013 neu gebaute Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden. Für bestehende Gebäude läuft eine Nachrüstpflicht bis zum 31.12.2017.
Dienstag, 5. Februar 2013
Maklerprovision bei Wohnraumvermietung, wenn der Wohnungsvermittler zugleich Hausverwalter ist
Hier wieder eine Info zum Thema Maklerprovision bei Wohnraumvermietung, wenn der Wohnungsvermittler zugleich Hausverwalter ist:
Wenn der Wohnungsvermittler Verwalter der einzelnen Wohnung ist (Sondereigentumsverwalter), darf er vom Mieter keine Maklerprovision verlangen. Ist er dagegen nur Verwalter des Gemeinschaftseigentums (WEG-Verwalter), darf er vom Mieter schon eine Maklercourtage verlangen.
Wenn der Wohnungsvermittler Verwalter der einzelnen Wohnung ist (Sondereigentumsverwalter), darf er vom Mieter keine Maklerprovision verlangen. Ist er dagegen nur Verwalter des Gemeinschaftseigentums (WEG-Verwalter), darf er vom Mieter schon eine Maklercourtage verlangen.
Die Höhe der Maklerprovision bei Vermietung von Wohnraum
Hier noch mal ein paar Richtigstellungen bzgl. der Höhe der Maklerprovision bei Vermietung von Wohnraum.
SACHVERHALT MIETER ZAHLT DIE PROVISION: Die Höhe der Maklerprovision für eine Vermietung ist gesetzlich im Wohnungsvermittlungsgesetz geregelt und darf zwei Nettokaltmieten zuzüglich der Mehrwertsteuer nicht übersteigen.
SACHVERHALT VERMIETER ZAHLT DIE PROVISION: Hier gibt es keine Beschränkung. Wenn der Vermieter den Makler bezahlt, kann der Vermieter durchaus 3 oder 4 Monatsmieten zzgl. Mehrwertsteuer an den Makler bezahlen. Es darf nur nicht im Bereich des Wuchers fallen.
SACHVERHALT MIETER ZAHLT DIE PROVISION: Die Höhe der Maklerprovision für eine Vermietung ist gesetzlich im Wohnungsvermittlungsgesetz geregelt und darf zwei Nettokaltmieten zuzüglich der Mehrwertsteuer nicht übersteigen.
SACHVERHALT VERMIETER ZAHLT DIE PROVISION: Hier gibt es keine Beschränkung. Wenn der Vermieter den Makler bezahlt, kann der Vermieter durchaus 3 oder 4 Monatsmieten zzgl. Mehrwertsteuer an den Makler bezahlen. Es darf nur nicht im Bereich des Wuchers fallen.
Freitag, 1. Februar 2013
Aktuelle Arbeitslosenzahlen in der Region Ingolstadt zum 31.01.2013
Aktuelle Arbeitslosenzahlen in der Region Ingolstadt:
- Eichstätt: 1,6%
- Pfaffenhofen: 2,6%
- Neuburg: 2,9%
- Ingolstadt: 3,0%
- GESAMTREGION: 2,7%
Quelle: Arbeitsagentur
- Eichstätt: 1,6%
- Pfaffenhofen: 2,6%
- Neuburg: 2,9%
- Ingolstadt: 3,0%
- GESAMTREGION: 2,7%
Quelle: Arbeitsagentur
Mittwoch, 30. Januar 2013
Was ist eigentlich der Primärenergiebedarf eines Gebäudes?
Der Primärenergiebedarf zeigt die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes auf. Neben der Endenergie, das ein Objekt benötigt, berücksichtigt er auch die sogenannte Vorkette aus Erkundung, Gewinnung, Verteilung und Umwandlung der jeweils eingesetzten Energieträger wie z. B. Heizöl, Gas, Strom usw.
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag
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