Die Verteilung von Lasten und Kosten der Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums, seiner Instandhaltung und -setzung, des
gemeinschaftlichen Gebrauchs und der sonstigen Verwaltung richtet sich
nach dem Verhältnis der für die einzelnen Wohnungseigentümer im
Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile (§ 16 Abs. 2 WEG), oder
abweichend von § 16 Abs. 2 WEG nach einem anderen Verteilungsschlüssel,
entweder auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG oder,
soweit das Gesetz dies zulässt, auf Grund einer mehrheitlichen
Beschlussfassung gemäß § 16 Abs. 3 und 4 WEG.
Abweichend vereinbarte oder beschlossene Verteilungsschlüssel können
sich nach der Größe der Wohnfläche, der Zahl der Wohnungen
(Objektprinzip) oder auch nach der Personenzahl (Kopfprinzip)
beziehungsweise nach dem Verbrauchs- oder Verursacherprinzip richten,
oder aber nach einem anderen Verteilungsschlüssel, sofern dies
ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Abweichende Regelungen können
bereits in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung durch
den teilenden Eigentümer vorgenommen werden, also durch denjenigen, der
die Eigentumswohnungen errichtet. Sie können aber auch durch eine
Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG durch die späteren Eigentümer
erfolgen. Abweichend gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG vereinbarte
Verteilungsschlüssel bedürfen, damit sie im Falle eines
Eigentümerwechsels auch gegenüber dem neuen Eigentümer gelten, der
Eintragung in das Grundbuch.
Werden Verteilungsschlüssel gemäß § 16 Abs. 3 WEG abweichend von § 16
Abs. 2 WEG generell oder im Einzelfall gemäß § 16 Abs. 4 WEG durch
Mehrheitsbeschluss geändert, sind diese Beschlüsse wie alle anderen
Beschlüsse in die Beschluss-Sammlung gemäß § 24 Abs. 7 WEG aufzunehmen.
Die fehlende Aufnahme und damit auch der fehlende Nachweis stehen
allerdings der Wirksamkeit des beschlossenen Verteilungsschlüssels
nicht entgegen
Quelle:
Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener
Verlag
Donnerstag, 4. April 2013
Mittwoch, 20. März 2013
*** INFOS AN VERMIETER ZUM THEMA ÜBERHÖHTE MIETFORDERUNGEN ***
Wenn Sie als Vermieter von Ihrem Mieter die Zahlung einer um 20 % überhöhten Miete (oder höher) von der ortsüblichen Vergleichsmiete fordern, bewegen Sie sich bereits im Bereich der Ordnungswidrigkeit. Das kann mit einer Geldbuße belegt werden. (§ 5 Wirtschaftsstrafgesetz).
Bei einer ab 50 % überhöhten Mietforderung von der ortsüblichen Vergleichsmiete und die Ausnutzung einer Zwangslage, den Leichtsinn oder die Unerfahrenheit Ihres Mieters, bewegen Sie sich bereits im Bereich des Wuchers. Das kann mit einer Geldstrafe oder sogar mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden. (§ 291 Strafgesetzbuch).
Bei einer ab 50 % überhöhten Mietforderung von der ortsüblichen Vergleichsmiete und die Ausnutzung einer Zwangslage, den Leichtsinn oder die Unerfahrenheit Ihres Mieters, bewegen Sie sich bereits im Bereich des Wuchers. Das kann mit einer Geldstrafe oder sogar mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden. (§ 291 Strafgesetzbuch).
Dienstag, 19. März 2013
Was ist eigentlich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung in Verbindung mit einem Immobilienerwerb?
Bei der Unbedenklichkeitsbescheinigung handelt es sich um eine Erklärung
des Finanzamtes, dass die Person, zu deren Gunsten die Bescheinigung
ausgestellt wird, ihre steuerlichen Verpflichtungen erfüllt hat. Sie
wird zu unterschiedlichen Anlässen ausgestellt.
Besondere Bedeutung hat die Unbedenklichkeitsbescheinigung im Hinblick auf den Grundstückserwerb. Der Notar hat dem örtlich zuständigen Finanzamt auf einem vorgeschriebenen Formblatt innerhalb von 14 Tagen nach Beurkundung Mitteilung über den Erwerbsvorgang unter Beifügung der Erwerbsurkunde (in der Regel Kaufvertrag) zu machen. Das Finanzamt erlässt daraufhin den Grunderwerbsteuerbescheid. Nach Eingang der Zahlung wird die Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt, die Voraussetzung für die Eintragung des Erwerbers im Grundbuch ist.
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag
Besondere Bedeutung hat die Unbedenklichkeitsbescheinigung im Hinblick auf den Grundstückserwerb. Der Notar hat dem örtlich zuständigen Finanzamt auf einem vorgeschriebenen Formblatt innerhalb von 14 Tagen nach Beurkundung Mitteilung über den Erwerbsvorgang unter Beifügung der Erwerbsurkunde (in der Regel Kaufvertrag) zu machen. Das Finanzamt erlässt daraufhin den Grunderwerbsteuerbescheid. Nach Eingang der Zahlung wird die Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt, die Voraussetzung für die Eintragung des Erwerbers im Grundbuch ist.
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag
Montag, 11. März 2013
Info zum Thema Übergabeprotokoll bei Mietwohnungen
Werden Mieträume an einen neuen Mieter übergeben, wird hierüber in der
Regel ein Übergabeprotokoll in zweifacher Ausfertigung angefertigt. Es
dient der Feststellung des Zustandes der Mieträume einschließlich der
mitvermieteten Einrichtung und des Zubehörs. Aufgezeichnet werden auch
die Zählerstände für Gas, Strom und Wasser, sowie die Zahl der
übergebenen Wohnungsschlüssel. Das Übergabeprotokoll wird vom Übergeber
(Vermieter oder Verwalter) und dem Mieter unterzeichnet und hat
Beweiskraft. Auf diese Weise sollen Rechtsstreitigkeiten vermieden
werden. Dem Übergabeprotokoll entspricht das Abnahmeprotokoll bei
Beendigung des Mietverhältnisses.
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag
Dienstag, 5. März 2013
Was ist eigentlich eine Teilungserklärung?
Ein Grundstückseigentümer kann gemäß § 8 Abs. 1 WEG sein
Alleineigentum an einem Grundstück in der Weise in
Miteigentumsanteile aufteilen, dass jeder Miteigentumsanteil am
Grundstück mit dem Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung
(Wohnungseigentum) oder an nicht zu Wohnzwecken bestimmten Räumen
(Teileigentum) in einem bereits bestehenden oder erst noch zu
errichtenden Gebäude verbunden wird (§ 8 Abs. 1 WEG). Die Wohnungen oder
die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume müssen in sich abgeschlossen
sein (§ 8 Abs. 2 WEG).
In der Teilungserklärung, die gegenüber dem Grundbuchamt abzugeben ist, erfolgt die gegenständliche und räumliche Abgrenzung und Zuordnung der Grundstücks- und Gebäudeteile zum Sonder- und Gemeinschaftseigentum, sowie die Festlegung der Höhe der Miteigentumsanteile und die Abgrenzung und Zuordnung von Sondernutzungsrechten. Man spricht in diesem Fall von der Begründung des Wohnungseigentums durch Teilungserklärung. Handelt es sich bei dem Grundstückseigentümer bereits um mehrere Eigentümer (z. B. Erbengemeinschaft) erfolgt diese Begründung gemäß § 3 Abs. 1 WEG durch einen Einräumungsvertrag, also durch eine vertragliche Regelung zur Aufteilung des Grundstücks in Miteigentumsanteile bei entsprechender Verbindung mit dem Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines bestehenden oder noch zu errichtenden Gebäudes.
Teilungserklärung und Einräumungsvertrag können später nur mit Zustimmung aller Eigentümer geändert werden. Änderungen bedürfen der Eintragung in das Grundbuch.
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag
In der Teilungserklärung, die gegenüber dem Grundbuchamt abzugeben ist, erfolgt die gegenständliche und räumliche Abgrenzung und Zuordnung der Grundstücks- und Gebäudeteile zum Sonder- und Gemeinschaftseigentum, sowie die Festlegung der Höhe der Miteigentumsanteile und die Abgrenzung und Zuordnung von Sondernutzungsrechten. Man spricht in diesem Fall von der Begründung des Wohnungseigentums durch Teilungserklärung. Handelt es sich bei dem Grundstückseigentümer bereits um mehrere Eigentümer (z. B. Erbengemeinschaft) erfolgt diese Begründung gemäß § 3 Abs. 1 WEG durch einen Einräumungsvertrag, also durch eine vertragliche Regelung zur Aufteilung des Grundstücks in Miteigentumsanteile bei entsprechender Verbindung mit dem Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines bestehenden oder noch zu errichtenden Gebäudes.
Teilungserklärung und Einräumungsvertrag können später nur mit Zustimmung aller Eigentümer geändert werden. Änderungen bedürfen der Eintragung in das Grundbuch.
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag
Dienstag, 26. Februar 2013
Wann spricht man von Teileigentum?
Als Teileigentum bezeichnet das Wohnungseigentumsgesetz das
Sondereigentum (Alleineigentum) an Räumen, die nicht Wohnzwecken dienen
in Verbindung mit einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen
Eigentum zu dem es gehört (§ 1 Abs. 3 WEG). Ebenso wie bei der
gesetzlichen Definition des Wohnungseigentums wohnt dem Begriff
Teileigentum eine vom Gesetzgeber vorgegebene Zweckbestimmung inne,
nämlich die Nutzung für Nicht-Wohnzwecke und damit allgemein für jede
gewerbliche Nutzung, sei es als Laden, Büro, als Keller oder Bodenraum
oder auch als Garage.
Ausdrücklich ausgeschlossen ist gemäß gesetzlicher Regelung die Nutzung für Wohnzwecke.
In den meisten Teilungserklärungen ist die generell zulässige, allgemeine gewerbliche oder berufliche Nutzung von Räumen, die als Teileigentum ausgewiesen sind, durch Vereinbarungen im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 WEG dadurch eingeschränkt, dass eine ergänzende Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter zur Nutzung als "Büro", "Laden", "Praxisräume" usw. aufgenommen wurde. In diesen Fällen ist nur die insoweit typische Nutzung zulässig, allerdings auch hier mit der Ausnahme, dass abweichende Nutzungen dann zulässig sind, wenn die dabei auftretenden Störungen nicht größer sind als die bei einer bestimmungsgemäßen Nutzung typischerweise zu erwarten sind. Unter diesem Gesichtspunkt ist beispielsweise die Nutzung eines "Ladens" als "Gaststätte" nicht zulässig
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag
Ausdrücklich ausgeschlossen ist gemäß gesetzlicher Regelung die Nutzung für Wohnzwecke.
In den meisten Teilungserklärungen ist die generell zulässige, allgemeine gewerbliche oder berufliche Nutzung von Räumen, die als Teileigentum ausgewiesen sind, durch Vereinbarungen im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 WEG dadurch eingeschränkt, dass eine ergänzende Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter zur Nutzung als "Büro", "Laden", "Praxisräume" usw. aufgenommen wurde. In diesen Fällen ist nur die insoweit typische Nutzung zulässig, allerdings auch hier mit der Ausnahme, dass abweichende Nutzungen dann zulässig sind, wenn die dabei auftretenden Störungen nicht größer sind als die bei einer bestimmungsgemäßen Nutzung typischerweise zu erwarten sind. Unter diesem Gesichtspunkt ist beispielsweise die Nutzung eines "Ladens" als "Gaststätte" nicht zulässig
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag
Donnerstag, 21. Februar 2013
Was ist ein(e) Staffelmiete / Staffelmietvertrag bei Wohnungsvermietung?
Eine Staffelmiete ist eine im Mietvertrag bereits festgelegte Vereinbarung über künftige Mietsteigerungen. Die Erhöhungsbeträge sind von Vertragsbeginn an exakt bestimmt. Dem Mieter ist also bekannt, um wie viel Euro in welchem Jahr die Miete ansteigt.
Bei Wohnraum:
In einem Mietvertrag über Wohnraum kann bestimmt werden, dass sich die Monatsmiete im Verlauf der Mietzeit ändert. Dabei müssen die Mieten oder die Änderungsbeträge betragsmäßig bestimmt werden. Eine Angabe in Prozenten ist unwirksam. Eine weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit der Vereinbarung ist, dass die Mietstaffel jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben muss. Das Kündigungsrecht des Mieters kann bei einem Staffelmietvertrag höchstens auf die Dauer von vier Jahren ab Vertragsbeginn ausgeschlossen werden. Neben den Mietstaffeln können Betriebskostenanpassungen vereinbart werden.
Zu beachten ist, dass die Mietstaffeln nicht zu einer Überhöhung der Miete führen dürfen, die dann gegeben ist, wenn die Miete mehr als 20% der Vergleichsmiete übersteigt.
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag
Bei Wohnraum:
In einem Mietvertrag über Wohnraum kann bestimmt werden, dass sich die Monatsmiete im Verlauf der Mietzeit ändert. Dabei müssen die Mieten oder die Änderungsbeträge betragsmäßig bestimmt werden. Eine Angabe in Prozenten ist unwirksam. Eine weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit der Vereinbarung ist, dass die Mietstaffel jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben muss. Das Kündigungsrecht des Mieters kann bei einem Staffelmietvertrag höchstens auf die Dauer von vier Jahren ab Vertragsbeginn ausgeschlossen werden. Neben den Mietstaffeln können Betriebskostenanpassungen vereinbart werden.
Zu beachten ist, dass die Mietstaffeln nicht zu einer Überhöhung der Miete führen dürfen, die dann gegeben ist, wenn die Miete mehr als 20% der Vergleichsmiete übersteigt.
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag
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